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Alte Telefonkarten der ehemaligen Deutschen Bundespost bis 2012 umtauschbar
Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.03.2010 - Az.: III ZR 178/09
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Leitsatz:
Die alten Telefonkarten aus dem Jahr 1998 der ehemaligen Deutschen Bundespost, die mittlerweile gesperrt sind, können bis zum Jahr 2012 umgetauscht werden. Da in der Zwischenzeit die Änderungen in der Gesetzlage eingetreten sind und die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist in eine 3-jährige umgewandelt wurde, muss dem Interesse der Karteninhaber Rechung getragen werden.
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Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelte es sich um die Deutsche Telekom. Der Rechtsvorgänger, die Deutsche Bundespost, gab im Jahr 1998 Telefonkarten heraus, die keinen Gültigkeitsvermerk hatten. Im Jahr 2001 wurden die Karten gesperrt und konnten gegen sogenannte Umtauschkarten eingewechselt werden. Der darauf befindliche Betrag wurde auf die Umtauschkarte gebucht.
Der Kläger reichte im Jahr 2007 über 4.000 Karten zum Umtausch ein. Die Beklagte weigerte sich, weil sie der Auffassung war, dass der Umtauschanspruch verjährt sei. Daraufhin ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass im Jahr 1998 die Schuldrechtsreform zwar unmittelbar bevorgestanden habe, die Regelungen - auch in Bezug auf die Verfristung von Ansprüchen - aber noch nicht eingetreten seien. Da den Karten ein Gültigkeitsvermerk gefehlt habe, sei davon auszugehen, dass die damals geltende Regelverjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden gewesen sei.
Mit der Schuldrechtsreform hätte sich die 30-jährige Frist jedoch in eine 3-Jahres-Frist gewandelt, jedoch müsse dem Interesse der Karteninhaber Rechung getragen werden, da diese von einer unbefristeten Karte ausgegangen seien. Um diesem Interesse gerecht zu werden, sei es nur angemessen, dass die Karteninhaber nach Auffassung nach dem freien Ermessen der BGH-Richter einen Untausch-Anspruch bis zum Jahr 2012 hätten.
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