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Amazon haftet für Verstöße bei Buchpreisbindung
Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.01.2010 - Az.: 312 O 258/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Amazon Europa haftet als Täter für Verstöße gegen die gesetzliche Buchpreisbindungspflicht. Ein Rückgriff auf die Grundsätze der Mitstörerhaftung bedarf es nicht, weil der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen ist, wo eine Internetplattform für die Rechtsverletzungen Dritter einzustehen hat.

2. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil bereits geringe Abweichungen im Kaufpreis bei den Verbrauchern zu entscheidenden Änderungen im Kaufverhalten führen können.




Sachverhalt:

Kläger war ein Buchhändler, Beklagte war Amazon Europe.

Der Kläger machte gerichtlich geltend, dass Amazon mehrfach gegen die gesetzliche Buchpreisbindung verstoßen habe, indem es Bücher unter dem zulässigen Marktpreis verkaufe.

Das weltweite Buchhandels-Unternehmen war der Meinung, dass es nicht für die Wettbewerbsverletzungen hafte, weil es praktisch unmöglich sei, zu 100% sich an die gesetzliche Buchpreisbindung zu halten. Die von dem Kläger gerügten Fehler rührten alle außerhalb ihres Einwirkungsbereiches. Die fehlerhaften Daten stammten alle von den Informationslieferanten Libri und das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB). Angesichts der Menge der angebotenen Bücher sei eine lückenlose Einhaltung nicht machbar.


Entscheidung:

Das LG Hamburg verurteilte Amazon zur Unterlassung.

Das Buchhandels-Unternehmen hafte als Täter für die Wettbewerbsverstöße. Da die Beklagte die Bücher selbst anbiete, sei der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen eine Internetplattform für die Angebote Dritter hafte. Ein Rückgriff auf die Grundsätze der Mitstörerhaftung sei daher nicht erforderlich.

Die Einwendungen der Beklagten ließen die Richter nicht gelten.

Alleine die Größe eines Unternehmens oder eines Angebots könne nicht dazu führen, dass ein Anbieter sich nicht an die geltende Rechtslage halte. Vielmehr müsse Amazon notfalls die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die lückenlose Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen.

Auch eine nur unwesentliche Abweichung vom vorgegebenen Buchpreis sei wettbewerbsrechtlich beachtlich. Bereits wenige Euro Unterschied würden nämlich den Verbraucher animieren, bei Amazon einzukaufen anstatt bei einem Anbieter.




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