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Abschlussschreiben kann nach zweiwöchiger Wartefrist versendet werden
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 19.11.2009 - Az.: 4 U 136/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung hat der Gläubiger vor Versendung eines Abschlussschreibens eine Wartefrist von zwei Wochen verstreichen zu lassen, die dem Schuldner die Gelegenheit geben soll, zu überdenken, ob er die einstweilige Regelung als verbindlich anerkenne.

2. Die zweiwöchige Wartefrist ist auch bei Urteilsverfügungen angemessen und verkürzt nicht faktisch die Berufungsfrist, da der Schuldner auch hier innerhalb der zwei Wochen anzeigen kann, ob er beabsichtige, die einstweilige Verfügung anzugreifen oder anzuerkennen.




Sachverhalt:

Die Beklagte erwirkte gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die als Urteilsverfügung nach mündlicher Verhandlung erging. Die Zustellung an die Klägerin erfolgte am 23.10.2008. Am 12.11.2008 forderte die Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.

Gegen die gerichtliche Geltendmachung der Anwaltskosten für das Abschlussschreiben durch die Beklagte brachte die Klägerin vor, die Beklagte habe länger warten müssen, weil ihr mindestens die Berufungsfrist von einem Monat zuzüglich einer weiteren Bedenkzeit über die Abgabe einer Abschlusserklärung zuzugestehen sei.


Entscheidung:

Die Klägerin wurde zur Zahlung der begehrten Anwaltskosten für das Abschlussschreiben verurteilt.

Die Beklagte habe einen Kostenerstattungsanspruch, weil das Abschlussschreiben erforderlich gewesen sei. Noch nicht erforderlich sei ein solches Schreiben, wenn dem Schuldner keine Gelegenheit eingeräumt werde, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Zu diesem Zweck sei regelmäßig eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung anerkannt. In dieser Zeit könne sich der Schuldner ein ausreichendes Bild von der Berechtigung des Verfügungsanspruchs machen und eine Entscheidung über dessen Endgültigkeit treffen.

Eine längere Wartezeit als zwei Wochen führe für den Gläubiger zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens. Er habe ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Durchsetzung seiner Ansprüche.

Auch bei Urteilsverfügungen ergebe sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes. Die Berufungsfrist von einem Monat werde durch eine Wartefrist von zwei Wochen nicht beschnitten. Dem Schuldner stehe es frei, binnen zwei Wochen anzuzeigen, ob er die Verfügung als endgültig anerkenne oder nicht, und so den Versand eines Abschlussschreibens zu vermeiden. Eine verlängerte Frist sei auch deshalb nicht notwendig, weil der Schuldner bei Urteilsverfügungen durch die vorhergehende mündliche Verhandlung bereits mit dem Streitstoff vertraut sei.




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