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Äußerung in TV-Beitrag zu VW-Affäre kann Tatsachenbehauptung darstellen
Landgericht Berlin, Urteil v. 12.02.2009 - Az.: 27 O 784/08
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Leitsatz:
Wird in einem TV-Interview beim Zuschauer der zwingende Eindruck erweckt, dass eine Äußerung einem realen Sachverhalt entspricht, so ist diese Aussage als Tatsachenbehauptung einzustufen.
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Sachverhalt:
Der Beklagte gab ein TV-Interview auf einem großen deutschen Nachrichtensender, dessen Thema "Weiterer Prozesstag in der sog. VW-Affäre" war. Gegenstand des Strafverfahrens war der Vorwurf, dass die Angeklagten Kosten von Mitgliedern des Betriebsrats für Sexparties, private Reisen und Geschenke über eine bestimmte Kostenstelle abgerechnet haben sollen. Es ging in dem Interview auch um die Frage, ob der Kläger, der Aufsichtsratsvorsitzende der Volkswagen AG, Kenntnis von diesen Vorgängen hatte. Dazu wurde in dem Interview erwähnt, dass ein den Kläger belastender Brief vorgelegen habe. Der Beklagte äußerte sich in dem Interview wie folgt:
"Die Vorwürfe, die in dem Brief enthalten sind, hat (der Kläger) zwei Wochen später mehr oder weniger eins-zu-eins- auf der Hauptversammlung auch zu einem zu tausenden zählenden Aktionärspublikum überreicht und dazu gibt es das offizielle HV-Protokoll von (…). Mit entsprechenden Antworten von (dem Kläger). Und wie gesagt, das HV-Protokoll bringt die gleichen Dinge." |
Der Kläger begehrte Unterlassung und Schadensersatz, weil damit der falsche Eindruck erweckt werde, dass er auf der Hauptversammlung zu den Vorwürfen aus dem Strafverfahren Stellung bezogen habe. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers, da die Interviewäußerung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtige.
Die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten sei als Tatsachenbehauptung zu sehen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung sei, ob die Aussage einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sei. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruhe, könne sich im Gesamtkontext als Tatsachenbehauptung erweisen. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Äußerung sei das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers. Dabei dürfe die Äußerung nicht isoliert und losgelöst von dem Hintergrund gesehen werden. Vielmehr müsse der Kontext berücksichtigt werden, der den Inhalt einer Aussage präge.
Im vorliegenden Fall sei der Aussage des Beklagten zwar ein gewisser wertender Inhalt nicht abzusprechen, jedoch müsse ein unbefangener Zuschauer den Inhalt so verstehen, als seien die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe in dem Redebeitrag auf der Hauptversammlung zumindest angeklungen. Dieser zwingende Eindruck beruhe darauf, dass der ganze Sendebeitrag sich mit dem Strafverfahren und dem Wissen des Klägers zu dem Skandal befasst habe. Daher könne die Aussage in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, als habe der Kläger die Kernvorwürfe auf der Hauptversammlung öffentlich gemacht. Das sei aber gerade nicht der Fall.
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