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Amtsgericht Marburg
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Urteil v. 09.01.2006 - Az.: 51 Ls 2 Js 6842/04 - |
Leitsatz:
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Tenor:
Der Angeklagte ist schuldig der Beleidigung in Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Schriften in 27 tatmehrheitlichen Fällen tateinheitlich in einem Fall davon mit der unerlaubten Verbreitung eines Bildnisses.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der sichergestellte Computer Fujitsu Siemens sowie der Monitor Medion, 1 Videocassette Hi 8 und 2 CD's mit den Aufschriften "(…), die (...) overnet" und "(…)" werden eingezogen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin 35.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2005 zu zahlen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Straf- und Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Strafverfahren zu tragen.
Die notwendigen Auslagen der Beteiligten im Adhäsionsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist im Umfang des Zahlungsausspruches vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,-- EUR abwenden. |
Sachverhalt:
vgl. Entscheidungsgründe |
Entscheidungsgründe:
I.
Der 40-jährige, seit dem Jahr 2004 von seiner Ehefrau geschiedene Angeklagte besitzt zwei Kinder im Alter von elf und sechs Jahren, die bei deren Mutter leben. Er ist mit zwei Schwestern in (…) bei beiden Eltern aufgewachsen; im 17. Lebensjahr des Angeklagten trennten sich die Eltern. Trotz einer überdurchschnittlichen Intelligenz besuchte er lediglich die Hauptschule und trat nach deren erfolgreichen Abschluss eine Kfz.- Mechanikerlehre an, die er indes nach zweieinhalb Jahren auf Grund von Streitigkeiten mit seinem Arbeitgeber abbrach. Anschließend schloss der Angeklagte eine Lehre als Betriebsschlosser ab und ist in diesem Beruf seit 15 Jahren bei der Firma (…) in (...) tätig. Für die Trennung von seiner Ehefrau macht der Angeklagte Eifersüchteleien derselben verantwortlich. Er verdient monatlich 1.700 Euro netto, davon bezahlt er 500 Euro Unterhalt an die Kinder und im übrigen Miete an seine Mutter, die ihm wegen seiner Schulden das Wohnhaus abgekauft hat.
(…) besitzt keine Vorstrafen.
II.
Der Angeklagte und die Nebenklägerin lernten sich 1998 auf einem Fest in (…) kennen und begannen noch am gleichen Abend eine intime Beziehung. Diese setzte sich mit Unterbrechungen bis in das Jahr 2003 fort. Die Nebenklägerin zog schließlich mit ihren beiden Kindern bei dem Angeklagten ein. In der Folgezeit kam es dann zwischen beiden zu erheblichen Streitigkeiten über finanzielle Dinge. Dem Angeklagten gelang es nicht, die Finanzierung des Hauses zu realisieren. Seine Mutter bot ihm deshalb den Kauf des Hauses unter der Bedingung an, dass die Nebenklägerin - die nach ihrer Auffassung nicht genug zum Lebensunterhalt beitrug - aus dem Haus ausziehe. Dieser Forderung kam die Nebenklägerin nach, bot dem Angeklagten indes an, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, weil sie an der Beziehung festhalten wollte. In der Zeit von Juli 2003 bis Ende November Anfang Dezember 2003 besaßen beide weiterhin Kontakt, schrieben sich viele SMS und besuchten einander gegenseitig. Gleichzeitig reagierte der Angeklagte besonders eifersüchtig, unter anderem, als er einmal herausfand, dass die Nebenklägerin mit einer Freundin zum Feiern in ihre Heimatstadt gefahren war. An diesem Abend schrieb er mindestens 30 überwiegend wütende SMS an die Nebenklägerin. Spätestens seit dem Jahr 2003 beschäftigte der Angeklagte sich intensiv mit dem Besuch von Internetseiten mit pornografischem Inhalt und verbrachte große Teile seiner Freizeit mit dem Herunterladen von Dateien aus Tauschbörsen wie Kazaa, eDonkey und eMule.
Fall 1.)
Bei den wechselseitigen Besuchen des Angeklagten und der Nebenklägerin kam es regelmäßig zum Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte - der sich bereits vorher gewünscht hatte, sich einmal selbst beim Sex mit einer Partnerin zu filmen - lieh sich bei seinem Schwager (…) dessen Videokamera Samsung VP-W61 aus, stellte sie vor dem Eintreffen der Nebenklägerin - der er mitgeteilt hatte, sie könne ihren Fahrzeugbrief bei ihm abholen - auf dem Schreibtisch ab und richtete sie auf das größere der beiden im Wohnzimmer befindlichen Sofas. Nachdem die Nebenklägerin eingetroffen war, führten beide zunächst eine belanglose Unterhaltung. Die Nebenklägerin, die die Kamera bemerkte und wusste, dass der Angeklagte zuvor keine solche besessen hatte, fragte ihn danach. Der Angeklagte entgegnete, die Kamera gehöre dem Zeugen (…) und sei defekt. Im weiteren Verlauf kam es dann zum Austausch von Zärtlichkeiten. Als die Nebenklägerin zwischendurch die Toilette aufsuchte, schaltete der Angeklagte - wie von Anfang an geplant - die Kamera ein, um das nachfolgende Geschehen heimlich zu filmen. Dabei wußte er, dass die Nebenklägerin mit einer Filmaufnahme nicht einverstanden sein würde.
Nachdem diese zurückgekehrt war und sich auf das größere Sofa gesetzt hatte, setzte sich der Angeklagte auf ihren Schoß. Beide küssten sich zunächst für die Dauer von zehn Minuten, anschließend begann der Angeklagte die Nebenklägerin und sich selbst zu entkleiden. Anschließend kam es zu wechselseitigem Oralverkehr. Während des Oralverkehrs, den die Nebenklägerin an dem Angeklagten vornimmt, ist der Angeklagte mit Gesicht und gesamtem Körper zu sehen, von der Nebenklägerin erkennt man Kopf, Oberkörper und Hände. Als die Nebenklägerin, die der Aussage des Angeklagten, die Kamera sei defekt, Glauben geschenkt hatte, nach einer Weile erneut auf die Kamera aufmerksam wurde und mehrmals in diese blickte, sagte sie zu dem Angeklagten "Kannst du bitte die Kamera wegdrehen, ich fühle mich beobachtet". Daraufhin verließen beide das Wohnzimmer und setzten den Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer fort. Anschließend betrat der Angeklagte irgendwann das Wohnzimmer und schaltete die Videokamera ab.
In der Folgezeit ließ der Angeklagte die Videoaufnahme zunächst liegen und unternahm lediglich den Versuch, die Videokamera zum Zweck einer erneuten heimlichen Aufnahme des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin in seinem Kaminofen zu platzieren. Zu einer solchen Aufnahme kam es aus unbekannten Gründen jedoch nicht.
Ende November 2003 wandte sich die Nebenklägerin dem Zeugen (…) zu und begann eine Beziehung zu diesem. Der Angeklagte, der sich dadurch zurückgesetzt und gekränkt fühlte, begann erneut, der Nebenklägerin fast täglich SMS auf ihr Handy zu schreiben. Zudem stellte er laufend Forderungen, unter anderem unverzüglich seine Winterreifen zurückzugeben. Daraus entwickelte sich ein Streit zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen (…), in deren Verlauf (…) den Angeklagten schließlich energisch aufforderte, die Trennung von der Nebenklägerin zu akzeptieren und Ruhe zu geben. Aus Wut hierüber und wegen der Enttäuschung über den Verlust der Nebenklägerin an den Zeugen (…) digitalisierte der Angeklagte am 12.01.2004 den auf der Videokassette befindlichen heimlich aufgenommenen Sexfilm und speicherte ihn sowohl auf der Festplatte als auch auf zwei CD-ROMs ab. Eine dieser CDs beschriftete er mit den Worten "(…) die Sau! Overnet. (…)". Die auf dieser CD befindlichen Dateien mit der Bezeichnung "unbenannt_0002.wmv" und "unbenannt_0003.wmv" erstellte er mit dem Videobearbeitungsprogramm "Microsoft Movie-Maker".
Gleichzeitig kürzte der Angeklagte die Länge der Videosequenz und speicherte sie erneut, diesmal unter dem Namen "2_Privat (…) Tel. Nr. .(…)". Diese Datei kopierte er in ein Unterverzeichnis seines Rechners Fujitsu Siemens namens "overnet\incoming". Dieses Verzeichnis dient dazu, Dateien aufzunehmen, die der Benutzer des Internet-Tauschbörsenprogrammes eMule aus dem Internet herunter lädt - gleichzeitig nimmt dieses Verzeichnis indes auch Dateien auf, die der Benutzer zum Download für andere Benutzer zur Verfügung stellt. Jedesmal, wenn der Benutzer seinen Computer in Betrieb nimmt und das zum Download freigegebene Verzeichnis "overnet\incoming" am Onlinebetrieb teilnehmen lässt, funktioniert der zu Hause installierte Rechner wie ein Server für den weltweiten Internetzugriff. Der Angeklagte besaß eine Flatrate und ließ den Computer regelmäßig den ganzen Tag bis in die Nachtstunden laufen. Auf diese Weise gelangte der den Oralsex mit der Nebenklägerin zeigende Videofilm mittels Download von anderen Benutzern auf andere Computer und vervielfältigte sich durch die Wirkungen des Filesharingsystems eMule in der Weise, dass die Videosequenz nunmehr jeden Tag ohne zeitliche Begrenzung für ewige Dauer und jedermann - auch minderjährige Internetbenutzer - ohne Zugriffsbeschränkung heruntergeladen und eingesehen werden kann.
Damit verfolgte der Angeklagte das Ziel, die Nebenklägerin aus Rache öffentlich zu demütigen, um sich abzureagieren. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass auch Minderjährige sich den Film herunterladen würden. Dies ist tatsächlich geschehen, gleichaltrige Freunde der minderjährigen Kinder der Nebenklägerin gelangten in den Besitz der Dateien.
Fälle 2.) bis 27.)
In der Zeit seit Januar 2004 verschaffte sich der Angeklagte aus dem Internet von verschiedenen Sexseiten pornografische Bilddateien einer professionellen Pornodarstellerin mit dem Künstlernamen "(…)". Diese Person besitzt ebenso wie die Nebenklägerin lange blonde Haare und eine schlanke Figur, so dass eine äußere Ähnlichkeit besteht. Die Bilder zeigen die Pornodarstellerin jeweils in sexuell aufreizender Pose, überwiegend beim Vaginal-, Oral- und Analverkehr. In mindestens 26 Fällen veränderte der Angeklagte diese Bilder, indem er mit Hilfe eines Bildbearbeitungs-programmes jeweils einen schwarzen Balken über den Augen der Darstellerin anbrachte. Er tat dies, um Unterschiede im Aussehen zwischen der Darstellerin und der Nebenklägerin zu verringern und so den Eindruck zu erwecken, bei der abgebildeten Person handele es sich tatsächlich um die Nebenklägerin. Ferner versah er die Bilder jeweils mit dem vollen Namen und teilweise auch mit der Telefonnummer oder Email-Adresse der Nebenklägerin. Die so veränderten Bilder kopierte der Angeklagte auf seinem Computer Fujitsu Siemens ebenfalls in das Unterverzeichnis "overnet\incoming" und verbreitete sie in der oben beschriebenen Weise mit den nachfolgend angegebenen Bezeichnungen und Zeiten im Internet:
2. "2_privat (…) die Hure von (…) Hessen 1.jpg" 02.05.04, 20.23
3. "2_(…) Ich will Schwänze.jpg", 21.05.04
4. "2_(…) 20.jpg", 08.05.04
5. "2_(…) bläst so gut !!.jpg", 09.05.04
6. "2_(…) die Hure (…) hessen.jpg", 25.04., 23.25
7. "2_(…) Geiler Arsch.jpg", 09.05.04
8. "2_(…) ist sperma geil.jpg", 09.05.04
9. "2_(…) macht es sich selber 2.jpg", 09.05.04
10. "2_(…) macht es sich selber.jpg", 09.05.04
11. "2_(…) schluckt alles.jpg", 09.05.04
12. "2_(…) sucht Männer.jpg", 11.05.04
13. "2_(…) will alle.jpg", 09.05.04
14. "2_(…) .jpg", 09.05.04
15. "2_(…) will Sperma.jpg", 09.05.04
16. "2_Privat (…) die hure aus (…) Hessen 12.jpg", 03.05.04
17. "2_Privat (…) die hure von (…) Hessen 10.jpg", 02.05.04
18. "2_Privat (…) die hure von (…) Hessen 2.jpg", 01.05.04, 18.46
19. "2_privat (…) die hure von (…) Hessen 4.jpg", 21.04.04, 21.11
20. "2_privat (…) die hure von (…) Hessen 6.jpg", 10.04.04, 19.55
21. "2_Privat (…) die hure von (…) Hessen 8.jpg", 10.04.04, 20.10
22. "2_Privat (…) die hure von (…) Hessen 9.jpg", 10.04.04, 20.25
23. "2_privat (…) die Hure von (…) Hessen.jpg", 25.04.04, 01.40
24. "2_Privat (…) hessen 11.jpg", 21.04.04, 21.15
25. "2_Privat (…) die hure (…) Hessen 5.jpg", 18.04.04, 10.19
26. "privat (…) die Hure (…) Hessen3.jpg", 08.05.04
27. "privat (…) geiles luder m .jpg", 07.02.04, 09.15
Auch damit verfolgte er die bereits oben genannte Ziele.
In der Folgezeit bekam die Nebenklägerin - wie von dem Angeklagten beabsichtigt - Anrufe und Emails von unbekannten Männern, die den Wunsch äußerten, sexuell mit der Nebenklägerin zu verkehren. Diese Personen waren in dem Filesharingsystem eMule auf die Dateinamen und solchermaßen auf die Adresse der Nebenklägerin aufmerksam geworden. Seit Mitte 2004 erhielten auch immer mehr Personen in dem Wohnort und dem Umfeld der Nebenklägerin Kenntnis von den Dateien, so dass nicht nur die Nebenklägerin, sondern auch ihre Kinder ständig auf die Inhalte angesprochen wurden. Unter anderem wurde die 17-jährige Tochter der Nebenklägerin anlässlich einer Faschingsfeier gefragt, ob sie Oralverkehr auch so gut ausführe, wie ihre Mutter. Der 12-jährige Sohn der Nebenklägerin musste sich von Freunden nach einer Berichterstattung in der Bildzeitung anhören "deine Mutter ist ja berühmt in der Zeitung". Die Nebenklägerin fühlt sich seitdem ständig beobachtet und entlarvt. Sie besitzt das Gefühl, dass jeder, der sie anschaut, den Videofilm kenne. Normale Sexualität ist für sie nicht mehr möglich, sie lässt sich seit Mitte 2004 mit Beruhigungsmitteln ärztlich behandeln, plant ihren Namen zu ändern und mit ihren Kindern aus ihrem Wohnort fortzuziehen.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Der Angeklagte bestreitet, die Dateien in eMule zum Download bereit gestellt zu haben. Er behauptet im übrigen, der Videofilm sei aufgrund einer einvernehmlichen Absprache zwischen ihm und der Nebenklägerin aus Gaudi aufgenommen worden. Die Videokamera habe sich zunächst bei Eintreffen der Nebenklägerin im Flur befunden, anschließend habe er die Kamera auf den Tisch in Richtung Wohnzimmercouch abgestellt und sie eingeschaltet. Gemeinsam hätten beide in das Objektiv geschaut. Ziel sei es gewesen, sich den Film später gemeinsam anzuschauen. Unmittelbar im Anschluss an den im Schlafzimmer durchgeführten Geschlechtsverkehr habe man sich den Film auch tatsächlich angeschaut - und zwar ohne Ton durch den in der Kamera installierten Schwarzweißsucher.
Es sei zutreffend, dass er der Nebenklägerin während ihres Besuches in (…) 10, 20 oder 30 SMS geschickt habe. Auch habe es eine SMS gegeben, die sinngemäß den Inhalt besessen habe "das du beim Sex gut warst, dafür gibt es Beweise". Die Trennung von der Nebenklägerin sei einvernehmlich und ohne größeren Streit erfolgt, er habe diese gewollt. Er habe den Videofilm von der Kamera auf die Festplatte seines Computers übertragen und von dort aus auf insgesamt vier CDs gebrannt. Eine CD davon habe er einmal aus Wut verbrannt, er habe sie ins Feuer geworfen. Die Kassette des Camcorders und eine CD habe er zu Hause versteckt, damit sie nicht von seinen Kindern oder Bekannten gefunden würden. In sein Haus sei nie eingebrochen worden. Auch besäße niemand Zugang zu diesem. Im Dezember 2003 habe er den Zettel von einem Arbeitskollegen in seinem Spind an seiner Arbeitsstelle vorgefunden, der darauf hingewiesen habe, dass ein Videofilm von dem Angeklagten im Firmenintranet kursiere. Er habe dann diesen Film im Internet gesucht und tatsächlich in einer Tauschbörse gefunden.
Diese Videosequenz habe er heruntergeladen und auf eine CD gebrannt. Diese habe er aus Wut über die Vermutung, dass der Film wohl von der Nebenklägerin ins Internet gestellt worden sei, mit den Worten beschriftet "(…) die Sau! Overnet. (…)". Es sei die, die von der Polizei auch gefunden worden sei. Er habe dann aber schnell Hinweise darauf erhalten, dass nicht nur der Film, sondern auch die anklagegegenständlichen Bilddateien von einem Unbekannten in der Tauschbörse "eMule" zum Download angeboten wurden. Mit diesem Anbieter - bei dem er noch heute irgendwie das Gefühl besitze, dass er ihn kenne - sei er per Email in Kontakt getreten. Die Person habe angegeben, dass sie tatsächlich noch echte Fotos von der Nebenklägerin besitze. Es handele sich um erotische Schwarzweißbilder. Er habe den Fremden dann mit folgendem Trick zu veranlassen versucht, ihm die Schwarzweißbilder zu mailen: Der Unbekannte habe sich nämlich für weitere Bilder von der Nebenklägerin interessiert, so dass ein Tausch nahegelegen habe.
Weil der Angeklagte ja tatsächlich keine Bilder von der Nebenklägerin besessen habe, habe er sich Bilder von der der Nebenklägerin ähnlich aussehenden (…) von Internetseiten heruntergeladen und diese mit einem schwarzen Balken über den Augen versehen, um den Unterschied zu der Nebenklägerin zu verbergen. Er habe fünf solcher Dateien auf seinem Computer hergestellt und diese mit den Namen "(…) 16", "(…) 17", "(…) 18", "(…) 19", " (…) 20 " versehen. Der Unbekannte habe dann aber nicht mehr reagiert, der Kontakt sei abgerissen. Der Emailverkehr sei nicht mehr vorhanden. Er habe zwar damals mit dem Internetprogramm "IP-Search" die IP Nummer des Anbieters erforscht und diese auch auf einen Zettel geschrieben. Den Zettel müsse er wohl fortgeworfen haben, jedenfalls sei er nicht mehr vorhanden. Die Nebenklägerin habe er auf den Film im Internet nicht angesprochen. Er fühlte sich durch diesen selbst stark belastet.
Er habe die Videokamera seines Schwagers auch einmal in seinen Kaminofen gestellt, weil er auf diese Weise einen Dieb versucht habe zu überführen. Es seien nämlich in seiner Wohnung viele Sachen abhanden gekommen - beispielsweise sein Ehering. Auch sei eine Tasse weg. Er habe die Videokamera dann jedoch nicht laufen lassen, er habe dann nämlich eigentlich gar nicht wissen wollen, wer der Täter gewesen sei.
Im zweiten Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte behauptet, der Videofilm und die Fotos müssten von einem sogenannten "Backdoor-Trojaner" in das Internet gelangt sein; "die würden sogar in das Pentagon eindringen". Er vermute, dass ein solcher Virus tatsächlich auf seinem Computer gewesen sei. Verschiedene Anwendungen hätten nicht mehr funktioniert - welche, das wisse er nicht mehr genau. Er habe sich bei einer Firma noch erkundigt, welcher Virus das gewesen sei. Die Firma wisse er nicht mehr. Es sei auch kein bestimmter Virus festgestellt worden. Wegen des Virus habe er die Festplatte gelöscht und die Programme neu installiert.
Diese Einlassung widerlegt sich wegen ihrer Widersprüchlichkeit und Lebensferne bereits überwiegend selbst. Der Angeklagte ist zudem überführt aufgrund der objektiven Spuren, die der Sachverständige Wood auf dem Computer gefunden hat. Im einzelnen:
Die Schilderung des Angeklagten über die Einverständlichkeit bei der Herstellung des Sexfilmes widerspricht dem objektiven Geschehen der Videosequenz, von dem sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme überzeugt hat. Es wird sofort deutlich, dass der Angeklagte die Videokamera einschaltete, als sich die Nebenklägerin gerade nicht im Raum befand. Er schaut dann mehrfach unsicher in das Objektiv. Anschließend folgt eine mindestens 12-minütige lange Gesprächszene, die mit dem Vorwurf der Nebenklägerin beginnt, warum der Angeklagte seine Pflanzen nicht gegossen habe. Während des Geschlechtsverkehres blickt die Nebenklägerin mehrfach unsicher in Richtung Kamera und sagt schließlich wörtlich "tust du mir einen Gefallen und stellst (drehst) die Kamera weg. Ich fühle mich beobachtet". Eine solche Reaktion wäre nicht zu erwarten, wenn von beiden Partnern einverständlich das Laufen der Kamera gewollt gewesen wäre. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte der Film dann auch nicht mit einer 12-minütigen Szene mit Vorhaltungen, Gespräch und Zärtlichkeiten begonnen.
Hinsichtlich der Verbreitung der Fotos und des Filmes durch Einstellen in das Verzeichnis Overnet Incoming gilt allein aufgrund der Einlassung des Angeklagten folgendes:
Sein Eingeständnis, fünf oder sechs Bilder mit schwarzem Balken über dem Gesicht der Nicki Blond angefertigt zu haben, belastet den Angeklagten. Denn es erscheint bei lebensnaher Betrachtung nicht einmal mehr zufällig, sondern lediglich bizarr, wenn ein Dritter - der erkennbar überhaupt keinen Kontakt oder einen Grund zur Rache an der Nebenklägerin oder gar dem Angeklagten besitzt - Bilder gleicher Herkunft und Bearbeitungsweise ausgerechnet ebenfalls in die Tauschbörse eMule einbringen sollte. Wie bizarr die Schilderung eines "unbekannten Internetbenutzers, der den Angeklagten wohl kenne und Schwarzweißbilder der Nebenklägerin zum Tausch anbietet" ist, braucht nicht weiter vertieft zu werden. Bezeichnend für die Unrichtigkeit dieser Darstellung ist zudem, dass der Angeklagte bei derart wichtigen Hinweisen sämtlichen Emailverkehr und die angeblich aufgeschriebene IP- Nummer nicht mehr findet. Das steht im Einklang mit der inhaltlich farblosen und äußerlich kraftlosen Form seiner Schilderungen, die wie auswendig gelernt in jedem Verfahrensstadium schablonenhaft gleichförmig und in der Hauptverhandlung mit verschränkten Armen von dem Angeklagten vorgetragen wurden. Dass ein sogenannter "Trojaner" - unabhängig von den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen, auf die im Nachfolgenden eingegangen wird - allein nach dem Vortrag des Angeklagten nicht verantwortlich für das Auftauchen der anklagegegenständlichen Dateien im Verzeichnis Overnet\Incoming sein kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Verbreitungsvorgänge und das Vorhandensein der Dateien auch in der Zeit nach der Neuinstallation des Computers am 01.05.2004 unverändert nachzuweisen waren.
Die Einlassung des Angeklagten ist deshalb als der verzweifelte Versuch zu werten, etwas ungeschehen zu machen, was nicht mehr beseitigt werden kann. Die Angreifbarkeit der Erklärungen führt bei Intensivierung von Nachfragen zu den beschriebenen grotesken Verschwörungstheorien, deren Kompliziertheit oder vorgespielte Unbedarftheit an anderen Stellen Plausibilität suggerieren soll.
Es gibt unabhängig von den aufgezeigten Mängeln der Einlassung des Angeklagten auch keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass entweder die Nebenklägerin oder ein unbekannter Dritter als Erstes die anklagegegenständlichen Dateien in der Tauschbörse eMule zur Verfügung gestellt hat. Der Angeklagte hat gerade nicht geltend gemacht, dass ein Dieb oder ein Bekannter die Camcorderkassette oder eine der CDs gestohlen habe. Dies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil beides gut versteckt war und tatsächlich von der Polizei auch gefunden werden konnte. Es ist unwahrscheinlich, dass ein solcher Dritter die Dateien ausgerechnet bei eMule / Overnet anbietet - genau in demjenigen Filesharingprogramm, mit dem sich der Angeklagte ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen und nach seinen eigenen Angaben ständig beschäftigt.
Noch unwahrscheinlicher ist es, dass gerade ein Dritter die Dateien in der vorstehend beschriebenen extrem attributierenden Weise mit Namen versieht. Die Namen der Dateien entsprechen vielmehr der Handschrift des Angeklagten, der - seiner eigenen Einlassung folgend - eine CD mit "(…), die Sau" beschriftet hat. Gerade dieser vulgäre, beleidigende Inhalt der Filmdateien spricht auch gegen die hypothetische Annahme, die Nebenklägerin selbst habe die Dateien erstmalig in dem System eMule zur Verfügung gestellt. Die Nebenklägerin bietet keine Hinweise auf eine Persönlichkeit, die in der Lage ist, als Frau einen derartigen Ansehensselbstmord zu begehen. Vielmehr ist es der Angeklagte, der ein Motiv dafür besaß, sich durch die Tat abzureagieren. Von einer entsprechenden Persönlichkeit und Erleben des Angeklagten hat sich das Gericht neben seiner eigenen Einlassung und den Feststellungen des Sachverständigen Dr. (…) überzeugt durch die Aussagen der Nebenklägerin und des Zeugen (…), denen es Glauben schenkt:
Die Nebenklägerin hat bekundet, dass der Angeklagte ihr zwei SMS mit dem Inhalt " Dafür, dass du gut bist beim Sex gibt es Beweise" und "Was hälst du von Video?" gesandt habe und hat den Angeklagten als eifersüchtig beschrieben. Aus den mindestens 30 SMS aus Anlass ihres Besuches in (…) gemeinsam mit einer Freundin ergibt sich ein zu dieser Einschätzung passender Kontrollzwang. Die Nebenklägerin hat zudem bekundet, sie sei auf die im Wohnzimmer stehende Videokamera aufmerksam geworden, weil sie gewusst habe, dass der Angeklagte eine solche nicht besitze. Der Angeklagte habe ihr auf Nachfrage erklärt, diese sei von seinem Schwager (…), sie sei defekt. Sie habe sich beim Sex beobachtet gefühlt und den Angeklagten schließlich gebeten, die Kamera, die die ganze Zeit auf beide gerichtet gewesen sei, wegzudrehen. Sie habe dem Angeklagten kein Einverständnis zum Anfertigen des Filmes erklärt, mit so etwas sei sie auch grundsätzlich nicht einverstanden. Von ihr existierten nicht einmal Nacktfotos, es gebe lediglich Bilder, die sie in Unterwäsche zeigten.
Als sie sich Ende November Anfang / Dezember 2003 dem Zeugen (…) zugewandt und der Angeklagte dies erfahren habe, habe sie von dem Angeklagten ständig SMS erhalten, oftmals mehrere an einem Tag. Ständig habe er irgendwelche Dinge zurückgefordert, zum Schluss seien es seine Winterreifen gewesen. (…) habe dem Angeklagten aus Anlass der Rückgabe der Winterreifen unmissverständlich verdeutlicht, er solle dies unterlassen und Ruhe geben. Zu Beginn des Jahres 2004 habe sie Anrufe bekommen, bei denen eine männliche Stimme gestöhnt habe. Der Anrufer habe aufgelegt. Schließlich habe sie Emails auf ihrem Computer erhalten, in denen der Absender Interesse an sexuellen Aktivitäten mit ihr angedeutet habe. Auf Nachfrage habe dieser mitgeteilt, dass er ein Video im Internet bei eMule gesehen habe. Sie habe daraufhin ihren Bekannten (…) gebeten, nach einem solchen Video Ausschau zu halten. (…) habe das Video auch tatsächlich gefunden. Sie halte den Angeklagten für krankhaft eifersüchtig.
Der Zeuge (…) hat die Angaben der Nebenklägerin im Hinblick auf die Vielzahl von eingegangenen SMS und seine eigene an den Angeklagten gerichtete Bitte um Unterlassung solcher Belästigung bestätigt. Der Zeuge (…) hat ebenfalls bekundet, von der Nebenklägerin mitgeteilt bekommen zu haben, er solle einmal nach einem Video schauen ("guck mal nach diesem Video"); er habe dieses dann tatsächlich gefunden und der Nebenklägerin übersandt. Auch habe diese ihm von den SMS berichtet, in denen es um ein Video gegangen sei.
Die Bekundungen der Nebenklägerin sind der Entscheidung als wahr zugrunde zu legen. Denn sie sind lebensnah, zeitlich und inhaltlich stimmig, von echter Emotionalität begleitet und auch in der Interaktion mit dem Angeklagten griffig, beispielsweise, wenn die Nebenklägerin in Richtung des Angeklagten gewandt sagt "die Kamera war kaputt, ich habe diesen Mann geliebt. Ich habe ihm vertraut." Die Details ihrer Aussage werden bestätigt durch die polizeilichen Ermittlungen: Den Anrufer eines "Stöhnanrufes" vom 10.05.2004 um 23.53 gibt es wirklich, er heißt (…) und wohnt in (…). Auch die Email-Adresse "(…) MPH 2000@gmx.de" ist echt. Von hier wurde die Anfrage nach sexuellen Interessen der Nebenklägerin versandt.
Das Motiv des Angeklagten ist ebenfalls objektivierbar. Es liegt nicht in einer im Juli durchgeführten Trennung zwischen den Beteiligten mit der Folge des Auszuges der Nebenklägerin. Das folgt zwanglos daraus, dass beide in der Zeit bis Ende November einander besuchten und Zärtlichkeiten und Intimitäten austauschten. Motiv für eine Kränkung der Nebenklägerin war die Zuwendung zu dem neuen Partner (…) und der Abbruch der sexuellen Beziehung zu dem Angeklagten.
Die Aussage des Angeklagten wird zudem in einem entscheidenden Punkt widerlegt durch den im Wege der Inaugenscheinnahme festgestellten Inhalt der CD Rom, die beschriftet worden ist mit "(…) die Sau - Overnet (…)". Der Angeklagte hat auf mehrfache Nachfrage stets angegeben, diese CD enthalte die Videosequenz, die er im Internet vorgefunden und auf seinen PC heruntergeladen habe. Weil er sich so über die Nebenklägerin als vermutete Urheberin geärgert habe, habe er die CD in der beschriebenen beleidigenden Weise beschrieben. Es ist aber ausgeschlossen, dass der Angeklagte eine aus dem Internet heruntergeladene Datei auf dieser CD gespeichert hat. Wäre das der Fall gewesen, dann hätten die Dateien einen Namen besitzen müssen, der es erklärlich hätte erscheinen lassen, warum der Angeklagte in der Tauschbörse eMule auf diese Datei gestoßen wäre - zum Beispiel deshalb, weil eine davon den von der Anklage gemeinten Namen "2_Privat (…) Tel.(…) hessen.wmv" getragen hätte. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr finden sich auf der CD zwei Dateien mit folgenden Namen und Größen:
- Unbenannt_0002.wmv (7,9 MB)
- Unbenannt_0003.wmv (5,2 MB).
Diese Dateibezeichnungen mit der signifikanten Endung ".wmv" vergibt das Filmbearbeitungsprogramm Microsoft Windows Movie-Maker und zwar automatisch immer dann, wenn der Benutzer keinen individuellen Dateinamen vergibt. Das spricht dafür, dass derjenige, der die CD beschriftet hat, auch derjenige gewesen ist, der mit Hilfe des Programmes Microsoft Windows Movie-Maker die digitalisierte Camcorder-Filmsequenz abgespeichert und in einem weiteren Schritt die Datei auf die Größe 5,2 MB verkleinert hat. Dies ist nach der Handschrift auf der CD und den eigenen Angaben des Angeklagten eben dieser gewesen. Hat der Angeklagte aber im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben die Dateien nicht aus dem Internet heruntergeladen, sondern selbst erstellt, ist bei einer gebotenen Gesamtschau mit den übrigen genannten Gesichtspunkten - Motiv, vertiefte Kenntnisse der ständigen Benutzung der Tauschbörse eMule und der Urheberschaft von veränderten (…) Dateien - bei verständiger Würdigung der Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte die Videosequenz, die die Nebenklägerin beim Oralverkehr mit dem Angeklagten zeigt, in das Verzeichnis Overnet\Incoming gestellt hat.
Davon, dass der Angeklagte als alleiniger Besitzer des Computers Fujitsu-Siemens sowohl den Film als auch die anklagegegenständlichen Fotos in dieses Verzeichnis eingestellt hat, hat sich das Gericht auch aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen (…) überzeugt. An dessen Sachkunde bestehen allein mit Blick auf die Komplexität und Vertiefung seines Vortrages und die von ihm vorgelegten Referenzen keine vernünftigen Zweifel. Sein Vortrag ist widerspruchsfrei und zieht in gut nachvollziehbarer Weise Schlüsse aus zutreffend und vollständig erhobenen Anknüpfungstatsachen. Der Sachverständige hat durch Auswertung unter anderem des "gelöschten Bereiches" (Festplattenspeicherplatz vor der Neuinstallation) des PC anhand der Protokolle des von dem Angeklagten benutzten Netscape-Browsers nachgewiesen, dass der Angeklagte die Pornodarstellerin "(…)" bereits im Jahr 2003 kannte und häufig Internetseiten aufsuchte, auf denen diese Darstellerin auf pornografischen Bildern zu sehen war. Der Sachverständige hat weiterhin festgestellt, dass der Angeklagte einen ganz überwiegenden Teil seiner Beschäftigung mit dem Computer mit dem Aussuchen von pornografischen Internetseiten und Internettauschbörsen verbracht hat. Unter anderem vermochte er die Feststellung zu treffen, dass der Angeklagte allein am 26.12.2003 von 11.34 Uhr bis nachts 0.05 Uhr, 600 Dateien ausschließlich mit pornografischem Inhalt bei der Internettauschbörse Kazaa auf seinen PC heruntergeladen hatte. Darunter befinden sich auch etliche Dateien mit Dateinamen wie
- "(…) Ficken Blasen Sperma geil 1.jpg" (lfd. Nummer (…) Kazaa Sharefiles),
- "(…) beim Blasen.jpg" (lfd. Nummer (…) Kazaa Sharefiles),
- "Freundin (…) steckt sich alles rein.jpg" (laufende Nummer (…) Kazaa Sharefiles),
- "Meine rote ex-frau (…) 343.jpg" (laufende Nummer (…) Kazaa Sharefiles),
- "(…) (2) aus Frankfurt beim Blasen Tel (…) jpg" (lfd. Nummer (…) Kazaa Sharefiles),
- "Ex Freundin (…) 17 Jahre 02. jpg"
- "Ex Freundin (…) 17 Jahre 24. Jpg" (lfd. Nummer (…) Kazaa Sharefiles),
- "Studentin (…) privat macht die Beine breit exfreundin. Jpg" (lfd. Nummer (…) Kazaa Sharefiles),
- "Hure (…) aus (…) Tel.(…) Bild01.jpg" bis "Hure (…) aus (…) Tel (…) Bild24.jpg" (lfd. Nummer (…) Kazaa Sharefiles),
- "(…) 3.jpg" (lfd.Nummer (…) Kazaa Sharefiles),
- "02 Ex-Schlampe (…).jpg" (lfd. Nummer (…) Kazaa Sharefiles).
Der Sachverständige hat ferner mehrere der anklagegegenständlichen Dateien in ihrem ursprünglichen, im Internet abrufbaren Zustand mit dem dortigen Originaldateinamen auf der Festplatte des Angeklagten gefunden. Dort hat er ebenfalls "Zwischenprodukte" mit bereits angefertigtem schwarzen Balken über den Augen gefunden. Schließlich hat er den Weg einer unbearbeiteten, heruntergeladenen "(…)-Datei" über das Stadium der Bildbearbeitung (Balken), der Umbenennung des Dateinamens und das Kopieren von einem für eigene Dateien freigegebenen Verzeichnis in das Verzeichnis Overnet\Incoming festgestellt und in allen Einzelheiten nachvollziehbar wiedergegeben. Dieser Nachweis stellt sich bei verschiedenen Dateien folgendermaßen dar:
Anhand der sogenannten "master-file-table" - einer Art elektronischem Inhaltsverzeichnis - hat der Sachverständige im gelöschten Bereich nachgewiesen, dass der Benutzer des Computers des Angeklagten am 09.05.2004 um 12.39 Uhr und 12 Sekunden (Systemzeit) von der Internetseite www.(...).jpg die Datei "04.jpg" herunterlud und auf seiner Festplatte unter dem Verzeichnis C:\Dokumente und Einstellungen\(…)\eigene Dateien\eigene Bilder\04.JPG abspeicherte. Am gleichen Tag um 18.57 Uhr und 10 Sekunden erfolgte in demselben Verzeichnis eine erneute Abspeicherung des Bildes. Zu diesem Zeitpunkt war über den Augen der Pornodarstellerin ein schwarzer Balken angebracht. Gut eine Minute später - am 09.05.2004 um 18.58 Uhr und 42 Sekunden - wurde das Bild in demselben Verzeichnis erneut gespeichert - unter dem Dateinamen "2_(…) will alle.jpg". Knapp eine Minute später um 18.59 Uhr und 40 Sekunden wurde die Datei "2_(…) will alle.jpg" erneut abgespeichert und zwar in dem Verzeichnis C:\Programme\Overnet\Incoming. Das Verzeichnis "Incoming" dient, wie erwähnt, zum Bereitstellen von Dateien zum Filesharing und ist allen eMule / Overnet Tauschbörsen-Benutzern zugänglich, sobald sie selbst und der Rechner des Angeklagten online sind. Der Angeklagte besaß eine Flatrate.
Dass die Datei "2_(…) will alle.jpg" auf dem eben beschriebenen Weg von einem anderen Verzeichnis auf der Festplatte des Angeklagten (C:\Dokumente und Einstellungen\(…)\eigene Dateien\eigene Bilder) in das Verzeichnis Overnet gelangt ist und nicht von außerhalb, wird belegt durch das Vorhandensein der Datumsangabe 18.58:42 Uhr, die bei der letzten Veränderung einer Datei vergeben wird. Die letzte Veränderung erfolgte bei der vorgenannten Datei vor dem Abspeichern in dem Verzeichnis Overnet Incoming bei der Vergabe des Namens um 18.58 und 42 Sekunden. Die Datumsangabe wirkt in diesem Zusammenhang wie eine Art Stempel, der an der Datei haften bleibt, solange sie nicht verändert wird. Sie überführt den Angeklagten.
Den gleichen Weg der Datei von der Internetseite (…) über das Verzeichnis C:\Dokumente und Einstellungen\(…)\eigene Dateien\eigene Bilder bis in das Verzeichnis Overnet\Incoming hat der Sachverständige für den 09.05.2004 um 12.37 Uhr und 17 Sekunden bis 13.37 Uhr und 18 Sekunden bei der Datei 2_(…) will Sperma.jpg nachgewiesen.
Der Sachverstände hat in dem "gelöschten Bereich" des Computers Siemens Fujitsu des Angeklagten ebenfalls die Feststellung getroffen, dass am Montag dem 12.04.2004 in der Zeit von 23.34:46 Uhr (Systemzeit) (Start) bis 23.36:19 Uhr ein Upload der anklagegegenständlichen Videosequenz "2_Privat (…) Tel.(…) hessen.wmv" von dem Computer des Angeklagten erfolgte. Das bedeutet, dass der Computer eingeschaltet war und eine Internetverbindung hergestellt war.
Einen Tag später, am Dienstag, dem 13.04.2004 um 9.26 Uhr und 1 Sekunde erfolgte ein Download der Videosequenz "2_Privat (…) Tel.(…) hessen.wmv". Das belegt zweierlei: Der Benutzer des Computers des Angeklagten hat am 13.04.2004 den Film aus dem Netz heruntergeladen. Er befand sich indes bereits einen Tag vorher - am 12.04.2004 in dem Verzeichnis Overnet\Incoming.
Das Gericht zieht aus diesen Feststellungen folgende Schlüsse:
Derjenige, der die Fotos im Verzeichnis Overnet\Incoming zur Verfügung gestellt hat, ist auch derjenige, der den Film dorthin kopiert hat - und zwar aus dem internen Bereich des Rechners und nicht durch einen Download von außen. Dies kann nur der Angeklagte gewesen sein, weil niemand sonst Zugang besaß und erst recht niemand - insbesondere, wenn er dem Angeklagten schaden möchte - ausgerechnet den vollständigen Namen, Adresse, Telefonnummern und Interneterreichbarkeit gerade der Nebenklägerin angibt. Der soeben beschriebene Weg der Entstehung der Bilddateien und das Kopieren in das Verzeichnis Overnet\Incoming entspricht der sowohl auf der Festplatte als auch auf der CD "(…) die Sau" gefundenen Moviemaker-Dateien "unbenannt//003.wmv" Dateien. Die Namen der anklagegegenständlichen Dateien passen wiederum zu den Namen der eingangs genannten Dateien aus dem Filesharing-Programm "Kazaa", die offenkundig die Erniedrigung und Herabwürdigung von Expartnern zum Inhalt haben. Mit diesen Dateien hat sich der Angeklagte ausführlich beschäftigt, so dass der Schluss auf der Hand liegt, der Angeklagte sei von dieser Form der Verbreitung von Sexfotos aus dem Privatbereich inspiriert worden.
Der Sachverständige hat zudem festgestellt, dass das Auffinden der anklagegegenständlichen Dateien in dem Verzeichnis Internet\Incoming nicht auf der Funktion eines Virus, namentlich eines sogenannten Trojanischen Pferdes, beruhen kann. Denn ein Virus vermöge zwar vieles zu bewirken, zum Beispiel das Ausspähen von Passwörtern oder das Auslesen ganzer Adressbücher oder Datenbanken. Es sei ihm aber kein Virusprogramm bekannt, das CD-ROM Laufwerke öffnet und schließt, Videosequenzen brennt, Dateien mit Bildbearbeitungsprogrammen durch Malen eines Balken verändert und in den individuellen Verzeichnisstrukturen des Festplatten-speichers verschiebt. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass jemand ein Virusprogramm schreibt, das pornografische Dateien selbständig mit verschiedensten Dateinamen einschließlich desjenigen der Nebenklägerin versieht und verbreitet.
Der Sachverständige hat zudem eingehend die Funktion der P2P-Netzwerke erklärt und den Umstand erläutert, dass sich wegen der dezentralen Speicherung auf einer unbestimmten Zahl von privaten Computern die Dateien niemals mehr aus dem Internet entfernen lassen. Da die Kapazität heutiger Speichermedien eine wahllose Anhäufung downgeloadeter Daten erlaube, erscheine es ausgeschlossen, dass die Dateien eines Tages aus Platzgründen beseitigt werden oder "in Vergessenheit geraten". Dazu trage der Umstand bei, dass künftig ein einziger online gehaltener Computer ausreiche, um die Datei anzubieten.
Von dem Inhalt der Fotodateien des Videofilmes, insbesondere den in der Szene gesprochenen Worten, hat sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme sowie der sachverständigen Feststellungen des Phonetikers Prof. (…) aus Marburg überzeugt. Die Worte der Nebenklägerin "Stellst (drehst) du bitte die Kamera weg, ich fühle mich beobachtet" sind aufgrund der tontechnischen Aufarbeitung durch den Sachverständigen klar hörbar.
Die Feststellungen zu den bei der Nebenklägerin eingetretenen Tatfolgen beruhen auf den Bekundungen derselben und dem persönlichen Eindruck in drei Verhandlungstagen sowie den verlesenen ärztlichen Attesten. Bericht, Haltung und regelmäßige Weinkrämpfe sind Kennzeichen einer vorhandenen Traumatisierung, deren ausreichend verläßliche Feststellung sich das Gericht aufgrund eigener Sachkunde zutraut, die es in einer Vielzahl von ihm verhandelter Vergewaltigungs- und Raubdelikte mit jeweils sachverständiger Beratung gewonnen hat.
IV.
Mit dem Einstellen der 27 Bild- und Filmdateien in das Verzeichnis Overnet\Incoming und dem Herstellen des Onlinekontaktes zum Zugriff auf das freigegebene Verzeichnis hat der Angeklagte eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB begangen, weil er durch das Bereitstellen der von ihm hergestellten Dateien die Missachtung der Nebenklägerin gegenüber einer unbestimmten Anzahl Dritter kundgetan hat, in der Absicht, die Nebenklägerin zu kränken. Das bedarf bei Dateinamen wie "(...) die Hure von (…) ", "(…) will Sperma" usw. überhaupt keiner weiteren Vertiefung. Durch Beifügung von Telefonnummern und sonstigen Erreichbarkeiten soll bei dem Betrachter der Bilddateien der Eindruck hervorgerufen werden, bei der Inhaberin des Namens, der Telefonnummer oder der Internetadresse handele es sich um eine sexbesessene Frau, die man nur anzurufen brauche, um die abgebildeten sexuellen Kontakte zu erhalten. Tatsächlich sind die Dateien auch so verstanden worden.
Vertiefungsbedarf besitzt allein das Merkmal der Kundgabe, weil sich dieses bei dem Zurverfügungstellen zum Download im Internet als zweiaktig darstellt: Der Täter muss nicht nur die Datei in seinem Verzeichnis bereitstellen, sondern es bedarf noch eines Tätigwerdens eines Dritten als Empfänger der Erklärung, in diesem Fall des Downloadvorganges. Gerichtliche Entscheidungen, die sich mit Ehrkränkungen durch Internetfiles befassen, sind nicht ersichtlich (vgl. Kröger/Grimmy-Scheibauer, Handbuch zum Internetrecht, S. 588). Anerkannt ist aber allgemein, dass die Kundgabe nicht unmittelbar gegenüber dem Ehrträger oder einem Dritten erfolgen muß, sondern vermittelt erfolgen kann (Tröndle/Fischer § 185 Rdnr. 7; vgl. auch LG Coburg, ZUM-RD 2003, 320 f. - Formalbeleidigung bei Internetmagazin; LG Hamburg, 12. Zivilkammer, NJW 1998, 3650 f. - ehrverletzende Äußerung durch Link).
Das Bereitstellen der 27 Film- und Fotodateien ist gleichzeitig das nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbare Zugänglichmachen von pornografischen Schriften an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist. Bilder und Filme stehen nach § 11 Abs. 3 StGB pornografischen Schriften gleich. Dort, wo in dem Client-Verzeichnis des Filesharingprogrammes eMule eine Datei zum Download bereitgestellt wird, ist der Ort im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ist dieses Tatbestandsmerkmal umstritten, höchstrichterliche und insbesondere fachgerichtliche Rechtssprechung ist hierzu noch nicht abschließend ersichtlich. Während der 5. Strafsenat des Kammergerichtes Berlin in seinem Urteil vom 26.04.2004 (NStZ-RR 2004, 249 bis 252) davon auszugehen scheint, dass nur die Strafvorschrift des § 23 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JugSchMedienStVtr) verletzt sei, wird teilweise darauf abgestellt, dass Ort im Sinne von Nr. 2 nicht das Datennetz selbst, sondern nur eine Örtlichkeit sei, an der das Angebot zur Verfügung stehe (zum Beispiel Schulen, Jugendclubs, Internetcafes) (so: Tröndle/Fischer § 184 Rdnr. 11 a).
Die Bestimmung des § 184 c StGB, die § 184 StGB auch im Fall von Mediendiensten für anwendbar erklärt, trifft keine Klarstellung, weil sie nur eine "Darbietung" meint, unter der nur Vorführungen mit "Live"-Charakter und nicht Aufzeichnungen verstanden werden (Tröndle/Fischer, § 184 c Rdnr. 3 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/350; Schönke-Schröder-Lenckner/Perron, § 184 Rdnr. 51 zu § 184 Abs. 2 a.F.). Richtigerweise ist aber als "Ort, an dem zugänglich gemacht wird", auch der Herkunftsort der Datei mit unmittelbarem Zugriff des Internetbetriebes zu verstehen (so i.E. Schönke-Schröder-Lenckner/Perron, § 184 Rdnr. 15), weil diese Interpretation dem Schutzzweck der Vorschrift und den technischen Gegebenheiten Rechnung trägt: Insbesondere im Vergleich zu Rundfunksendungen - bei denen anerkannt ist, dass die bloße Ausstrahlung ausreichend ist (vgl. u.a. BVerwG, NJW 2002, 2966 [BVerwG 20.02.2002 - 6 C 13/01] bis 2972) - erscheint es als Wertungswiderspruch und im übrigen zufällig und nicht verlässlich eingrenzbar, wollte man den Berechtigten hinsichtlich des einzelnen Computers oder der Räume, in denen sich dieser befindet, als alleinigen Verpflichteten im Sinne der Vorschrift ansehen, den Urheber und eigentlich Verantwortlichen für das Vorhandensein und die Verfügbarkeit einer Datei aber von der Geltung der Vorschrift ausnehmen (so i. E. wohl KG Berlin, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 04.03.2005, 5 W 31/05).
Schließlich hat sich der Angeklagte im Fall 1.) tateinheitlich der Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten strafbar gemacht (§§ 33 Abs. 1 i.V.m. 22 KunstUrhG.) Die Nebenklägerin hat die erforderlichen Strafanträge fristgerecht gestellt (§§ 194 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 2 KunstUrhG).
Eine weitergehende Strafbarkeit nach anderen Vorschriften ist nicht gegeben. Die erst am 06.08.2004 in Kraft getretene Bestimmung des § 201 a Abs. 1 StGB erfasst zwar insbesondere das festgestellte heimliche Anfertigen des Videofilmes; sie galt indes zur Tatzeit nicht ( §§ 2 Abs. 1, 1 StGB). Das Bereitstellen der Dateien in dem Programm eMule / Overnet ist auch nicht ein nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbares Zugänglichmachen gegenüber einer Person unter 18 Jahren, weil dies nur der Fall ist, wenn die jugendliche Person bei der Tathandlung hinreichend individualisiert ist (vergl. Tröndle/Fischer § 184 Rdnr. 10), was bei einer Verbreitung im Internet naturgemäß nicht der Fall ist.
Die 27 Taten stehen tatmehrheitlich zueinander, weil sie auf jeweils selbständigen Tatentschlüssen beruhen ( § 53 Abs. 1 StGB). Sämtliche verletzten Strafvorschriften sehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die Verantwortlichkeit des Angeklagten ist nicht nach § 21 StGB mit der Folge einer Milderungsmöglichkeit eingeschränkt. Der forensisch-psychiatrisch erfahrene Sachverständige Dr. (…) hat überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass die Taten ihre Wurzel nicht in einer krankhaften psychischen Störung, namentlich einer narzistischen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten besitzen, sondern Rache und Wut normalpsychologisch erklärbare Phänomene sind. Selbst ein bei dem Angeklagten feststellbares übersteigertes Macht- und Kontrollstreben und eine zwanghaft anmutende Beschäftigung mit Sexseiten im Internet zählen noch zu diesem Bereich individueller Persönlichkeit.
Eine Geldstrafe wird einem angemessenen Schuldausgleich und dem Bedürfnis nach nachhaltiger Beeindruckung nicht mehr gerecht. Vielmehr bedurfte es dazu in sämtlichen Fällen der Verhängung einer Freiheitsstrafe. Diese war in Form kurzer Freiheitsstrafen zudem in den Fällen der Verbreitung der Bilddateien (Fälle 2. bis 27.) sowohl zur Einwirkung auf den Angeklagten als auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der 40-jährige Angeklagte unvorbestraft ist und eine besondere Belastung auch für ihn durch das Strafverfahren und dem damit verbundenen Öffentlichkeitsinteresse unverkennbar ist. Besondere Umstände, die den Taten des Angeklagten erhöhte Schuld beilegen, ergeben sich indes aus folgenden Gesichtspunkten:
Sämtliche Taten spiegeln ein besonders hohes Maß an aufgewendetem Willen wider. Bereits der Anfertigung des Sexfilmes lag ein ungewöhnlich ausgeprägter Vertrauensbruch zugrunde: Dem Angeklagten war bewußt, dass für die ihn liebende Nebenklägerin die sexuelle Hingabe mit der Preisgabe jeglichen Schutzes verbunden war. Ihren Wunsch nach Schutz und Intimität hatte sie ihm zusätzlich noch dadurch bedeutet, dass sie ihn ausdrücklich nach der - von ihr als Gefahr erkannten - Kamera befragt hatte. Der Angeklagte hatte der Nebenklägerin somit nicht nur eine heimliche Falle gestellt, sondern auf Nachfrage belogen mit dem Ziel, um jeden Preis an Sexaufnahmen mit der Nebenklägerin zu gelangen. Ebenso schwer wiegt das Erstellen von Computerdateien mit jeweils abscheulichen Dateinamen in hoher Zahl und der Preisgabe von Telefonnummer und der Email-Adresse der Nebenklägerin. Mit ihrer Herstellung hat sich der Angeklagte tagelang beschäftigt und genauso tagelang den Computer mittels seiner Flatrate online gehalten, um das Herunterladen des Filmes sowie der Bilddateien zu garantieren. Er hat nichts dem Zufall überlassen.
Schulderhöhend wirkt auch die im Zusammenhang damit stehende Wahl des Mittels zur Kränkung der Nebenklägerin und der schweren Folgen für diese. Im Unterschied zu einer mündlichen oder schriftlich verfaßten Ehrkränkung, die auf den Augenblick, ein Schriftstück oder einen begrenzten Kreis von Adressaten beschränkt ist und regelmäßig irgendwann vergessen wird, wird die vorliegende Ehrkränkung mittels Dateien - die sich bereits durch beliebige Vervielfältigbarkeit auszeichnen - durch die extreme Leistungsfähigkeit des Internets in exponentialer Weise verstärkt. Das führt dazu, dass die Dateien dauerhaft und für immer - über den Tod der Nebenklägerin hinaus - für eine unbegrenzte Vielzahl von Betrachtern auf Mausklick zur Verfügung stehen. Weniger belastend wird die Nebenklägerin dabei noch den Umstand empfinden, dass dies in der ganzen Welt regelmäßig unbekannte Menschen sind, die den Inhalt insbesondere des Filmes gemessen an dem Angebot vergleichbarer Pornographie im Internet nur begrenzt Interesse beilegen werden. Viel bedeutsamer ist das Wissen der Nebenklägerin darum, dass jeder Nachbar auf Knopfdruck der Nebenklägerin beim Geschlechtsverkehr zuschauen kann.
Schulderhöhend wirkt zudem auch die Verwerflichkeit der Bewegründe des Angeklagten. Mit der Anfertigung des Filmes ging es diesem um Macht in der Weise, etwas von der Nebenklägerin zu besitzen, was diese einverständlich von sich nicht preisgegeben hätte. Das war dem Angeklagten bewußt. Die Bereitstellung im Internet erfolgte aus der Lust an der Rache für die Zuwendung der Nebenklägerin zu dem Zeugen D und zum Abreagieren für die erlebte Zurücksetzung. Der Angeklagte hat mit direktem Vorsatz Ehrkränkung und Folgen in sein Vorstellungsbild aufgenommen.
In besonderem Maße strafschärfend sind die schweren Tatfolgen zu bedenken: Die Nebenklägerin wird von Anrufern und Bildern verfolgt, mit denen sie abends einschläft und morgens wieder erwacht. Sie wird ihren Nachnamen ändern und den Wohnort wechseln. Sie besitzt Ängste und ist deshalb langfristig auf ärztliche Hilfe angewiesen.
All diese Umstände heben sämtliche Taten aus dem Durchschnitt üblicherweise abzuurteilender Fälle von Beleidigung und der Verbreitung von Bildnissen heraus. Zu dieser Einschätzung trägt auch der Befund bei, dass von der Rechtsprechung Fälle von vergleichbarer Intensität einer Ehrkränkung und deren Folgen noch nicht entschieden worden sind.
Die Taten begründen zudem die Unerläßlichkeit kurzer Freiheitsstrafen sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen. Der uneinsichtige Angeklagte - der die Nebenklägerin nicht von einem Verdacht für die Urheberschaft der Dateien im Internet ausgenommen hat - ist nach seiner Persönlichkeit wenig gefestigt und besitzt eine Neigung zu situationsinadäquaten Spontanentschlüssen. Ihm ist das Risiko künftiger einschlägiger Betätigung deutlich vor Augen zu führen, zumal er durch die bisher festzustellende annähernd zwanghafte Beschäftigung mit dem Down- und Upload pornographischer Dateien gefährdet ist. Das führt zudem zu dem Bedürfnis weitergehender Kontrolle durch Bewährungsüberwachung, verbunden mit einer Anhaltung zur Schadenswiedergutmachung.
Aufgabe der erkannten Strafen ist es unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung aber auch, generalpräventiv zu verdeutlichen, dass derjenige, der sich wie der Angeklagte zu einer unumkehrbaren und massiven Persönlichkeitsrechtsverletzung entschließt, mit einer diesem Maß angemessen Rechnung tragenden empfindlichen Bestrafung rechnen muß. Solcher generalpräventiven Erhöhung bedarf es wegen folgenden Befundes: Die Beweisaufnahme hat verläßliche Hinweise dafür erbracht, dass die Vorgehensweise des Angeklagten kein Einzelfall, sondern es ein vermehrt auftretendes Phänomen ist, dass jemand vor dem heimischen Rechner aus einer Laune oder alkoholbedingter Enthemmung mit wenigen Mausklicken Bildnisverbreitungen mit nicht mehr umkehrbaren Folgen anrichtet. Denn technischen Sachverstandes oder der Einrichtung einer eigenen Homepage bedarf es zur Verbreitung bei Filsharingprogrammen nicht mehr. Immer kleinere Digitalkameras oder Handys mit leistungsfähiger Foto- und Videoaufnahmefunktion erlauben heimliche Aufnahmen und mühelose, sekundenschnelle Übertragung auf den Computer mit Internetanschluß. Dies belegen allein die Feststellungen des Sachverständigen (…) im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit den von dem Angeklagten am 26.12.2003 gedownloadeten Dateien: Darunter befinden sich mindestens 50 Stück, die ganz offenkundig ohne Einverständnis der bei sexueller Betätigung abgebildeten Frau und - ausweislich der insoweit eindeutigen Dateibezeichnungen - aus Rache verbreitet werden.
Die deutliche Zunahme der Bereitschaft, das Internet als modernen Pranger mit regelrechten Prangerseiten zu nutzen, offenbaren sich ebenso wie die außerordentlichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten auch in Entscheidungen wie derjenigen des KG Berlin vom 28.06.2004 (CR 2005, 62 ff.), in der dieses Ansprüche gegen den Betreiber einer Internetseite ablehnte. In dem dort entschiedenen Sachverhalt hatte ein unbekannt gebliebener Dritter ohne Wissen der Geschädigten eine Nacktaufnahme derselben in ein Kontaktanzeigenportal eingestellt und unter dem Begleittext "(...) lad mich zum Date ein, schreib mir" deren Namen, Alter und Adresse angegeben. Die besondere Heimlichkeit und Einfachheit des Veröffentlichungsvorganges erfordert es, das strafrechtliche Risiko deutlich wahrnehmbar zu machen. Es bedarf nicht besonderer Vorstellungskraft, dass das Wissen um existierende Bilder oder die Befürchtung künftiger heimlicher Anfertigung und Verbreitung zu erheblicher Beunruhigung bei dem Abgebildeten führt. Bereits vorhandenes, einverständlich oder heimlich hergestelltes Bildmaterial wird in der Hand des verlassenen und gekränkten Ex-Partners zu dem oben eingehend beschriebenen bösartigen Druckmittel. Die Bemühung um Beseitigung der Störung führt regelmäßig zu weiterer, auf ihren Inhalt gerichteter Aufmerksamkeit, wenn nicht gar auf diesem Weg zu weiterem Hohn und Spott.
Bei den Folgetaten ist zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten nicht bereits die Vervielfältigung einer oder weniger Dateien ausreichte, sondern er durch immer neue Herstellung und Bereitstellung darauf abzielte, ein Höchstmaß an Wahrnehmung zu erzielen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne beanspruchen bei der Tat zu 1.) die soeben zur Begründung der Erforderlichkeit einer Freiheitsstrafe genannten Schärfungsgründe volle Geltung. Sie führen in ihrer Summe zu der Überlegung, dass in dem Spektrum denkbarer Ehrkränkungen und Bildnisverbreitungen insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen für das Opfer schwerere Fälle nur erschwert denkbar sind. Letztlich führen die fehlenden Vorstrafen, die besondere Belastung durch das Verfahren und die den Angeklagten zusätzlich hart treffende Schmerzensgeldfolge sowie die Einziehung der Computeranlage zu einem abgemilderten Strafbedürfnis, so dass auch zur angemessenen Verwirklichung generalpräventiver Erwägungen eine Einzelstrafe nicht an der Obergrenze des Strafrahmens angesiedelt werden braucht, sondern eine Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für das Verbreiten des Sexvideos tat- und schuldangemessen ist.
Das Gericht verkennt bei der durch den Strafrahmen vorgegebenen Beschränkung der Strafe nicht, dass die Tat insbesondere aufgrund der durch das Internet ermöglichten Eingriffsintensität und der gravierenden Folgen Anhaltspunkte dafür bieten könnte, dass ein derartiges Tatverhalten nicht den Vorstellungen entsprach, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des geltenden Strafrahmens mit einer Beleidigung oder einer unerlaubten Verbreitung eines Bildnisses verband. Das mag besonders mit Blick auf den erhöhten Strafrahmen (bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe) bei einer Beleidigung mittels einer - das Opfer nach Vorstellung des Gesetzgebers besonders erniedrigenden - Tätlichkeit auf der Hand liegen. Dass eine Ohrfeige oder Anspucken den erhöhten Strafrahmen eröffnen, ein Sexvideo im Internet aber nicht, erscheint als Wertung nicht zwingend, besitzt jedoch insbesondere nach dem Inkrafttreten des Indiskretionsstraftatbestandes des § 201 a StGB als aktueller Wille des Gesetzgebers Geltung.
Auch für die Verbreitung der Bilddateien in den Fällen 2.) bis 27.) gelten die vorstehenden allgemeinen Überlegungen zur Strafzumessung. Zusätzlich war die sich aus der immer wiederkehrenden Herstellung von Bilddateien ergebende Hartnäckigkeit zu bedenken. Hinsichtlich der Schwere der Ehrkränkung war bei den verwandten Dateinamen zwischen "neutralen" und besonders vulgären Bezeichnungen für die Nebenklägerin zu unterscheiden. Letztere finden sich nur bei den Taten zu Ziffer 4.) und 14.) nicht, so dass diese beiden Taten an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens mit einer Einsatzstrafe von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen zu bewerten waren.
Die übrigen Taten bedürfen einer Einsatzstrafe von jeweils zwei Monaten Freiheitsstrafe.
Die zur Bildung einer tat- und schuldangemessenen Gesamtstrafe ( § 54 StGB) gebotene Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten unter erneuter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Angeklagten hatte in einem Strafrahmen von 10 Monaten bis zu 4 Jahren 10 Monaten ( § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB) einerseits die gravierenden Folgen und den aufgewendeten Willen sowie die Vielzahl an Taten ausreichend zum Ausdruck zu bringen, andererseits die schablonenhafte Gleichartigkeit der Taten zu Ziffer 2.) bis 27.), die im Ergebnis eine mäßige Anhebung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten ausreichend erscheinen läßt.
Die Vollstreckung konnte trotz der Uneinsichtigkeit des Angeklagten und der erwähnten Gesichtspunkte der Verteidigung der Rechtsordnung zur Bewährung ausgesetzt werden, weil allein die fehlenden Vorstrafen des bis in sein 38. Lebensjahr unbescholtenen Angeklagten und seine einigermaßen gefestigte soziale Einbindung in Beruf und familiäre Bezüge als besondere Gründe ( § 56 Abs. 2 StGB) die Hoffnung begründen, der Angeklagte werde sich allein die Verurteilung zur ausreichenden Warnung dienen lassen. Die Bewährungsauflagen - namentlich das befristete Verbot der Nutzung des Internets - tragen zudem zu der gewünschten Steuerung bei.
Die Einziehung der aus der Urteilsformel ersichtlichen Computeranlage und der Datenträger beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hat diese ihm gehörenden Gegenstände sämtlich zur Begehung der vorsätzlichen Taten gebraucht. Er erscheint insbesondere im Umgang mit pornographischen Dateien in Internettauschbörsen besonders anfällig, bei der bisher gezeigten Nachhaltigkeit erscheint ein strafbares Einstellen von gedownloadeten Dateien in das Client-Verzeichnis von Tauschbörsen - einschließlich der Neubeschaffung der anklagegegenständlichen Videodatei - auf der Hand liegend. Die Maßnahme ist mit Rücksicht auf den eingeschränkten Wert der Gegenstände auch verhältnismäßig.
V.
Der im Wege des Adhäsionsverfahrens wirksam rechtshängig gemachte Anspruch auf Geldentschädigung ist in Höhe von 35.000,00 Euro begründet. Der Angeklagte ist wegen seiner festgestellten Taten aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet, der Nebenklägerin einen angemessenen Ausgleich für die ihr durch Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes entstandenen Nachteile zu zahlen ( §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG). Wer Opfer einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes geworden ist, kann eine Geldentschädigung beanspruchen, wenn der Eingriff schwer wiegt und die entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können (BGHZ 132, 13, 27) [BGH 30.01.1996 - VI ZR 386/94]. Von erheblichem Gewicht ist eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung bereits im Ausgangspunkt dann, wenn sie die Intimsphäre und insbesondere das Sexualleben des Opfers zu öffentlicher Anschauung bringt (BGH NJW 1988, 1984; ders. NJW 1985, 1617). Dass angesichts der oben ausgeführten Intensität des Eingriffes, seiner Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung sowie den Beweggründen des Angeklagten in einem Sexvideofilm im Internet eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung ebenso zu erblicken ist wie in der Verfremdung pornographischen Bildmaterials in Kombination mit den Kontaktdaten der Nebenklägerin, bedarf überhaupt keiner Vertiefung.
Ebenso eindeutig ist, dass der Beeinträchtigung nicht anderweitig begegnet werden kann. Denn bei Darstellungen im Internet gibt es sowohl rechtlich als auch bereits technisch keine Möglichkeit einer - in ihrer Funktion völlig ins Leere gehenden - Gegendarstellung oder eines Widerrufes (vgl. MüKo/Rixecker, BGB, 4. Aufl. 2001, Anh. § 12 Rdnr. 230). Auch eine Entfernung von Dateien oder Zugriffslinks durch Verpflichtung eines Providers hierzu scheidet aus, weil es bei der Struktur dezentraler Filesharingsysteme keinen individualisierbaren Provider und auch keinen solchen Serverinhaber gibt. Ein von dem LG Hamburg (Beschl. v. 15.07.2005, Az. 308 O 378/05) entschiedener Fall der Verweisung auf einer Homepage auf Gelegenheiten zum eDonkey - Download ("eDonkey-Links") liegt hier nicht vor.
Vertiefteren Klärungsbedarf besitzt allein die Frage, wie hoch eine Entschädigung in Geld sein muß, um der Nebenklägerin sowohl ausreichende Genugtuung für dasjenige zu verschaffen, was der Angeklagte ihr angetan hat, als auch Ausgleich für die ihr entstandenen Nachteile. Vergleichbare Fälle, die sich zum einen auf (authentische) Filminhalte mit sexuellem Inhalt beziehen und gleichzeitig auch deren Verbreitung im Internet zum Gegenstand besitzen, sind - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden. Die bislang ergangenen Entscheidungen beziehen sich regelmäßig auf Fotos, die in Zeitschriften oder im Fernsehen gezeigt wurden.
Die Veröffentlichung von Nacktfotos oder von Bildern einer Person in sexuellem Zusammenhang hat - bei vielfältigen einzelfallbezogenen Schwankungen - bisher zu folgenden Entschädigungen geführt: 4.000 DM (OLG Oldenburg, NJW 1989, 400 f. [OLG Oldenburg 14.11.1988 - 13 U 72/88] - "Oben ohne" - Aufnahme einer Strandurlauberin in Illustrierte), 5.000 DM (LG Saarbrücken, NJW-RR 2000, 1571 ff. [LG Saarbrücken 19.05.2000 - 13 AS 112/99] - Fotoaufnahmen einer Nacktszene einer nichtöffentlichen Theatergeneralprobe in einer auflagenstarken Zeitung), 3.000 Euro (LG München, NJW 2004, 617 - sieben Sekunden dauernder Fernsehbeitrag zum Thema Nacktbaden), 10.000 DM (OLG Hamburg, NJW-RR 1995, 220 [OLG Hamburg 22.09.1994 - 3 U 106/94] - redaktionell frei erfundener Bericht über "Heiße Quickies"), 12.000 DM (OLG München, NJW-RR 1996, 539 [OLG München 09.03.1995 - 29 U 3903/94] - neutrales Foto in Zeitschrift mit Hinweis auf Telefonsex), 15.000 DM (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 95 [OLG Karlsruhe 23.04.1993 - 15 U 237/92] - Abbildung des entblößten weiblichen Oberkörpers bei Brustvergrößerungs-operation in einer Illustrierten), 20.000 DM (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1044 f. [OLG Hamm 03.03.1997 - 3 U 132/96] - Veröffentlichung eines Nacktfotos auf dem Titelblatt einer Zeitschrift), 90.000 DM (LG München I, CR 2002, 567 - Sex-Computer-Spiel der Bildzeitung im Internet: "Klick die Ermakova"), 150.000 DM (LG Hamburg, ZUM 2002, 68 ff. - 15 "Paparazzi"-Fotos einer bekannten Sängerin und Moderatorin während eines Strandurlaubes teils in unbekleidetem Zustand).
Speziell im Zusammenhang mit Videoaufnahmen ist Schmerzensgeld zugesprochen worden in Höhe von 1.300 DM (ArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.09.2000, 18 Ca 4036/00 - zweimonatige Videoüberwachung des Arbeitsplatzes), 3.000 DM (OLG Frankfurt am Main, NJW 1987, 1087 f. [OLG Frankfurt am Main 21.01.1987 - 21 U 164/86] - Vorführung eines Videofilmes über einen Volltrunkenen im Kreis von dessen Arbeitskollegen).
Den zunächst genannten Fällen ist folgendes gemeinsam: Es handelte sich regelmäßig nicht um Filmaufnahmen, sondern um Fotos, deren Inhalt zwar Nacktaufnahmen bzw. sexuelle Bezüge aufwiesen, nicht jedoch Pornographie. Zwar ging es dort immer um den hohen Verbreitungsgrad in Zeitschriften, regelmäßig erlischt bei solchen das Interesse und die Beachtung nach recht kurzer Zeit - die Zeitschriften werden fortgeworfen.
Die vorliegenden Dateien und ihre Verbreitung im Internet zeichnen sich demgegenüber sowohl auf Täterseite im Hinblick auf Beweggründe, Verschuldensgrad und aufgewendetem Willen als auch auf Opferseite hinsichtlich Intensität und Dauer des Eingriffes und seiner künftigen Folgen durch eine ganz andere Qualität aus. Diese macht ein besonderes Maß an Ausgleich und Genugtuung erforderlich. Die Schwere des Eingriffes wird dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte heimlich mittels bewußter Täuschung einen Film angefertigt hat, der die Nebenklägerin in absolut intimster und schützenswerter Handlung zeigt. Es sind wenige Situationen denkbar, die mehr Schutz vor fremdem Einblick fordern, als die Vornahme von Oralverkehr auf Wunsch eines anderen. Das Gesicht der Nebenklägerin ist dabei deutlich zu sehen, die Sequenz ist mehrere Minuten lang. Noch mehr intensiviert wird der Eingriff in den Kernbereich der Würde der Nebenklägerin dadurch, dass die Dateibezeichnungen der Film- und Bilddateien die Nebenklägerin mit vollem Namen, Adresse, Erreichbarkeit identifizieren - Zweifel sind ausgeschlossen. Aber auch dabei belassen es die Taten indes noch nicht, sondern die Nebenklägerin wird mittels der Dateinamen und der abgebildeten vielfältigsten Formen sexueller Betätigung noch als extrem promiskuitiv dargestellt und erniedrigt. Insbesondere auch diese Bösartigkeit der Attributierung in den Dateinamen und die gleichzeitige Hartnäckigkeit von nicht weniger als 26 Bilddateien kennzeichnet die Schwere des Eingriffes.
Ebenso maximal ist die Intensität des Eingriffes im Hinblick auf die Verbreitung. Diese besitzt ihre Tragweite sowohl in inhaltlicher als auch erst recht in zeitlicher Hinsicht. Das unterscheidet den Eingriff von den soeben genannten entschiedenen Fällen. Das Einstellen in das Internet hat nicht lediglich zu der hypothetischen Möglichkeit geführt, dass eine hohe und beliebige Zahl von Nutzern Kenntnis erlangt. Insbesondere der Videofilm ist sowohl von Menschen gesehen worden, die die Nebenklägerin - bislang - nicht kannten als auch von Bekannten, Freunden und Familienangehörigen. Das ist besonders erniedrigend, weil das Opfer gleichsam dauerhaft an die mediale Litfaßsäule geklebt und den Voyeuren zum Fraß vorgeworfen wird. Jeder Nachbar und Arbeitskollege kann auf Mausklick der Nebenklägerin beim Oralverkehr zuschauen. In einem Filesharingsystem werden die Dateien niemals wieder verschwinden, sondern sich vielmehr exponential ausbreiten. Die Nebenklägerin wird - nicht nur von ihr subjektiv erlebt - ihr Leben lang Stadtgespräch bleiben - selbst wenn sie den Wohnort wechselt.
Mit diesem Eingriff korrespondieren entsprechend schwere Folgen bei der Nebenklägerin. Die Kenntniserlangung und dauerhafte Beschäftigung mit dem Vorhandensein der Dateien hat zu einer ohne weiteres meßbaren erheblichen Einbuße an Lebensqualität geführt. Die Nebenklägerin ist von fremden Männern telefonisch und per Email auf Sex angesprochen worden. Sie fühlt sich ständig in der Öffentlichkeit beobachtet und entlarvt. Sie ist - selbst bei einem die Nebenklägerin als absolutes Opfer ausweisenden Strafurteil - gegenüber ihrem Umfeld einem ständigen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt, ohne die Chance zu besitzen, jemals zu überzeugen. Es bedarf wenig Vorstellungskraft, um nachzuvollziehen, wie sich die Nebenklägerin bei Getuschel und Blicken in ihrer Umgebung fühlt - selbst dann, wenn solchen Begebenheiten ein ganz anderer Inhalt beizulegen wäre. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer - noch nicht einmal weitergegebenen - Tonaufnahme festgestellt: "Wer eine heimliche Tonaufnahme eines Gespräches befürchten muß oder gar eine solche Tonaufnahme in den Händen eines anderen weiß, wird das lähmende und seine Menschenwürde beeinträchtigende Gefühl eines Preisgegebenseins schwerlich überwinden können" (BGHZ 27, 284 ff. [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]).
Viel weiter geht dies im Fall eines vertonten Sexvideos, der bei der Nebenklägerin dazu führt, dass die Bilder des Filmes "immer wieder hochkommen" und normale Sexualität und partnerschaftliche Hingabe nicht mehr möglich ist. Das von der Nebenklägerin in der Situation der Aufnahmen und Verbreitung als völlig wehrloses Opfer geschilderte Maß an Ohnmacht, Ausgeliefertsein und Verlust an Lebensmut und Vertrauen mit Albträumen, Ängsten und vegetativen Symptomen wie Schlaflosigkeit weist Merkmale von Traumatisierung (vgl. dazu Nedopil, Forensische Psychiatrie, S. 121) auf, wie sie im Zusammenhang mit echten Vergewaltigungen erlebt werden. Diese schweren Folgen machen die Verletzung der Würde der Nebenklägerin mehr noch als eine "Freiheitsberaubung im Geistigen" (vgl. MüKo, BGB, 4. Aufl.2001, Anh. zu § 12 Rdnr. 208) zu einer "Vergewaltigung im Geistigen" und führen damit auch zu einem mit echten Vergewaltigungen vergleichbaren Bedürfnis an Ausgleich. Bei Straftaten mit Traumatisierung der Opfer - insbesondere infolge von Vergewaltigungen - sind Schmerzensgeld zugebiligt worden von 15.000 Euro (LG Köln, VersR 1993, 980 [LG Köln 27.11.1992 - 17 O 508/90] - Vergewaltigung nach Betäubung mit seelischen Folgen), 20.000 Euro (OLG Stuttgart v. 02.04.1997, 1 U 148/96 - sexueller Mißbrauch mit dauerhaften psychischen Schäden; OLG Hamm v. 03.02.1992, 6 U 9/91 - Ängste, Schlafstörungen und Depressionen nach mehrfacher Vergewaltigung). Gemessen daran, dass die nicht mehr zu beseitigenden Bilder die Nebenklägerin bis an ihr Lebensende tatsächlich begleiten werden, dürfen derartige Größenordnungen nicht unterschritten werden, sich andererseits auch nicht unangemessen hoch davon abheben.
Die für die Nebenklägerin unerträgliche Lebenssituation hat dazu geführt, dass diese zu einem für ihre Kinder günstigen Zeitpunkt an einen anderen Wohnort verziehen und ihren Namen ändern wird. Der damit verbundene Aufwand und die Dauer des Neuaufbaus eines Bekanntenkreises und einer neuen Umgebung für ihre minderjährigen Kinder mit u.a. Schulwechsel beeinträchtigen die Lebensqualität der Nebenklägerin in erheblichem Maße und haben sich deshalb zusätzlich nachhaltig erhöhend in der Höhe des Ausgleiches niederzuschlagen. Dasselbe gilt für die Folgen der ausführlichen Presse- und Fernsehberichterstattung über das Verfahren, die dem Angeklagten als objektiv voraussehbare adäquate Folge seiner Taten zurechenbar sind.
Die Taten haben neben der Beeinträchtigung der Lebensqualität außerdem zu einem meßbaren Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf den Körper bei der Nebenklägerin geführt. Neben psychischen Folgen wie Angstattacken, Grübeln und Weinen bedarf sie auch eineinhalb Jahre nach den Taten weiterhin ärztlicher Hilfe, Schlaf- und Beruhigungsmittel. Die Höhe des Ausgleiches muß zudem den Angeklagten so hart treffen, dass die Nebenklägerin daraus erfahrbar Genugtuung für das erhält, was der mit direktem Vorsatz handelnde Angeklagte ihr angetan hat. Stellt jemand einem arglosen Menschen eine Falle und setzt sich über dessen argwöhnische Fragen mit Lügen hinweg, um sich später aus Rache und Freude an dem Ausleben von Macht rücksichtslos, maßlos und hartnäckig abzureagieren, muß ein Schmerzensgeld auch den Täter annähernd lange und nachhaltig wie sein Opfer in seiner eigenen Lebensführung beeinträchtigen. Das Gericht hat sich dabei ausgehend von der Berufsausbildung des Angeklagten und einem diesem auf lange Sicht allenfalls in Höhe von 1.700 Euro zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommen und noch für einige Jahre bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern von der Überlegung leiten lassen, dass dem Angeklagten langfristig monatlich allenfalls 200,00 Euro zur Zahlung an die Nebenklägerin zur Verfügung stehen werden.
Das führt beispielsweise bei einem verrentet betrachteten Betrag von 35.000 Euro zu einer finanziellen Belastung für die Dauer von 15 Jahren. 175 monatliche Raten zu mindestens je 200,00 Euro stehen einerseits noch in angemessenem zeitlichen Kontext zu den Taten, verschaffen andererseits aber der in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Nebenklägerin und ihren Kindern zumindest eine finanzielle Verbesserung, die sie in die bislang nicht bestehende Lage versetzt, Annehmlichkeiten wie Urlaub oder Ausbildungsmöglichkeiten zu finanzieren (vgl. zu solchen Verbesserungen u.a. Palandt/Heinrichs § 253 Rdnr. 11). Einen Betrag von 35.000 Euro hält das Gericht aber auch deshalb für geboten, weil nur darin die Vergleichbarkeit mit anderen Fällen gravierender Tatfolgen einerseits und die Nachhaltigkeit und Vielzahl der Taten andererseits zum Ausdruck gelangt. Eine von der Nebenklage erwogene Art der "Gesamtstrafenbildung" mit Bewertung des Ausgleichsbedürfnisses jeder einzelnen Tat und anschließender Summierung findet nicht statt, weil eine solche Vorgehensweise dem Schadensrecht, das am Ausmaß des angerichteten Nachteils ansetzt und nicht bei den einzelnen Verletzungshandlungen, nicht gerecht wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004, 919, 923 [OLG Hamm 04.02.2004 - 3 U 168/03]; OLG Hamburg, NJW 1996, 2870 [OLG Hamburg 25.07.1996 - 3 U 60/93]).
Die Zubilligung einer höheren Entschädigung - insbesondere ein von der Nebenklägerin zunächst ins Auge gefaßter Betrag von 200.000 Euro - wird dem Zweck der Geldentschädigung bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach geltendem Recht nicht mehr gerecht und sprengt den Rahmen eines angemessenen Nachteilsausgleiches. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass hierbei im Unterschied zu einem Schmerzensgeldanspruch im engeren Sinne nach §§ 253 Abs. 2 BGB, 847 Abs. 2 BGB a.F. der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers stark im Vordergrund steht und deshalb in der Rechtsprechung unter zusätzlicher Anerkennung eines Präventionszweckes eine erkennbare Tendenz zu einer deutlichen Erhöhung von Geldentschädigungen bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Veröffentlichungen besteht. Diese Zubilligung beruht bislang indes ausschließlich auf den von dem Bundesgerichtshof (BGH NJW 1995, 861 ff. [BGH 15.11.1994 - VI ZR 56/94], ders. NJW 1996, 984 ff. - Caroline von Monaco, vgl. auch OLG Hamburg NJW 1996, 2870 ff. [OLG Hamburg 25.07.1996 - 3 U 60/93]) bestätigten und weiterentwickelten Grundsätzen zur sog. "Zwangskommerzialisierung" in Massenmedien, die hier nicht Anwendung finden.
Der Angeklagte hat nicht als Medienunternehmer aus kommerziellem Interesse Aufmerksamkeit erregt, um durch Auflagensteigerung und Einschaltquoten Geld auf Kosten der Geschädigten zu verdienen, sondern ohne jegliche finanziellen Interessen aus Rache. Es besteht bei ihm überhaupt kein Bedürfnis für die Schaffung eines besonderen Hemmungseffektes. Eine spürbare Erhöhung des Ausgleiches gegenüber vergleichbaren Fällen läßt sich auch nicht mit einem über das Verhältnis zum individuellen Schädiger hinausgehenden Gedanken der Generalprävention rechtfertigen, weil dies die Aufgabe des Schadensrechtes als Ausgleich ursächlich angerichteter Schäden verläßt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004, 919, 923) [OLG Hamm 04.02.2004 - 3 U 168/03]. Die Beeindruckung beliebiger, von dem Schädiger verschiedener künftiger potentieller Täter löst sich vollständig von der Ausgleichsfunktion des Schadensrechtes und ist deshalb allein Aufgabe des Kriminalstraf-rechtes.
Letztlich ist die Höhe des Ausgleiches auch durch zwei weitere Wertungen begrenzt: eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten führt dazu, dass die Nebenklägerin nicht der Hoffnung auf eine von jeder realistischen Verwirklichung abgelöste Entschädigung ausgesetzt werden darf. Zudem gebietet der bei der Ermessensübung bei dem Ausgleich immaterieller Schäden besonders zu beachtende Gleichheitsgrundsatz eine grobe Orientierung an Schmerzensgeldern, die bei Verletzungen des Körpers Anerkennung gefunden haben. Wenn ein Betrag von 200.000 Euro als angemessener Ausgleich schwerer Schädel-Hirn-Traumata mit geistiger oder körperlicher Behinderung (Querschnittslähmungen) allgemein als gerecht empfunden wird (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 20. Aufl., lfd. Nrn. 2651 bis 2662) und Schmerzensgeld von 50.000 Euro beispielsweise für eine fast völlige Erblindung auf einem Auge oder eine Oberschenkelamputation mit langem Krankenhausaufenthalt zugebilligt wurde (vgl. Hacks/Ring/Böhm lfd. Nrn. 2440 ff.), zeigt das trotz aller Schwierigkeiten bei der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, dass die Lebensbeeinträchtigungen der Nebenklägerin dahinter zurückstehen.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges ab Rechtshängigkeit des Antrages gerechtfertigt.
VI.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472, 472 a Abs. 2 Satz 1, 2 StPO. Obwohl die Nebenklägerin ihren ursprünglich mit einer Mindestgrenze in Höhe von 200.000 Euro verfolgten Zahlungsantrag im Wege teilweiser Klagerücknahme auf einen Mindestbetrag von 35.000 Euro ermäßigt hat, erscheint es wegen der Rechtfertigung des Antrages dem Grunde nach, seiner Stattgabe in nicht unerheblicher Höhe und der zuzubilligenden Unsicherheiten bei der Bewertung der Höhe angemessenen Ausgleiches unbillig, die Nebenklägerin mit den gerichtlichen Auslagen und denjenigen des Angeklagten zu belasten. Raum für eine sich im Rahmen der Ermessensausübung an § 92 ZPO orientierende gegenseitige Aufhebung der Auslagen besteht deshalb, weil das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen - gemessen an den durch zu hohe Antragstellung tatsächlich ausgelösten Rechtsanwaltsgebühren (jeweils Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 3100 und Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis zum RVG von 4.539,00 Euro) im Verhältnis zu den ansonsten angefallenen Gebühren (2.035,00 Euro) - einem 55-prozentigen Unterliegen der Nebenklägerin entspricht. Es erscheint wegen 5 Prozent Unterliegensquote aber nicht billig, den Ausgleichsanspruch der geschädigten Nebenklägerin noch durch einen Gebührenerstattungsanpruch des verurteilten Angeklagten zu belasten (vgl. BGH MDR 1966, 560; Meyer-Goßner, § 472 a Rdnr. 2).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Zahlungsanspruches beruht auf § 406 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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