Abweisung einer Kündigung nach privater Internetnutzung
Leitsatz
Die Kündigung infolge der Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht verlangt eine vorherige Abmahnung. Nur für den Fall, dass eine solche nicht erfolgversprechend ist oder aber ein besonders schwerer Vorwurf vorliegt, kann diese entbehrlich sein. Die Darlegungslast einer erheblichen Beeinträchtigung trifft den Arbeitgeber.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Diese verlegte Wochenzeitungen mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung. Dem Kläger wurde nun von der Beklagten gekündigt. Grund war die vermeintliche Missachtung einer verbotenen privaten Internetnutzung. Das Verbot einer solchen Nutzung wurde zuvor durch eine vom Kläger unterzeichnete Mitarbeitererklärung festgelegt.
Das Arbeitsgericht erkannte die Kündigung allerdings für unwirksam, wies auch einen Auflösungsantrag der Beklagten infolge einer Klage des Klägers ab. Die Beklagte legte daraufhin Rechtsmittel ein. Der Kläger ging nach wie vor von einer Genehmigung der Internetnutzung aus.
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.
Es schloss sich damit der Beurteilung des Arbeitsgerichts an, das im Rahmen einer Kündigung über die private Internutzung hinausgehende Pflichtverletzungen verlangt habe. Die Hinweise der Beklagten auf eine Verletzung der Arbeitspflicht des Klägers seien zu pauschal gewesen. Es habe vor allem einer Abmahnung bedurft, da diese in Ermangelung eines besonders schweren Verstoßes erforderlich gewesen sei. Eine solche sei vorliegend jedoch nicht erfolgt.
Zudem habe der Arbeitgeber seiner Darlegungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung erheblicher Beeinträchtigungen des Klägers nicht genügt. Es mangele an Ausführungen zur Dauer etwaiger verbotener Internetnutzungen. Dem Umstand, der Kläger habe das Internet vor allem zu dienstlichen Zwecken genutzt und auch mehreren Auszubildenden sei der Zugriff auf seinen Computer gestattet gewesen, sei ebenfalls nicht widersprochen worden.
Überdies lehnte das Landesarbeitsgericht auch den Auflösungsantrag der Beklagten ab. Der insoweit erforderliche Auflösungsgrund liege nicht vor.