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Äußerung eines Arztes gegenüber Dritten nicht wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 09.07.2009 - Az.: 4 U 188/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Äußert sich ein Arzt in rechtsverletzender Weise über einen Kollegen, so hat der Betroffene keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch gegenüber dem Äußernden, wenn die Aussage lediglich gegenüber einem unbeteiligten Dritten erfolgte.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Ärzte und ehemalige Kollegen in einer Praxis. Der Kläger verpflichtete sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, die gemeinsamen Praxisräume zu verlassen. Daraufhin wandte sich der Beklagte schriftlich an den Dienstleister, der den Internet-Auftritt der Praxisgemeinschaft übernommen hatte. Der Beklagte teilte ihm mit, dass die Daten des Klägers von der Webseite genommen werden sollten. Er begründete dies damit, dass der Kläger die Praxis

"aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verlassen"



müsse.

Der Kläger sah darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, da die Formulierung "Verfügung" herabsetzend sei. Sowohl der Internet-Dienstleister als auch andere Personen kämen als potentielle Patienten in Frage, so dass sich aufgrund der negativen Äußerung ein Wettbewerbsnachteil ergeben könne. Er machte daher einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Zwar sei die Formulierung "Verfügung" geeignet, die unzutreffende Assoziation hervorzurufen, der Kläger habe durch sein Fehlverhalten eine gegen ihn gerichtete Entscheidung verursacht. Unter diesen Umständen könne eine Herabsetzung der persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse des Klägers zu sehen sein.

Jedoch ging das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beklagte die Formulierung nicht im Rahmen einer geschäftlichen Handlung geäußert habe, die indirekte oder direkte Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit des Klägers gehabt habe. Denn der Beklagte habe sich lediglich an den Internet-Dienstleister gewandt und um die Anpassung der Webseite gebeten. Der Beklagte habe das Schreiben an den Dienstleister nicht in der Eigenschaft als potentiellen Patienten gerichtet.

Es habe sich lediglich um einen einzelnen Adressaten gehandelt, der zudem noch über 50 Kilometer von der Praxis entfernt wohne. Nach den Umständen sei es daher fern liegend, dass der Beklagte vorrangig das Ziel verfolgte, den Kläger zu diffamieren. Es habe lediglich die Änderung des Internetauftritts im Vordergrund gestanden.




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