 |
         |
 |
Abwehranspruch gegenüber unberechtigten Disputes
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.08.2009 - Az.: 34 O 16/09
Hier drucken |
Leitsatz:
1. Ein unberechtigter Dispute-Eintrag stellt eine Rechtsverletzung dar.
2. Der Domaininhaber kann gerichtlich gegen einen Dispute-Eintrag vorgehen, da die endgültige Prüfung darüber nicht der DENIC, sondern den Gerichten obliegt.
|
Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den Inhaber der Domain "cola.de". Seit dem Jahr 1999 waren auf der Webseite Inhalte hinterlegt. Erworben hatte der Kläger die Domain 2008. Er nutzte sie als Forum und Portal, auf dem sich der User Informationen über das Getränk "Cola" einholen konnte.
Die Beklagte vertrieb Heizsysteme. Sie war die Inhaberin der EU-Marke "cola" und behauptete, dass sie Tochtergesellschaft eines italienischen Unternehmens sei, welches in seinem Firmennamen den Zusatz "cola" trage. Die Gemeinschaftsmarke sei für wärmetechnische Produkte eingetragen.
Gegenüber dem Kläger verlangte die Beklagte erfolglos die Löschung der Domain "cola.de", so dass sie bei der DENIC einen Dispute-Eintrag erwirkte. Daraufhin begehrte der Kläger gerichtlich von der Beklagten auf den Dispute-Eintrag zu verzichten. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt, so dass die Beklagte auf den Dispute-Eintrag zu verzichten habe.
Dem Domaininhaber stehe ein absolutes Nutzungsrecht zu. Bei diesem Recht handle es sich um ein geschütztes Recht, welches dem Domaininhaber zugewiesen sei. Nur der Inhaber der Domain könne grundsätzlich darüber entscheiden, ob diese beispielsweise an einen Dritten veräußert werden solle. Liege aber ein Dispute-Eintrag vor, werde dieses Recht dem Inhaber genommen.
Um den Dispute-Eintrag zu rechtfertigen habe die Beklagte zwar markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Aber das Gericht war der Ansicht, dass der Markeninhaber im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf habe, einen Dispute-Eintrag gegenüber dem Domaininhaber durchzusetzen. Denn vorliegend sei die Marke vor allem für Heizsysteme eingetragen. Der Kläger nutze die Domain aber für Informationen über das Getränk "Cola".
|
|
|
|