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Amtsgericht Halle-Saalkreis
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Beschluss v. 11.03.2007 - Az.: 395 Gs 34/07 - |
Leitsatz:
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Tenor:
In dem Ermittlungsverfahren wird festgestellt, dass die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft Halle bei bundesdeutschen Kreditkarten- und Abrechnungsunternehmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens "(…)" rechtmäßig war. |
Sachverhalt:
vgl. Entscheidungsgründe |
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft Halle erhielt durch einen Redakteur des (…)-Fernsehmagazins "(…)" Anfang Juni 2006 den Hinweis auf eine Internetseite mit kinderpornographischem Inhalt. Die daraufhin erfolgte Überprüfung dieser Internetseite mit der URL "(…)" durch die Ermittlungsbehörden ergab, dass im so genannten Preview-Bereich unter dem Titel "(…)" kinderpornographisches Material (Fotos und Videos) angeboten wurde.
Den Zugang zum so genannten Member-Bereich konnten sich Nutzer durch Zahlung eines Betrages per Kreditkarte in Höhe von 79,99 $ (für 20 Tage) erkaufen. Der Datenumfang im sog. Member-Bereich sollte etwa 5 Gigabyte betragen und ist - aufgrund der vom Anzeigenerstatter zur Verfügung gestellten Zugangsdaten für den von ihm per Kreditkartenzahlung (VISA und Mastercard) erworbenen Zugangs zum Member-Bereich - durch die Ermittlungsbehörden gesichert worden, wobei festgestellt wurde, dass sich in diesem Bereich ausschließlich straf bewehrtes Material befand.
Nach Erhalt der beiden Kreditkartenabrechnungen des Anzeigenerstatters mit der jeweiligen Umsatzbeschreibung "(…)" richtete die Ermittlungsbehörde, unter Angabe der Kreditkartennummer, des Buchungstages, des Belegdatums, des Betrages und der Umsatzbeschreibung, eine Anfrage an das die Mastercard ausgebende Unternehmen mit der Bitte um "Übermittlung von Informationen, welchem Gegenkonto diese Buchung gutgeschrieben wurde und wer Inhaber dieses Gegenkontos ist", wobei zugleich darauf hingewiesen wurde, dass der Karteninhaber lediglich als Zeuge und Anzeigenerstatter fungiere und ein Straftatverdacht gegen ihn nicht bestehe.
Daraufhin wurde durch das vorgenannte Unternehmen die Adresse der Händlerbank von "(…)", einer (…) auf den Philippinen mitgeteilt. Zudem erfolgte der Hinweis, dass Informationen über das Gegenkonto der Buchung leider nicht vorlägen. Der Betreiber der Internetseite konnte auch in der Folgezeit durch die Ermittlungsbehörden nicht ermittelt werden.
Um jedoch mögliche Nutzer des Angebotes zu ermitteln, richtete die Staatsanwaltschaft Halle im Juli und August 2006 an alle deutschen Kreditkartenunternehmen und Verrechnungsstellen folgende - jeweils gleichlautende (im Wortlaut wiedergegebene) - Anfrage:
"Betrifft: Ermittlungsverfahren zum Nachteil (…) und gegen bislang unbekannte Nutzer des kinderpornographischen Internetportals "(…)"
Sehr geehrte Damen und Herren,
In dem o.g. Ermittlungsverfahren benötigt die Staatsanwaltschaft Halle Beweismaterial, das zur Namhaftmachung der bislang unbekannten Nutzer des o.g. Internetportals führt. Das Internetportal (…) bietet Internet-Usern gegen Zahlung eines Betrages von 79,99 Dollar kinderpornographisches Material im Gigabytebereich an. Mittels so genannter Spam-Mails wurden die bislang unbekannt gebliebenen User auf dieses Internetportal seit dem 01.03.2006 bis jetzt aufmerksam gemacht. Nach den bisherigen Recherchen erfolgt der Geldtransfer an die Firma (…) zur nachfolgenden Händlerbank:
(…)
Zur Vermeidung einer zeugenschaftlichen Vernehmung des zuständigen Mitarbeiters Ihres Hauses gemäß § 161 a StPO bitte ich, folgende Frage zu beantworten:
Welche Kreditkartenkonten weisen ab den 01.03.2006 bis heute einen Überweisungsbetrag von 79,99 Dollar an die Firma (…) auf?
Wobei das Geld an die Händlerbank
(…)
überwiesen wurde.
Die vorgenannte Fragestellung soll sich sowohl auf den Bereich Master-Card als auch auf den Bereich Visa-Card beziehen.
Gleichzeitig bitte ich einen Sachbearbeiter mit Namen und Anschrift zu benennen, der über die Recherchen ggfls. als Zeuge vor Gericht aussagen kann.
Bei Rückfragen stehe ich telefonisch unter nachfolgender Rufnummer zur Verfügung: (…).
Ich bitte Sie dringend, dieses Ersuchen absolut vertraulich zu behandeln und die Inhaber der Kreditkarten von dem Auskunftsersuchen nicht in Kenntnis zu setzen, um weitere Ermittlungen nicht zu gefährden. Vorsorglich muss ich Sie darauf hinweisen, dass Sie sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen, falls Sie meine Bitte unberücksichtigt lassen.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus."
Nachdem zwischenzeitlich zudem die "Merchant-ID" (Merchant: englisch für Kaufmann, Händler) - eine dem Zahlungsempfänger durch eine Bank zugewiesene Ziffernfolge - bekannt geworden war, wurde diese ebenfalls noch nachträglich telefonisch bzw. schriftlich mitgeteilt. Sämtliche kontaktierten Unternehmen - mit Ausnahme der Landesbank Berlin, die lediglich die Kreditkartennummern zu der vorgegebenen Transaktion benannte, woraufhin die Namhaftmachung der Kreditkarteninhaber aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten erwirkt wurde - teilten daraufhin die erbetenen Informationen zu den Kreditkartenkonten und Karteninhabern mit. Insgesamt handelte es sich um 322 Personen.
2.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.01.2007 beantragt, festzustellen, dass die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft Halle bei bundesdeutschen Kreditkarten- und Abrechnungsunternehmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens "(…)" rechtswidrig war.
Der Antragsteller hält die betreffende Ermittlungsmaßnahme für rechtswidrig, zumindest aber für unverhältnismäßig.
a) Als Inhaber zweier Kreditkarten, die von deutschen Banken ausgegeben wurden, sieht er sich als von der Maßnahme unmittelbar betroffen und in seinen Rechten verletzt. Seiner Auffassung nach ergibt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme daraus, dass es weltweit unzählige weitere Internetseiten gebe, die ebenfalls eine derartige Fahndungsmaßnahme auslösen könnten. Angesichts des offenkundigen Stolzes der Ermittlungsbehörden über ihren "Erfolg", sei es lediglich eine Frage der Zeit, wann der nächste Globalabgleich von Kreditkartendaten erfolge.
b) Seiner Ansicht nach habe bereits kein Anfangsverdacht bestanden, der die Aufnahme derartiger Ermittlungen erlaubt hätte. Die bloße Existenz einer Internetseite mit Kinderpornographie liefere keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass diese Seite auch von deutschen Kunden aufgesucht und von dort gegen Bezahlung strafbare Inhalte heruntergeladen werden. Die diesbezügliche Annahme der Staatsanwaltschaft sei reine Spekulation gewesen. Es sei ins Blaue hinein unterstellt worden, dass es deutsche Kunden geben könnte. Die für Ermittlungen erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte (Zahlung aus Deutschland auf das betreffende Konto) seien gerade erst durch die beanstandete Maßnahme produziert worden.
Wollte man schon aus der bloßen Existenz einer Internetseite mit strafbaren Inhalten künftig einen hinreichenden Tatverdacht dahingehend herleiten, dass Deutsche dieses Angebot nutzen, wäre der andauernden Überprüfung des gesamten Zahlungsverkehrs aller Bundesbürger Tür und Tor geöffnet. Und das nur aus der vagen Möglichkeit heraus, dass der eine oder andere von etlichen Millionen möglicherweise von einem derartigen Angebot Gebrauch macht.
Die Staatsanwaltschaft sei daher ohne einen Anfangsverdacht, vielmehr aufgrund eines unzulässigen Generalverdachtes gegen sämtliche Inhaber einer deutschen Kreditkarte tätig geworden. Betroffen seien demnach etwa 22 Millionen Menschen.
c) Nach Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der Maßnahme zudem faktisch um eine Rasterfahndung nach § 98 a StPO, die einer richterlichen Anordnung bedurft hätte. Der Datenabgleich sei - nach allen Berichten in den Medien - automatisch nach bestimmten Kriterien erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe den Datenabgleich zwar nicht selbst durchgeführt. Jedoch habe sie den angeschriebenen Unternehmen in der Anfrage mitgeteilt, diese würden sich gegebenenfalls strafbar machen, wenn sie nicht mitwirkten.
Hierdurch habe die Staatsanwaltschaft die Kreditkartenfirmen über ihre Mitwirkungspflicht fehlerhaft informiert, da die Verpflichtung zur Datenherausgabe nach § 98 a StPO nur bei einer richterlicher Anordnung (§ 98 b Abs. 1 S. 1 StPO), die hier nicht eingeholt worden war, bestehe; Gefahr im Verzug habe offensichtlich nicht vorgelegen. Durch die rechtswidrige Inaussichtstellung eines Ermittlungsverfahrens habe die Staatsanwaltschaft die angeschriebenen Unternehmen dergestalt unter Druck gesetzt, dass diese die Rasterfahndung durchführten.
Dieser Sachverhalt könne aber nicht anders behandelt werden, als wenn die Staatsanwaltschaft die Daten angefordert und die Rasterfahndung selbst durchgeführt hätte. Denn die beteiligten Unternehmen hätten sich durch die Mitteilung, sie würden sich bei einer Weigerung ggf. strafbar machen, verständlicherweise in einem Handlungszwang gesehen.
Das Verhalten der Staatsanwaltschaft habe ersichtlich dazu gedient, den Richtervorbehalt für eine Rasterfahndung zu umgehen. Hierbei dürfte eine Rolle gespielt haben, dass ein richterlicher Beschluss auf "Durchsuchung" sämtlicher deutschen Kreditkartenkonten ins Blaue hinein kaum zu erwirken gewesen wäre. Mangels richterlicher Anordnung bzw. Genehmigung sei die Maßnahme daher rechtswidrig. Im Übrigen bestünden auch erhebliche Zweifel, ob es sich bei den im Räume stehenden Delikten nach § 184 b StGB auf Konsumentenseite um eine Straftat von "erheblicher Bedeutung" handele, wie es das Gesetz für eine Rasterfahndung verlangt.
d) Die Maßnahme sei aber jedenfalls grob unverhältnismäßig.
Durch den Datenabgleich seien nicht nur sämtliche 22 Millionen Kreditkarteninhaber einem unzulässigen Generalverdacht ausgesetzt und so zum Objekt von Vorermittlungen gemacht worden, aus denen sich dann - möglicherweise - erst die Anknüpfungstatsachen für einen Tatverdacht ergeben sollten. Die Maßnahme habe auch unzulässig in das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht jedes einzelnen Betroffenen eingegriffen. Der gerügte Eingriff sei jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinn.
Der schwerwiegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei erfolgt, obwohl noch nicht einmal die geringste Verdachtsstufe erreicht gewesen sei, nämlich der konkrete, auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Anfangsverdacht. Vielmehr habe es sich um Ermittlungen zur Produktion eines konkreten Tatverdachts gehandelt.
Allein das Wissen, dass der private Zahlungsverkehr ständig und jederzeit im Rahmen derartiger Maßnahmen quasi-präventiv, d.h. ohne konkreten Verdacht gegen bestimmte Personen, ja sogar ohne den Beleg einer tatsächlichen Straftat, durchsucht werden könne, schränke den Bürger empfindlich in seiner Lebensführung ein. Der Bürger werde nämlich künftig, um nicht eventuell unschuldig ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten, Angst davor haben, seine Kreditkarte einzusetzen. Die Schwere des Grundrechtseingriffs stehe daher bei einer Gesamtabwägung außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe.
3.
Die Staatsanwaltschaft Halle erachtet den Antrag bereits für unzulässig, da es an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, der eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend dargetan habe, fehle.
a) Der Vortrag, Inhaber zweier Kreditkarten zu sein, reiche nicht aus, da die von den Kreditartenserviceunternehmen abgeforderten und letztlich übermittelten Daten nicht direkt den Antragsteller betrafen. Er sei nicht unter den 322 Tatverdächtigen, deren Daten, d.h. deren Kreditkartennummer, Namen und Anschrift sowie deren genauen Buchungsdaten bzgl. der inkriminierten Zahlung der Staatsanwaltschaft Halle übergeben wurden.
Die Anonymität des Antragstellers als Kreditkarteninhaber, der das konkrete kinderpornographische Portal nicht bestellt habe, sei zu jeder Zeit geschützt gewesen, da durch die Vorgabe eindeutiger, unverwechselbarer Selektionskriterien die Betroffenheit von Unbeteiligten nicht nur auf ein Minimum, sondern gänzlich auf Null reduziert gewesen sei.
Der vollautomatisierte Suchlauf über die Bestimmungsdaten der Kreditkartenserviceunternehmen sei somit kein Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gewesen. Die bloße Tatsache, dass die Buchungsdaten des Antragstellers mit ganz bestimmte Suchkriterien, insbesondere der konkreten Merchant-ID, die eindeutig und unverwechselbar der inkriminierten Kreditkartenbuchung zuzurechnen sei, abgeglichen und sogleich automatisiert als irrelevant ausgeschieden worden sei, genüge nicht für die Annahme, dass ein Verstoß gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien vorgelegen habe.
Die Entscheidungsbefugnis des Antragstellers, wann und in welchen Grenzen dessen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, sei nicht tangiert worden. Die Daten, d.h. die einzelnen Kreditkartenbuchungen seien der Staatsanwaltschaft zu keiner Zeit zur Kenntnis gelangt. Sie seien dort verblieben, wo sie mit Einverständnis des Antragstellers abgespeichert wurden, nämlich in der Datenbank der Abrechnungssoftware.
Der Schutz des Antragstellers vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf ihn bezogenen, individualisierten oder invidualisierbaren Daten sei mit dem vollautomatisierten Selektionsprozess zu jeder Zeit gewahrt gewesen. Nicht einmal die Mitarbeiter, die dem Ersuchen nachkamen, hätten Zugang zu anderen Daten als denen der Beschuldigten gehabt.
Als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen seien nahezu identische Selektionsprozesse im Bereich der Telekommunikation, welche täglich und hundertfach durchgeführt werden, da sie bislang nicht beanstandet wurden. Im Bereich der Telekommunikation würden zur Identifizierung eines bislang unbekannten Tatverdächtigen Internet-Users, dessen benutzte IP-Nummer und dessen individuelle Verbindungsdaten (Datum und Uhrzeit) in einem automatisierten Suchlauf über die gespeicherten Verbindungsdaten aller Kunden des betroffenen Providers durchgeführt.
Die IP-Nummer sei mit der Merchant-ID vergleichbar. Die Einmaligkeit des Kriteriums bringe immer ein eindeutiges Ergebnis, wobei der einzige Unterschied darin liege, dass bei der Ausfilterung mittels Merchant-ID mehrere Tatverdächtige ausselektiert werden können, bei der dynamischen IP-Nummer jedoch nicht. Die Suchläufe seien damit quasi identisch. Nach h.M. (Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 100 Rn. 11 m.w.N.) handele es sich bei der betreffenden Anfrage im Bereich der Telekommunikation, die immer auch einen Suchlauf über alle Verbindungsdaten des Providers bedinge, um ein schlichtes Auskunftsersuchen nach § 113 TKG.
Ein derartiges Auskunftsersuchen werde in der Regel schriftlich durch die Staatsanwaltschaft oder durch die beauftragte Polizeidienststelle nach §§ 160 ff StPO an die Provider gestellt. In dieser vergleichbaren Maßnahme sei bislang kein Eingriff in die informelle Selbstbestimmung der nicht betroffenen Kunden des Providers gesehen worden. Der Antrag sei daher bereits mangels gegenwärtiger und unmittelbarer Beschwer des Antragstellers unzulässig.
b) Darüber hinaus hält die Staatsanwaltschaft den Antrag aber auch in der Sache selbst für unbegründet.
Die Befugnis der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen aufzunehmen und die Kreditwirtschaft zu ersuchen, entsprechende Daten zu übermitteln, nachdem eine Selektierung unter Verwendung eindeutiger und unverwechselbarer Suchkriterien stattgefunden habe, beruhe auf der rechtmäßigen Annahme eines Anfangsverdacht im Sinne des § 152 StPO, der voraussetze, dass es nach kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt, wobei entfernte Indizien genügen. Nach § 184 b StGB Abs. 4 Satz 1 StGB werde bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Das kinderpornographische Material der benannten Internetseite, die millionenfach - auch in Deutschland - mittels so genannter "Spam-Mails" beworben worden sei, sei eindeutig gewesen. Mit der Überweisung des Betrages von 79,99 $ habe der Kreditkarteninhaber dasjenige getan, das nach seiner Vorstellung das Erforderliche gewesen sei. Der Tatbestand des § 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB sei daher mit Übermittlung der Kreditkartendaten an den Anbieter des Portals erfüllt gewesen.
Die kriminalistische Erfahrung habe auch dafür gesprochen, dass auch deutsche Internet-User unter den internationalen Bestellern dieses Portals gewesen seien. Aus internationalen Umfangsverfahren der Vergangenheit bzw. der Gegenwart sei bekannt, dass auch deutsche Internet-User ihre Kreditkarte zur Freischaltung von so genannten Member-Bereichen kinderpornographischer Portale benutzt hätten. Bei der so genannten Operation "(…)" (im Jahr 2000) seien 1.600 deutsche Tatverdächtige von mehr als 100.000 Tatverdächtigen weltweit bekannt geworden, die mittels Kreditkarten kinderpornographisches Material über das Internet gekauft hatten. Im Zusammenhang mit der Operation "(…)" (im Jahr 2004) sei gegen ca. 210 deutsche Kreditkarteninhaber ermittelt worden, die sich ein kinderpornographisches Portal im Internet mittels Kreditkarte freigeschaltet hatten.
Auch in einem weiteren aktuellen Umfangsverfahren des Bundeskriminalamtes hätten sich rund 200 deutsche Kreditkarteninhaber einen kinderpornographischen Member-Bereich erkauft. Anzumerken sei insoweit, dass im Unterschied zur Operation "(…)" den Strafverfolgungsbehörden die Kreditkartennummern der Tatverdächtigen jedoch durch strafprozessuale Maßnahmen bei den Verantwortlichen der kinderpornographischen Portalen bekannt geworden seien. Darüber hinaus sei auch im nichtkommerziellen, weltweiten "Markt" der Kinderpornographie die Tatsache festzustellen, dass deutsche Internet-User internationale, pädokriminelle "Boards" bzw. so genannte Communities aufsuchen würden. Aufgrund der voran stehenden Ausführungen, die nur beispielhaft das "Internetverhalten" deutscher User aufzeigten, werde daher deutlich, dass die Umstände für den konkreten Anfangsverdacht betreffend die Operation "(…)", der auf eindeutiger kriminalistischer Erfahrungen fuße, durch die Staatsanwaltschaft in keinem Fall zu niedrig angesetzt worden sei.
c) Eine Rasterfahndung nach § 98 a StPO habe seitens der Staatsanwaltschaft nicht stattgefunden, weil kein maschinell-automatisierter Datenabgleich zwischen bestimmten auf den Täter vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen mit aus anderen Gründen an anderer Stelle gespeicherten Daten stattgefunden habe.
Die Rasterfahndung nutze nämlich die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Strafverfolgung in mehreren Schritten. Dabei recherchierten die Strafverfolgungsbehörden in Datenbeständen von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen. Die Suchergebnisse würden sodann mit anderen Daten - ggf. mehrfach - abgeglichen um Personen herauszufiltern, die als Schnittmenge die Merkmale nicht erfüllen (negative Rasterfahndung), wobei der "Tatverdacht" gegen die Personen mit den Merkmalen dann auf herkömmliche Weise weiter abgeklärt werde (Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 98 a Rn.2). In der Sache habe es sich um eine nicht nur vom konkreten täterbezogenen, sondern sogar vom tatbezogenen Anfangsverdacht gerade absehende Methode der Rasterfahndung gehandelt.
Das Wesen der Rasterfahndungsmethode liege gerade in dem Umstand, dass eine Vielzahl unverdächtiger Grundrechtsträger miterfasst und dann ebenfalls den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden. Dies werde aber noch nicht einmal im Konkreten vom Antragsteller behauptet. Auskunftsersuchen mit konkreten Selektionsmerkmalen, wie sie auch speziell in der Operation "(…)" erfolgten, würden auch im Bereich der Telekommunikation nach § 113 TKG - ohne richterlichen Beschluss - an die Dienstanbieter gestellt. Diesbezüglich seien weder Publikationen der Lehre noch Gerichtsentscheidungen bekannt, die ein derartiges Auskunftsersuchen mit Selektionskriterien als eine Rasterfahndung im sinne des § 98 a StPO ansehen würden.
Diese Auskunftsbegehren würden in der Regel schriftlich an den Zeugen, d.h. an den zuständigen Sachbearbeiter der Unternehmen, gestellt, um zeitraubende Vernehmungen zu umgehen. Für den Fall, dass der Zeuge unmittelbar vernommen werde, gehöre es zu dessen Zeugenpflicht, sich zur Vorbereitung auf die Vernehmung Kenntnis über die fraglichen Daten zu verschaffen und entsprechende Unterlagen mitzubringen.
d) Da es sich nicht um eine Rasterfahndung im Sinne des § 98 a StPO gehandelt habe, sei die Auffassung des Antragstellers, die Maßnahme sei grob unverhältnismäßig, da das verfolgte Delikt nach § 184 b StGB auf Konsumentenseite nicht eine Straftat von "erheblicher Bedeutung" sei, unerheblich. Nähere Ausführungen dazu seien mithin entbehrlich.
e) Soweit der Antragsteller vortrage, die Mitwirkungspflicht der Kreditkartenserviceunternehmen sei durch fehlerhafte Information, speziell durch die Inaussichtstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen sie, erzwungen worden, sei dies nicht richtig. Die Staatsanwaltschaft habe zu keinem Zeitpunkt den Kreditkartenserviceunternehmen in ihren gleichlautenden Anschreiben mit strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeantwortung gedroht. Die jeweiligen Anschreiben enthielten lediglich eine formularmäßige Belehrung der Zeugen, wie sie bei derartigen Schreiben bundesweit üblich seien und auch dem Antragsteller bekannt sein dürften.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit als Betroffener in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die o.g. Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
Es ist allgemein anerkannt (vgl. BGH, NJW 1978, 1013 und 1815; NJW 1979, 881; BVerfG, NJW 1997, 2163 [BVerfG 30.04.1997 - 2 BvR 817/90] ff.; 2165 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 98 Rdnr. 23 m.w.N.), dass im Interesse eines durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, der die gerichtliche Überprüfung einer Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen zum Gegenstand hat, auch auf alle anderen Zwangsmaßnahmen mit richterlichem Entscheidungsvorbehalt sowie hinsichtlich der nachträglichen gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits durch Vollzug erledigter Eingriffsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen entsprechend anzuwenden ist, soweit ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der möglichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme besteht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wegen der erheblichen Folgen eines Eingriffs oder wegen einer Gefahr der Wiederholung ein nachwirkendes Bedürfnis für eine richterliche Überprüfung besteht.
Der Antragsteller ist als Inhaber zweier Kreditkarten, die von deutschen Banken ausgegeben wurden, Betroffener der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Maßnahme, da sämtliche deutschen Kreditkarten (etwa 22. Mio.) Gegenstand der Datenabfrage gewesen sind, was für das Herausfiltern der Kreditkartenkonten, auf die die vorgegebenen Selektionskriterien zutreffen, logisch erforderlich ist.
Nicht erforderlich ist an dieser Stelle bereits die Feststellung, ob der Antragsteller durch diese Maßnahme tatsächlich in seinen Rechten verletzt worden ist. Für die Zulässigkeit des Antrags ist die hier mögliche Verletzung des vom Bundesverfassungsgericht im "Volkszählungsurteil" vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend.
Dieses gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig und bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage. Unbestritten sein dürfte, dass die personenbezogenen Kundendaten der Kreditkarteninhaber dem Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterfallen. Der Abgleich der für den Antragsteller gespeicherten Transaktionsdaten mit den vorgegebenen Selektionskriterien könnte daher in der hier vorgenommenen Weise einen unzulässigen Grundrechtseingriff darstellen.
Das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit der beanstandeten Ermittlungsmaßnahme ergibt sich zudem aus der bestehenden Wiederholungsgefahr.
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Die von der Staatsanwaltschaft Halle durchgeführte Ermittlungsmaßnahme war rechtmäßig.
a) Der erforderliche Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO lag vor.
aa) Nach dieser Vorschrift ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Der insoweit erforderliche Anfangsverdacht muss auf Tatsachen beruhen, jedoch weder dringend noch hinreichend sein. Vielmehr reicht die Möglichkeit, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat vorliegt, für den Anfangsverdacht aus (BGH, NJW 1989, 96, 97 [BGH 21.04.1988 - III ZR 255/86]; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 152 Rdnr. 28, 30 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 152 Rdnr. 4 m.w.N.).
Dazu genügen auch entfernte Indizien. Bloße Vermutungen reichen dagegen nicht. Ebenso ist anerkannt, dass sich der Verdacht nicht gegen eine konkrete Person richten muss. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verdacht "zureicht", steht der Staatsanwaltschaft zwar kein Ermessen, allerdings ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, MDR, 1984, 284; BGH, NJW 1989, 96, 97 [BGH 21.04.1988 - III ZR 255/86]; BGHSt 37, 48, 51f. [BGH 22.05.1990 - 4 StR 112/90]; OLG München, NStZ 1985, 549; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 152 Rdnr. 28; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 152 Rdnr. 4 m.w.N.).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einer Entscheidung vom 21.04.1988 (NJW 1989, 96 ff., 97) - betreffend einen Amtshaftungsprozess - ausgeführt, die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erfordere im Einzelfall die Abwägung aller für die Entscheidung wesentlichen be- und entlastenden Umstände in Gestalt einer Gesamtschau.
Deren Ergebnis hänge maßgeblich davon ab, welche Umstände der Staatsanwalt für wesentlich hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden Sachverhaltselementen in ihrem Verhältnis zueinander beimisst. Diese die Gesamtschau prägenden Akzentuierungen ergäben sich nicht allein aus der Natur der Sache, sondern beruhten regelmäßig auch auf subjektiven, nicht verifizierbaren Wertungen des Abwägenden, wobei verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, durchaus zu unterschiedlichen Lösungen gelangen könnten.
Dies spreche dafür, dem Staatsanwalt bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen Spielraum bei der Bildung seiner Auffassung zu gewähren.
bb) Nach herrschender Meinung ist der Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Kontrolle nicht oder nur eingeschränkt zugänglich (BGH, NJW 1989, 96, 97 [BGH 21.04.1988 - III ZR 255/86]; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 152 Rdnr. 28; zusammenfassend Eisenberg/Conen in NJW 1998, 2241-2249, allerdings mit gegenteiliger Auffassung). Gegen eine diesbezügliche gerichtliche Kontrolle spreche u.a. die grundsätzliche Rollenaufteilung zwischen Staatsanwalt und Richter im Ermittlungsverfahren.
Die bewusst herbeigeführte Trennung von Richter und Ankläger, die einen entscheidenden Schritt zur Überwindung des früheren Inquisitionsprozesses darstelle, drohe bei richterlicher Kontrolle staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit einen erheblichen Einbruch zu erleiden. Zudem könnte eine extensive gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren hemmen oder gar lähmen.
Demgegenüber ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in der vorgenannten Entscheidung (BGH, NJW 1989, 96, 97) [BGH 21.04.1988 - III ZR 255/86], der sich das Gericht hier anschließt, die Entschließung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO zwar nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sei. Die Vertretbarkeit dürfe nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr verständlich sei.
cc) Unter dieser Maßgabe ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Einschätzung, ein Anfangsverdacht sei gegeben, zumindest als vertretbar anzusehen. Die Staatsanwaltschaft Halle hatte durch die Mitteilung des (…)-Redakteurs Kenntnis von einer Internetseite erlangt, auf der kinderpornographische Inhalte angeboten wurden.
Im Rahmen von Vorermittlungen - die zur Klärung der Frage zulässig sind, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte veranlasst ist - durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt, bestätigte sich der Sachverhalt. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren gegen "unbekannt", zunächst wegen des Verdachts der Verbreitung, später auch wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, eingeleitet.
Letzteres ist gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB strafbar. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften - denen nach § 11 Abs. 3 StGB Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleichstehen - zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Diesen Kriterien entsprach das kinderpornographische Material auf der betreffenden Internetseite.
Die jeweiligen Nutzer hatten mit der Übermittlung ihrer Kreditkartendaten an den Anbieter den Tatbestand des § 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB erfüllt. Dass unter diesen Nutzern aller Wahrscheinlichkeit nach auch Inhaber deutscher Kreditkarten sein dürften, konnte von den Ermittlungsbehörden angenommen werden.
Zu Recht beruft sich die Staatsanwaltschaft insoweit auf die kriminalistische Erfahrung, insbesondere die Erkenntnisse aus anderen "internationalen Umfangsverfahren" der Vergangenheit (so beispielsweise die Operationen "(…)" und "(…)"), aus denen bekannt gewesen sei, dass auch deutsche Internet-Nutzer mittels Kreditkarte die Freischaltung sog. Member-Bereiche kinderpornographischer Internetportale vorgenommen und auch im nicht kommerziellen Bereich der Kinderpornographie internationale, pädokriminelle "Boards" bzw. so genannte Communities aufgesucht haben.
Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die oben wiedergegebene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. In Zeiten der weltweiten, grenzenlosen Kommunikation per Internet wäre es zudem lebensfremd, ohne sämtliche Inhaber einer von einem deutschen Kreditkarteninstitut ausgegebenen Kreditkarte unter einen diesbezüglichen Generalverdacht stellen zu wollen, nicht davon auszugehen, dass es nicht auch in Deutschland, einem Land mit etwa 82 Millionen Einwohnern, "schwarze Schafe" gebe, die solche, vielfach durch "Spam-Mails" beworbene Angebote nutzen.
Das "World-Wide-Web" macht nicht an Landesgrenzen halt. Letztlich hat auch das Ergebnis der beanstandeten Ermittlungsmaßnahme, die 322 Beschuldigte hervorbrachte, die aufgrund der kriminalistischen Erfahrung vorgenommene Einschätzung der Ermittlungsbehörde als zutreffend bestätigt.
dd) Das Gericht verkennt aber nicht, dass sich die Annahme eines Anfangsverdachtes hier auf der niedrigsten Verdachtsstufe bewegt und lediglich ein "schmaler Grat" zwischen Anfangsverdacht und Generalverdacht bzw. einem durch einen Verdachtsgewinnungseingriff produzierten Verdacht besteht.
Insbesondere ist die Befürchtung des Antragstellers nachzuvollziehen, dass für den Fall, dass die bloße Existenz einer Internetseite mit strafbaren Inhalten für einen Anfangsverdacht ausreicht, dies zur Folge haben könnte, dass in Zukunft mit einer ständigen Überprüfung des gesamten Zahlungsverkehrs zu rechnen sei. Dieser Sorge, insbesondere vor dem Hintergrund, als "Unschuldiger" ggf. fälschlicherweise mit einem Ermittlungsverfahren "überzogen" zu werden, muss daher mit geeigneten Mitteln begegnet werden (dazu später).
b) Die beanstandete Ermittlungsmaßnahme ist durch §§ 161, (161 a) StPO gedeckt.
aa) Nach § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Diese Vorschrift wird - seit ihrer Änderung durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 02.08.2000 (BGBl. I, 1253, 1255) - als eine Ermittlungsgeneralklausel angesehen und dient damit als Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen aller Art, auch für solche mit einem Grundrechtseingriff verbundenen Ermittlungshandlungen, die weniger intensiv eingreifen und deshalb nicht von einer speziellen Eingriffsermächtigung erfasst werden (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 161 Rdnr. 1; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 161 Rdnr. 1).
Die Staatsanwaltschaft hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, zur Ermittlung eines Sachverhaltes, neben behördlichen Auskünften auch - wie hier - von anderen Stellen oder Personen Auskünfte zu verlangen. Dabei handelt es sich um eine formlose Art der Zeugenvernehmung, die allerdings - worauf in dem Auskunftsersuchen, wie hier, hingewiesen werden kann - im Fall der Verweigerung gemäß §§ 161 a, 51 StPO auch erzwungen werden kann.
Ein sog. "Bankgeheimnis" steht dem Auskunftsverlangen nicht entgegen, wobei jedoch nur öffentlichrechtliche Kreditinstitute zur Auskunft verpflichtet sind. Privatbanken können zu Auskünften nicht gezwungen werden, sind aber ihren Kunden gegenüber berechtigt, die Auskunft zur Abwendung einer Beschlagnahme freiwillig zu erteilen (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 161 Rdnr. 1a, 2, und 4 m.w.N.; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 161 Rdnr. 8).
bb) Es liegt auch keine dem Richtervorbehalt unterfallende Rasterfahndung gemäß § 98 a StPO vor, die als spezialgesetzliche Regelung der Anwendung des § 161 StPO vorgehen würde.
aaa) Nach § 98 a Abs. 1 StPO dürfen beim Vorliegen eines Anfangsverdachtes, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung u.a. gegen die sexuelle Selbstbestimmung (so Abs. 1 Nr. 4) begangen worden ist, unbeschadet §§ 94, 110, 161 StPO, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen, sofern die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlungen des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Zu diesem Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln (§ 98 a Abs. 2 StPO). Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen (§ 98 a Abs. 4 StPO). Die Anordnungskompetenz unterliegt nach § 98 b StPO grundsätzlich dem Richtervorbehalt, lediglich bei Gefahr im Verzug darf die Rasterfahndung auch durch die Staatsanwaltschaft, die in dem Fall unverzüglich die richterliche Bestätigung zu beantragen hat, angeordnet werden. Die §§ 98 a und 98 b StPO kommen nicht zur Anwendung, wenn nur solche Daten abgeglichen werden, die die Strafverfolgungsbehörden über §§ 94, 110, 161 StPO erlangt haben ("unbeschadet §§ 94, 110, 161").
Die Rasterfahndung besteht aus mehreren Schritten (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 98 a Rdnr. 2 und 15; OLG Köln, NStZ-RR 2001, 31). Zunächst wird mit Hilfe einer Suchanfrage in elektronisch gespeicherten Datenbeständen bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen recherchiert. Die Suchanfrage wird anhand von bestimmten Prüfungsmerkmalen (Rastern) unter Verwendung logischer Verknüpfungen formuliert (Verdächtigenprofil). Mit dieser Suchanfrage werden die Datenbestände nach bestimmten Zeichenketten ("Strings"), numerischen Werten oder anderen digitalisierten Informationen wie Bildern durchsucht.
Diejenigen Informationen, die mit der Suchanfrage übereinstimmen ("Treffer"), werden selektiert und in eine separate Datei ausgesondert (Report). Die separate Datei wird den Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Im nächsten Schritt - dem Kern der Rasterfahndung - werden die übermittelten Suchergebnisse mehrerer Speicherstellen maschinell - ggf. mehrfach - abgeglichen, um Personen herauszufiltern, die als Schnittmenge bestimmte Merkmale erfüllen (positive Rasterfahndung) oder Personen auszuscheiden, die die Merkmale nicht erfüllen (negative Rasterfahndung). Der "Tatverdacht" gegen die Personen mit den Merkmalen wird dann auf herkömmliche Weise weiter abgeklärt.
bbb) Vorliegend ist im Ergebnis keine Rasterfahndung erfolgt, da nicht die herausgefilterten Datenbestände mehrerer Speicherstellen maschinell abgeglichen worden sind. Vielmehr ist den Ermittlungsbehörden durch die einzelnen Kreditkartenunternehmen und deren Abrechnungsstellen jeweils nur ein, den vorgegebenen Suchkriterien entsprechender Datensatz übermittelt worden, ohne dass diese Datensätze anschließend untereinander oder mit sonstigen Datenbeständen einem Abgleich unterzogen wurden.
Ziel des Datenabgleiches im Sinne einer Rasterfahndung ist es jedoch, die Schnittmenge der personenbezogenen Daten herauszufiltern, die in den übermittelten - mindestens zwei - Datenbeständen jedenfalls ein gemeinsames Prüfungsmerkmal im Sinne der logischen Verknüpfung haben, wozu eine erneute Suchanfrage zu formulieren ist.
Dies ist hier aber nicht erfolgt. Die Ermittlungsbehörden haben lediglich das Ergebnis des von den jeweiligen Unternehmen in eigener "Regie" erfolgten Auslesens ihrer Datenbestände, mit den dort - im Sinne der staatsanwaltlichen Vorgabe - ausgewiesenen "Treffern", entgegengenommen, ohne dass es eines weiteren Datenabgleiches aufgrund einer neuen Suchanfrage bedurft hätte.
ccc) Ein Datenabgleich im Sinne des § 98 a StPO ist aber auch nicht bereits auf der Ebene der Speicherstelle erfolgt. Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, wer Abgleichstelle ist. Nach der Intension des Gesetzgebers ist der Datenabgleich jedenfalls unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft vorzunehmen (BT-Drucksache 12/989, S. 37). Denkbar wäre demnach grundsätzlich auch ein Datenabgleich bei der Speicherstelle, die nach § 98 a Abs. 4 StPO auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft die Abgleichstelle zu unterstützen hat.
§§ 98 a, 98 b StPO gelten bei einem externen Datenabgleich aber nur dann, wenn dieser unter Verantwortung der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden ist (BT-Drucksache 12/989, S. 37). Ein Datenabgleich in diesem Sinne lag nicht vor. Zwar hat die - bezogen auf die einzelnen Betroffenen - jeweilige Speicherstelle hier eine Recherche aufgrund der vorgegebenen mehrfachen Prüfungsmerkmale (Kreditkartenkonto, Zeitraum, Betrag, Firma, Händlerbank, Merchat-ID) in ihrem eigenen Datenbestand vorgenommen.
Die Suchabfrage bei Dateien derselben Speicherstelle (insbesondere der Zielsuchlauf im Rahmen eines Auskunftersuchens) stellt jedoch keine Rasterfahndung dar (OLG Stuttgart, NStZ 2001, 158, 159 [OLG Stuttgart 06.09.2000 - 2 Ws 109/00]; OLG Köln, NStZ-RR 2001, 31; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 98 a Rdnr. 5).
c) Das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Halle enthielt auch keine fehlerhafte Information der Adressaten über ihre Mitwirkungspflicht bzw. rechtswidrige Inaussichtstellung eines Ermittlungsverfahrens. Der im letzten Absatz des Anschreibens enthaltene Hinweis auf die mögliche eigene Strafbarkeit (Stichwort: Strafvereitelung gemäß § 258 StGB) bezog sich - bei verständiger Würdigung aus Sicht der Adressaten - eindeutig nicht auf die Auskunftsbereitschaft, sondern auf die Bitte der Verschwiegenheit.
d) Schließlich ist die beanstandete Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig gewesen.
Der bei jeder strafprozessualen Maßnahme zu beachtende, mit Verfassungsrang ausgestattete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Maßnahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist, was nicht der Fall ist, wenn ein milderes Mittel ausreicht, und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Einleitung Rdnr. 20 m.w.N.).
aa) Der Antragsteller sieht hier sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Als solches hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 65, 1 ff.) - wie oben bereits angesprochen - die Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Bereich des Datenschutzes bezeichnet. Aus dem Gedanken der freien Selbstbestimmung folge die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Diese Befugnis bedürfe unter den heutigen und zukünftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes, da Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden können, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren könne.
Wer aber nicht mehr überschauen könne, welche ihn betreffenden Informationen seiner Umwelt und seinen möglichen Kommunikationspartnern bekannt sind, könne in seiner Freiheit, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden, wesentlich gehemmt werden. Wer unsicher sei, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, werde versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen und damit möglicherweise auf die Ausübung gewisser Grundrechte verzichten.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setze daher unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieses Recht werde aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne müsse daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, die aber einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet.
bb) Die Ermittlungshandlung der Staatsanwaltschaft beeinträchtigt den Antragsteller - sowie die übrigen Betroffenen - nicht unzulässig in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die personenbezogenen Kundendaten der Kreditkarteninhaber, insbesondere die bei den jeweiligen Unternehmen gespeicherten Transaktionsdaten, unterfallen - wie bereits darlegt - dem Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Vorliegend ist jedoch fraglich, ob die von den Banken und Kreditkartenunternehmen auf das entsprechende Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft erfolgte Aussonderung und Übermittlung der erbetenen Daten eine Grundrechtsbeeinträchtigung bzw. einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen darstellt.
Denn die meisten Grundrechte - so auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - sind als Freiheitsgrundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Sie schützen ihn vor staatlichen Eingriffen und garantieren ihm dadurch einen bestimmten - vom Staat unangetasteten - Freiraum. Hier haben sämtliche - private - Unternehmen, zur Vermeidung einer förmlichen Zeugenvernehmung, die in ihrem Bestand vorhandenen Daten in eigener Zuständigkeit, entsprechend der vorgegebenen Suchkriterien, ausgesondert und freiwillig an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Es liegt daher nicht ein ausschließlich staatliches, sondern zumindest auch in beträchtlichem Umfang ein Handeln Privater vor.
Die Grundrechte schützen jedoch nicht vor jeder Einwirkung des Staates im Schutzbereich des Grundrechts. Notwendig ist, dass die Einwirkung eine Grundrechtsbeeinträchtigung bildet. Diese kennzeichnet zunächst eine belastende oder nachteilige Wirkung im weitesten Sinne. Darüber hinaus ist ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen der staatlichen Maßnahme und der Belastung für den Grundrechtsinhaber erforderlich. Zudem lässt sich von einer Grundrechtsbeeinträchtigung nur sprechen, wenn sie von einem Grundrechtsadressaten ausgeht (Jarass/Pieroth, GG, 8.Aufl., Vorb. vor Art. 1 Rdnr. 23).
Ein klassischer Grundrechtseingriff, bei dem der Adressat der Maßnahme - in der Regel zielgerichtet - durch eine generelle oder individuelle Regelung belastet wird, liegt hier nicht vor. Es könnte sich aber um einen sog. faktischen Eingriff handeln. Der Abwehrgehalt der Grundrechte ist nicht nur bei klassischen, sondern in gewissem Umfang auch bei faktischen und mittelbaren Einwirkungen betroffen. Einwirkungen faktischer bzw. mittelbarer Art können Eingriffe sein, müssen es jedoch nicht. Es kommt insoweit entscheidend auf die Eingriffsschwelle an.
Bezweckt die Maßnahme die belastende Wirkung, dürfte sie regelmäßig einen Grundrechtseingriff enthalten. Dies gilt ebenso, wenn sie nach Zielsetzung und Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als klassischer Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Ein weiteres Kriterium stellt die Intensität der Einwirkung dar. Je stärker sie das betreffende Grundrecht belastet, je gewichtiger die betroffene Aktivität für die Grundrechtsverwirklichung ist, desto eher wird sie als Eingriff qualifiziert werden können. Zudem dürfte eine Rolle spielen, ob die Beeinträchtigung Ausdruck derjenigen Gefahr ist, gegen die das betreffende Grundrecht Schutz bieten will (Jarass/Pieroth, GG, 8.Aufl., Vorb. vor Art. 1 Rdnr. 25-27 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dessen, dass grundsätzlich jeder heimliche bzw. dem Betroffenen nicht bekannt gegebene und von diesem auch nicht gebilligte persönlichen Lebenssachverhalten geltende Akt staatlicher Informations- und Datenerhebung sowie -Verarbeitung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Form einer Art Rechercheauftrag an Private zumindest nahe kommt, dürfte aufgrund der vorstehenden Kriterien in der Gesamtschau, trotz der bereitwilligen Auskunft der Banken und Kreditkartenunternehmen, die aber nicht auf eigener Initiative erfolgte, sondern um eine Zeugenvernehmung abzuwenden - wenngleich möglicherweise auch aus der Überzeugung, damit einen Beitrag im Kampf gegen die Kinderpornographie leisten zu können -, von einem faktischen Eingriff auszugehen sein.
Dies kann letztlich aber dahingestellt bleiben, da die Ermittlungshandlung der Staatsanwaltschaft selbst dann, wenn es sich um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt und nicht um eine Maßnahme von geringerer Einwirkung, jedenfalls gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen ist.
cc) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung steht unter der unmittelbaren Verfassungsschranke der "verfassungsmäßigen Ordnung" (Art. 2 Abs. 1 GG), womit die gesamte der Verfassung gemäße Rechtsordnung zu verstehen ist, also alle Gesetze und Verordnungen, die formell und materiell der Verfassung entsprechen (BVerfGE 6, 32, 38) [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]. Eingriffe bedürfen damit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits unter der "Schranken-Schranke" der Verhältnismäßigkeit steht.
Die Vorschrift des § 161 StPO stellt - nach derzeitiger Rechtslage - grundsätzlich eine solche Rechtsgrundlage dar, soweit hier - dazu später - von einem Grundrechtseingriff mit geringer Intensität ausgegangen wird (siehe auch die Ausführungen unter Ziffer II.2.b) aa)).
dd) Der Eingriff - so man von einem solchen ausgeht; ansonsten erst recht - war verhältnismäßig. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist insbesondere von Folgendem auszugehen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 8.Aufl., Art. 2 Rdnr. 60 m.w.N.). Der Grundrechtseingriff muss im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet und erforderlich sein. Das kann organisatorische und verfahrensmäßige Vorkehrungen notwendig machen, um die Grundrechtsbeeinträchtigung in Grenzen zu halten. Für die Abwägung ist vor allem das Gewicht des Persönlichkeitseingriffs von Bedeutung. So sind die Voraussetzungen bei Daten, die in individualisierter Form verarbeitet werden, strenger als bei anonymisierten Daten.
aaa) Die Maßnahme war aufgrund der verwendeten Suchkriterien geeignet, Nutzer des betreffenden Internetportals mit straf bewehrtem Inhalt ausfindig zu machen. Auch wenn der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die angegebene Merchant-ID sei "eindeutig und unverwechselbar der inkriminierten Kreditkartenbuchung zuzurechnen gewesen", nicht gefolgt wird, da eine Merchant-ID lediglich einem Zahlungsempfänger und nicht einem bestimmten Angebot zugeordnet wird, so dass theoretisch auch die Möglichkeit besteht, dass der Zahlungsempfänger neben den hier gegenständlichen Kinderpornoseiten auch Internetseiten mit nicht strafbewehrten Inhalt anbietet, ändert dieser Umstand letztlich nichts an der Geeignetheit der vorgenommenen Ermittlungshandlung.
Selbst wenn in Ausnahmefällen - (im Hinblick auf die möglichen Folgen für die Betroffenen) fatalerweise - aufgrund der von den um Auskunft gebetenen Unternehmen mitgeteilten Daten auch Unschuldige in das Blickfeld der Ermittler geraten sein sollten, stellt dies die grundsätzliche Geeignetheit des hier gewählten Ermittlungsansatzes allerdings nicht generell in Frage. Der Natur des Ermittlungsverfahrens ist es immanent, dass sich ein zunächst angenommener Tatverdacht auch als letztlich nicht gegeben herausstellen kann.
bbb) Die Ermittlungshandlung war bei der hier vorliegenden Sachlage auch zur weiteren Aufklärung erforderlich. Mildere, die Betroffenen weniger belastende Mittel, mit denen der verfolgte Zweck in gleicher Weise zu erreichen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
ccc) Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die insoweit erforderliche Abwägung zwischen dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers einerseits und dem Strafverfolgungsinteresse andererseits, spricht hier deutlich für Letzteres. Der vorgenommene Grundrechtseingriff ist in der hier konkreten Form - bei allem Verständnis für die vom Antragsteller vorgetragenen Befürchtungen - nicht als schwerwiegend zu bewerten.
Die Daten der Kreditkarteninhaber, die den vorgegebenen Suchkriterien nicht entsprachen, sind in keiner Weise über die "bankinterne" Prüfung hinaus nach "außen" gelangt. Der Staatsanwaltschaft wurden lediglich die "Treffer" mitgeteilt. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass aufgrund des automatisierten Selektionsprozesses die Anonymität des Antragstellers sowie der übrigen Betroffenen, die die konkrete kinderpornographische Internetseite nicht genutzt haben, zu jeder Zeit gewahrt gewesen sei und die von diesen Personen erhobenen Daten, d.h. die einzelnen Kreditkartenbuchungen, dort verblieben seien, wo sie mit deren Einverständnis abgespeichert worden sind.
Demgegenüber besteht vorliegend ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Verfolgung und Bekämpfung der Kinderpornographie. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch bei den hier gegenständlichen Straftaten im Bereich der Kinderpornographie (Erwerb und Besitz entsprechender "Schriften") nicht von ungewichtigen Straftaten ausgeht. Auch der Umstand, dass vorliegend das kinderpornographische Material nicht kostenlos, sondern gegen Entgelt angeboten wurde, ist zu berücksichtigen, da eine gesteigerte Nachfrage und die Aussicht der Anbieter, mit Kinderpornographie - so makaber dies klingen mag - ein "gutes Geschäft" zu machen, den weiteren Missbrauch von Kindern in der ganzen Welt zusätzlich fördert.
Dies gilt es zu verhindern. Im Zuge des "Internet-Zeitalters" ist die Zahl der diesbezüglichen Straftaten, aufgrund der relativ einfachen Zugänglichkeit entsprechenden Materials, erheblich angewachsen. Dies bedingt auch für die Strafverfolgungsbehörden, teilweise neue, gegenüber den herkömmlichen Methoden effektivere - und für zulässig erachtete - Wege bei der Bekämpfung derselben zu beschreiten.
An dieser Stelle soll nur am Rande darauf hingewiesen werden, dass auch der Umstand, dass derzeit lediglich 25 Anträge - bei angeblich 22 Mio. überprüfter Kreditkarten - bei Gericht eingegangen sind, in denen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme begehrt wird, dafür sprechen könnte, dass auch die große Mehrheit der Bevölkerung bzw. der Kreditkarteninhaber die beanstandete Maßnahme nicht als gewichtigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ansieht.
Um Missverständnisse zu vermeiden sei gleichzeitig eindeutig klargestellt, dass dem Gericht bei dieser letztlich natürlich nicht maßgebenden Betrachtung bewusst ist, dass nicht jeder, der vielleicht doch ein ungutes Gefühl bei der Sache hat, einen solchen Antrag gestellt hat oder aber ein möglicherweise fehlendes Problembewusstsein (frei nach dem Motto: "Wer sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, der braucht sich auch keine Sorgen zu machen") die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Ermittlungshandlung nicht begründen kann.
e) Wenngleich die konkret angegriffene Maßnahme nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu beanstanden ist, könnten sich für zu erwartende ähnliche Ermittlungshandlungen in der Zukunft unter Umständen bestimmte weitergehende Anforderungen ergeben. So muss in jedem Fall weitestgehend sichergestellt sein, dass Unverdächtige nicht über das hier vorhandene Maß in ihren Rechten betroffen werden.
Diesbezüglich wären zunächst die Auswahlkriterien in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung zu unterziehen, und zwar - wie vorliegend - durch die formell nach § 152 Abs. 2 StPO zur Prüfung eines Anfangsverdachtes verantwortliche Staatsanwaltschaft selbst und nicht, wie es - zumindest im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität - in der Praxis durchaus üblich ist, durch die Polizei.
Zudem dürfte auch der Gesetzgeber zu beobachten haben, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und bei Fehlentwicklungen hinsichtlich der konkreten Ausführung durch die Strafverfolgungsbehörden notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen.
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