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Access-Provider garantiert nicht eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit
Amtsgericht Oldenburg, Urteil v. 16.03.2010 - Az.: 7 C 7487/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bei einem Access-Provider-Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Danach ist kein Erfolg geschuldet - insbesondere nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.



Sachverhalt:

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Access-Provider, der dem Kläger einen DSL-Anschluss mit Internetzugang zur Verfügung stellte. Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, weil der Anschluss nach seiner Auffassung nicht schnell genug funktionierte.

Eine bestimmte Bandbreite bei der Übertragung war vertraglich nicht vereinbart.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten zunächst, dass es sich bei einem Access-Provider-Vertrag um einen Dienstvertrag handle. Gemäß den Vorschriften zum Dienstvertrag schulde der Access-Provider keine bestimmten Erfolg. Vor allem schulde er nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.

Dieser Verpflichtung sei der Beklagte hier nachgekommen. Zu seinem Leistungsumfang habe es gehört, dass er einen DSL-Zugang zur Verfügung stelle, der die durchschnittlichen Anforderungen erfülle. Die pauschale Behauptung des Klägers, dass ihm das Internet nicht schnell genug funktioniere, sei daher nicht konkret belegt, so dass ihm kein Schadensersatz zustehe.




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