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Akteneinsicht bei Markenanmeldungen bei berechtigtem Interesse
Bundespatentgericht , Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 25 W (pat) 66/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es besteht ein Recht auf Akteneinsicht von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies kann auch ein rein wirtschaftliches Interesse sein.



Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt Akteneinsicht in die Akte der Markenanmeldung "klickScout". Zwischen dem Antragsteller und der Anmelderin der Marke, der späteren Beschwerdeführerin bestand ein Wettbewerbsverhältnis.

Dem Antrag wurde stattgegeben. Die Anmelderin der Marke legte daraufhin Beschwerde ein.


Entscheidung:

Das Bundespatentgericht gab dem Antragsteller Recht und gewährte ihm die begehrte Akteneinsicht. Die Beschwerde war nicht erfolgreich.

Zur Begründung führte es aus, dass dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben werden müsse, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden könne. Ein berechtigtes Interesse sei regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten bei der Verteidigung der Rechte bestimmend sein könne. Hierbei genüge auch ein rein wirtschaftliches Interesse.

Da der Antragsteller Mitbewerber der Anmelderin sei, bestehe für ihn das Bedürfnis zu erfahren, aus welchen Gründen die Anmeldung zurückgewiesen worden sei. Dies könne ausschlaggebend sein für das Verhalten von z.B. Wettbewerbsstreitigkeiten vor Gerichten. Für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse lägen nicht genügend Anhaltspunkte vor.




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