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Akteneinsicht bei Bußgeldverfahren zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen
Amtsgericht Bonn, Beschluss v. 24.09.2008 - Az.: 51 Gs 1456/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens kann ein Unternehmen zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen Akteneinsicht verlangen, solange ein berechtigtes Interesse besteht und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.



Sachverhalt:

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen das beschuldigte Unternehmen begehrte das geschädigte Unternehmen Akteneinsicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses, der wegen eines Kartellrechtsverstoßes geführt wurde. Die beschuldigte Firma war der Auffassung, dass diese Akteneinsicht nicht gewährt werden dürfe, da kein berechtigtes Interesse daran bestehe. Zumindest aber müssten große Teile geschwärzt werden.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Unternehmen insofern Recht, als dass die Akteneinsicht zwar gewährt werde, die darin gegen den Beschuldigten ergangenen Bußgeldbescheide mit den Angaben des Prozentsatzes jedoch geschwärzt werden müssten.

Der Richter stellte fest, dass das Unternehmen als ein Kunde und Abnehmer des Beschuldigten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht habe. Daher sei das Unternehmen durch die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der beschuldigten Firma verletzt. Die beantragte Akteneinsicht diene gerade dazu festzustellen, ob einem Verletzten überhaupt zivilrechtliche Ansprüche zustünden und diese mit Aussicht auf Erfolg vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden könnten.

Seitens des Beschuldigten würden auch keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen, weil die in den Bußgeldbescheiden enthaltenen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse dem Unternehmen gar nicht zur Kenntnis gelangten. Auch könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass zunächst einmal abgewartet werden müsse, bis der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei, bevor gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werde.

Dies sei aber kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr wäre damit die Möglichkeit einer Schadensersatzklage begrenzt. Ein solcher Schutz der Kartell-Mitglieder vor Ersatzansprüchen ihrer geschädigten Kunden sei vom Gesetzgeber nicht gedeckt.

Weitere als die vom Bundeskartellamt vorgesehenen Schwärzungen müssten - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht vorgenommen werden. Um Schadensersatzklagen gegen Mitarbeiter des Antragstellers durchzusetzen, sei es notwendig deren Namen und Daten zu kennen. Dieser Teil der Akten werde daher nicht geschwärzt. Auch die Angaben über Einkaufspreise oder Marktanteilsangaben stammten aus öffentlich zugänglichen Quellen. Es handle sich nicht um Geschäftsgeheimnisse, sondern lediglich um die Darstellung von Marktmechanismen.




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