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Alleinige Registrierung von Domain gewährt noch keinen Unternehmenskennzeichenschutz
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 05.08.2010 - Az.: 6 U 89/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die alleinige Registrierung eines Domainnamens gewährt einem gleichnamigen Unternehmenskennzeichen noch keinen Schutz. Ausschlaggebend ist vielmehr der tatsächliche Benutzungsbeginn.



Sachverhalt:

Die Beklagten stritten um die weitere Verwendung einer Domain. Sie beriefen sich beide auf ihr Unternehmenskennzeichen. Die Beklagte war der Auffassung, dass ihr die Namensrechte zustünden, da sie die Priorität an der Bezeichnung für sich in Anspruch nehmen könne. Für den Beginn des ihr zugute kommenden Kennzeichnungsschutzes sei auf die Registrierung abzustellen.

Die Klägerin war anderer Ansicht, da es auf den Zeitpunkt der Registrierung nicht ankomme. Daher ersuchte sie gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie erklärten, dass ein Unternehmenskennzeichen, welches namensgleich mit einer Domain sei, nicht bereits ab dem Zeitpunkt Schutz genieße, ab dem die Domain registriert worden sei. Vielmehr sei es zwingend notwendig, dass die Domain tatsächlich benutzt worden sei.

Vorliegend habe die Beklagte nicht darlegen können, dass sie eine ihr zugute kommende Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnung begonnen habe. Daher verfüge die Klägerin über die bessere Priorität, so dass sie einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Unterlassung habe.




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