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Anfechtung eines eBay-Kaufvertrages
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 09.05.2008 - Az.: 223 C 30401/07
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Leitsatz:
Wird bei eBay ein Verkaufsangebot ohne Mindestgebot eingestellt, handelt es sich um eine verbindliche Willenserklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages. Befindet sich der Anbieter dieses Gebotes im Irrtum, so kann er den Kaufvertrag nur dann wirksam anfechten, wenn er unverzüglich nach Kenntniserlangung des Irrtums die Anfechtung erklärt.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit eines Kaufvertrages, welcher über die Internetplattform eBay geschlossen wurde. Im Auftrag des Beklagten wurde sein Wagen zu einem Mindestpreis von 2.100,- EUR angeboten. Dafür wurde jedoch kein Gebot abgegeben.
In einer weiteren Auktion bot der Beklagte sein Auto an, diesmal ohne Nennung eines Mindestpreises. Auf diese eBay-Auktion bot der Kläger 100,- EUR, und blieb bis zum Angebotsende der Höchstbietende.
Infolgedessen erhielt er eine Nachricht von eBay, dass er den Wagen für 100,- EUR erworben hatte. Wenige Tag erfuhr auch der Beklagte davon. Allerdings reagierte er erst viele Monate danach und teilte mit, dass er nicht einverstanden sei, dass sein Auto zu einem solch geringen Preis verkauft werde.
Da sich der Beklagte weigerte das Auto herauszugeben, erhob der Käufer Klage. |
Entscheidung:
Die Richter verurteilten den Beklagten zur Herausgabe des Wagens.
Werde bei eBay ein Angebot eingestellt, so handle es sich um ein verbindliches und wirksames Verkaufsangebot. Die Auktionen bei eBay seien nicht Versteigerungen im eigentlichen Sinne, die einen gesonderten Zuschlag bedürften. Vielmehr werde das Angebot durch die Abgabe eines Gebotes angenommen. Da im vorliegenden Fall kein Mindestgebot vorlag, sei der Kaufvertrag mit einem Kaufpreis des Wagens zu 100,- EUR wirksam zustande gekommen.
Das Gericht beanstandete auch nicht die Tatsache, dass der Wagen unter seinem eigentlichen Wert verkauft wurde und damit die Gefahr der Sittenwidrigkeit bestehe. Bei Auktionen ohne Mindestgebot sei es gerade das Ziel des Anbieters, den Preis durch die Nachfrage bestimmen zu lassen.
Sofern sich der Beklagte darauf berufe, sich im Irrtum befunden zu haben, so sei dies unbeachtlich. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Grundsätzlich könne ein Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten werden, jedoch müsse dies gemäß den gesetzlichen Regelungen unverzüglich geschehen. Da der Beklagte grundlos mehrere Monate mit einer Erklärung gewartet habe, liege auch keine rechtzeitige und somit wirksame Anfechtung vor.
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