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Aktivlegitimation urheberrechtlicher Abmahnung muss dargelegt werden
Landgericht Hamburg, Urteil v. 29.01.2010 - Az.: 308 S 2/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird eine urheberrechtliche Abmahnung ausgesprochen, in welcher der Abmahner behauptet, Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zu sein, muss er seine Aktivlegitimation im Zweifel darlegen können. Eine pauschale Behauptung reicht vor allem dann nicht aus, wenn im Rahmen des Gerichtsverfahrens weiter dazu vorgetragen werden soll und als einziger Beweis der Hinweis auf ein parallel geführtes Verfahren angebracht wird.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um Zahlung bzw. Erstattung von Abmahnkosten. Die Beklagte wurde von der Klägerin wegen der Verletzung von Urheberrechten abgemahnt. Daraufhin gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und zahlte einen Teil der Abmahnkosten. Die Vorinstanz verurteilte sie daraufhin zur Zahlung der restlichen Kosten.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein und führte zur Begründung vor allem aus, dass sie Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin habe. Das nunmehr zuständige Landgericht wies darauf hin, dass weitere Vorträge oder Beweisangebote notwendig seien, um die Aktivlegitimation der Klägerin nachvollziehen zu können.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Rechtsmittel statt.

Sie erklärten, dass die Klägerin in der Pflicht gewesen sei weitere Beweise zu erbringen, aus denen sich die Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte ergebe. Dies gelte vor allem, nachdem das Gericht im Vorfeld den Hinweis erteilt habe, dass der bisherige Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend gewesen sei. Nur so sei es möglich nachzuvollziehen, ob die Klägerin tatsächlich aktiv legitimiert sei.

Da die Klägerin lediglich auf ein parallel geführtes Verfahren, in dem die Aktivlegitimation positiv bestätigt worden sei, hingewiesen habe, sei dies als Beweis nicht ausreichend. Die dort ergangenen Feststellungen könnten aufgrund des im Zivilrecht geltenden Beibringungsgrundsatz nur zwischen den Parteien und Beteiligten selbst wirken und sich nicht auf das vorliegende Verfahren auswirken.




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