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Äskulapstab ist schutzfähiges Markenzeichen für Bereich der Telekommunikation
Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.12.2008 - Az.: 29 W (pat) 143/06
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Leitsatz:
1. Ein Äskulapstab kann als Bildmarke für Waren und Dienstleistungen eingetragen werden, welche die Bereiche der Telekommunikation, Tonträger und Datenverarbeitung erfassen.
2. Es besteht allenfalls ein allgemeiner Hinweis auf das Gesundheitswesen. Aus diesem Grund gibt es kein Freihaltebedürfnis für Produkte aus diesem Bereich, zumal es viele Gestaltungsmöglichkeiten des Äskulapstabes gibt.
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Sachverhalt:
Der Kläger meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt die Abbildung eines Stabes mit einer ihn umwindenden Schlange, einen sogenannten Äskulapstab, als Marke an. Dieser galt als Symbol für Einrichtungen und Betriebe im Bereich des Gesundheitswesens. Die Bildmarke wurde für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen registriert, die aus dem Bereich der Telekommunikation, der Datenverarbeitung oder Erstellung von Ton- und Bilddatenträger kamen.
Die Markenstelle wies jedoch die Anmeldung zurück.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde beim Bundespatentgericht ein, da er der Auffassung war, dass seine Abbildung genügend Unterscheidungskraft besitze und nicht beschreibend sei. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Zwar stelle die Abbildung einen Äskulapstab dar, der im Allgemeinen als Sinnbild der Heilkunst gelte. Jedoch gäbe es eine Fülle unterschiedlichster Formen und Gestaltungsmöglichkeiten dieser Stäbe, sowie auch vielfältige Kombinationen mit weiteren graphischen Elementen wie Zahnrädern, Ringen, Kreuzen oder Flügeln.
Das Symbol werde darüber hinaus auch in vielen anderen Bereichen verwendet, wie z.B. auf Wappen oder auf zivilen oder militärischen Abzeichen. Demzufolge lasse sich auch in der angemeldeten Darstellung eines Äskulapstabes, die sehr abstrakt gestaltet sei und verschiedene grafische Elemente aufweise, allenfalls ein allgemeiner Hinweis auf das Heil- und Gesundheitswesen entnehmen.
Bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich auch nicht um eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe, da sie keinen klar erkennbaren Sinngehalt im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Telekommunikation habe. Insofern müsse sie zugunsten von Mitbewerbern nicht freigehalten werden, zumal es eben vielfältige Möglichkeiten der Darstellung des Äskulapstabes gäbe.
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