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Anbieter darf auf "wap.ebay.de" trotz Platzmangel nicht auf Widerrufsbelehrung verzichten
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 4 U 51/09
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Leitsatz:
Ein Anbieter darf beim Verkauf seiner Produkte über das Portal "wap.ebay.de" nicht auf die Widerrufsbelehrung verzichten und dies mit einem angeblichen Platzmangel begründen. Auch wenn die technischen Gegebenheiten die Erfüllung der Informationspflichten erschweren, gilt das Fernabsatzrecht in voller Gänze.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber. Der Beklagte verkaufte seine Produkte über das Portal "wap.ebay.de", über welches Auktionen für das Handy-Format angeboten wurden. Im unteren Bereich jeder Handyseite war angegeben:
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"HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details einzusehen, gehen Sie bitte zu eBay.de um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Angebot abgeben oder einen Artikel kaufen"
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Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte seinen Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht nicht nachgekommen sei, da nicht klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts hingewiesen wurde. Daher begehrte er Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass Anbieter beim Verkauf ihrer Artikel auf dem Portal "wap.ebay.de" nicht auf die Widerrufsbelehrung verzichten dürften und dies mit einem angeblichen Platzmangel begründet werde. Der Hinweis alleine, dass sich der Kunde die vollständigen Bedingungen auf einer anderen Internetseite anschauen könne, reiche daher nicht aus.
Auch wenn die technischen Gegebenheiten die Erfüllung der Informationspflichten erschwerten, weil auf einer Handyseite beispielsweise weniger Platz für die Darstellung bestimmter Informationen sei, so gelte das Fernabsatzrecht doch in voller Gänze.
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