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Als "fahrbereit" verkaufter Gebrauchtwagen muss auch bei Privatkauf verkehrssicher sein
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 12.05.2009 - Az.: 28 U 42/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Verkauft ein privater Verkäufer bei ebay einen Gebrauchtwagen als "fahrbereit", so muss dieser verkehrssicher sein.

2. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf unter Privatleuten ist nicht davon auszugehen, dass der private Verkäufer für Beschaffenheitszusagen wie "fahrbereit" eine Garantie übernehmen will. Allerdings gilt ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht für parallel vorgenommene Beschaffenheitszusagen.




Sachverhalt:

Der Beklagte bot als privater Verkäufer bei ebay einen 18 Jahre alten Toyota Landcruiser an. Die Angebotsseite enthielt u.a. folgende Passagen:

"TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Also ein geiles Teil mit Nehmerqualitäten. ...

Nun das Übliche: Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt. EU-Disclaimer: Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft. Keine Garantie. Mit der Abgabe des Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie oder Rückgabe bei Gebrauchtwagen völlig zu verzichten. Mit der Abgabe des Gebotes akzeptiert der Bietende diese Bedingungen und verzichtet bewusst auf die vorgenannte EU-Gewährleistung/Garantie..."



Der Kläger erwarb das Fahrzeug zum Preis von 4.909 € ohne es zu besichtigen. Bei einer Abgasuntersuchung wurde festgestellt, dass der Leiterrahmen der Hinterachse beidseitig durchgerostet war. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige gab an, dass sich im Fahrbetrieb Teile lösen könnten. Der Zustand des Fahrzeugs wurde als bereits bei Übergabe verkehrsunsicher bewertet.

Der Kläger trat vom Kauf zurück und forderte die Rückabwicklung des Vertrages. Der Beklagte verweigerte dies mit der Begründung, dass er das Fahrzeug als Teileträger verkauft habe, was als Bastlerfahrzeug zu verstehen sei.


Entscheidung:

Der Rücktritt wurde vom Gericht als zulässig angesehen.

Zwar sei bei einem privaten Verkäufer nicht wie bei einem Gebrauchtwagenhändler davon auszugehen, dass dieser eine Beschaffenheitsgarantie für die Angaben im Verkaufsangebot übernehmen wolle. Von einem privaten Verkäufer könne nicht erwartet werden, dass er für mehr einstehe als er nach seiner laienhaften Kenntnis beurteilen könne.

Jedoch sei in der Angabe "fahrbereit" eine einfache Beschaffenheitszusage zu sehen, bei deren Fehlen auch der Beklagte als privater Verkäufer nach der üblichen Mängelgewährleistung hafte. Als fahrbereit könne das Fahrzeug vorliegend nicht bezeichnet werden, da es ausweislich des Gutachtens nicht verkehrssicher gewesen sei. Dies habe der Kläger aber aufgrund der Angabe "fahrbereit" und des Hinweises auf den bestehenden TÜV erwarten können. Auch die Angabe, das Fahrzeug könne als Teileträger verwendet werden, entkräfte diese Erwartung nicht. Die Angebotsseite des Beklagten sei so zu verstehen, dass der jeweilige Käufer wählen könne, ob er das Fahrzeug zum Fahren oder zum Basteln nutzen wolle. Der Toyota sei somit bei Übergabe mangelhaft gewesen.

Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss könne sich der Beklagte für diesen Punkt nicht berufen. Für den Fall dass sowohl eine Beschaffenheitszusage als auch ein Haftungsausschluss erfolgten, seien beide Vereinbarungen gleichwertig nebeneinander zu sehen. Der Haftungsausschluss beziehe sich dann nur auf die übliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, nicht aber auf ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften. Anderenfalls sei die Beschaffenheitsangabe für den Käufer ohne Wert.




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