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"Abzock-Methoden" und "Abzock-Netzwerk" zulässige Meinungsäußerungen
Arbeitsgericht Herford, Urteil v. 12.11.2009 - Az.: 3 Ga 26/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Äußert sich ein ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens in einem Blog über die Firma und bezeichnet sie als "Abzocker", "Mafia" oder "Nutzlos-Branche", so ist dies von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst. Die Aussagen stellen allesamt zulässige Meinungen dar, welche die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.



Sachverhalt:

Der Beklagte war ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin.

Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses äußerte er sich in verschiednen Blogs über die Firma. Er bezeichnete die Klägerin als "Abzock-Zentrale" mit "mafiös anmutendem Netzwerk". Darüber hinaus nannte er die Klägerin "Nutzlos-Branche", "Abzock-Netzwerk" und "Abzock-Methode".

Die Klägerin sah diese Negativ-Äußerungen als rufschädigend an und begehrte Unterlassung sowie Löschung der Aussagen.


Entscheidung:

Der Richter wies die Klage ab.

Er begründete seine Entscheidung damit, dass sämtliche von dem Beklagten verfassten Kommentare unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit fielen. Im Rahmen einer Abwägung überwiege die Meinungsfreiheit des Beklagten. Die Aussagen stellten keine Formalbeleidigungen dar, welche die Grenze zur Schmähkritik überschreiten würden.

Trotz der überspitzen Formulierungen über seinen ehemaligen Arbeitgeber stehe die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund. Gerade mit den Aussagen "Mafia" und "Abzocker" werde deutlich gemacht, dass der Beklagte die internen Strukturen kenne und diese aus seiner Sicht beschreiben wolle. Hieran habe er auch ein berechtigtes Interesse.




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