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Adresszusatz "c/o" für Geschäftsräume kann zulässig sein
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss v. 08.05.2009 - Az.: 5 Wx 4/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Adresszusatz "c/o" kann als Hinweis für Geschäftsräume zulässig sein. Es stellt eine zusätzliche Beschreibung dar, welche die Anschrift konkretisiert und das Auffinden des Zustellungsortes erleichtern kann.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten darum, ob der Adresszusatz "c/o" für eine Geschäftsanschrift zulässig sei.

Die Beklagte hatte diesen Hinweis für ihr Unternehmen im Handelsregister angemeldet. Das Registergericht beanstandete die Anmeldung mit dem "c/o"-Zusatz. Es sei nicht sichergestellt, dass dadurch eine Zustellung in den Geschäftsräumen erfolgen könne.

Die Beklagte legte gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde ein.


Entscheidung:

Die Richter entschieden im Wege eines Beschlusses und machten deutlich, dass der Adresszusatz für das Unternehmen der Beklagten wohl zulässig sei.

Grundsätzlich dürften im Handelsregister nur Anschriften eingetragen werden, unter denen zuverlässig wirksame Zustellungen an eine Gesellschaft erfolgen könnten. Dies setze voraus, dass der Zustellungsort einfach aufzufinden sei. Dies könne durch die Angabe der Straße und Hausnummer erfolgen, aber möglicherweise auch durch einen Zusatz "c/o".

Der Adresszusatz "c/o" verdunkele den Zustellungsort nicht, sondern enthalte eine zusätzliche Beschreibung, die das Auffinden eines Geschäftraums erleichtern könne. Stelle sich heraus, dass Schriftstücke nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuverlässig wirksam zugestellt werden könnten, stelle der Zusatz "c/o" lediglich eine weitere Konkretisierung der Anschrift dar und sei zulässig.




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