Amazon darf Verfallsfrist für einen Gutschein nicht unangemessen verkürzen
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 17.01.2008 - Az.: 29 U 3193/07
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Leitsatz:
1. Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Frist für den Verfall eines Geschenkgutscheins nicht unangemessen verkürzen.
2. Das ist bei Gutscheinen der Fall, die lediglich 1 Jahr gültig sind, da die gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre dauert.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Verfallsklausel für Geschenkgutscheine, die der beklagte Online-Versandhändler in seinen AGB verwendete. Die Gutscheine waren danach nur 1 Jahr gültig.
Der klagende Verbraucherschutzverband war der Ansicht, dass diese Verfallsklausel wegen einer unangemessenen Benachteilung des Kunden unwirksam war und ersuchte gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter des OLG entschieden, dass die in den AGB festgelegte Verfallsklausel nicht gültig war und untersagten eine weitere Verwendung der betroffenen Regelung.
Eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer sei bei Gutscheinen durchaus grundsätzlich möglich. Dieser Zeitraum dürfe jedoch nicht auf ein Drittel der gesetzlichen Verjährungsfrist reduziert werden.
Diese Abweichung der gesetzlichen Vorschriften benachteilige den Kunden daher unangemessen, da der Händler einseitig versuche, seine Interessen auf Kosten des Kunden durchzudrücken.
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