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Abmahnungsmissbrauch bei 1.000 Abmahnungen jährlich
Oberlandessgericht Muenchen, Beschluss v. 11.08.2009 - Az.: 6 U 3740/09
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Leitsatz:
Wird eine Vielzahl von Abmahnungen nur ausgesprochen, um Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen, handelt der Abmahnende rechtsmissbräuchlich. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in einem Zeitraum von 18 Jahren rund 4.000 Abmahnungen ausgesprochen werden, in der jeweils die Begleichung der Abmahnkosten in Höhe von 650,- EUR bis 1.000,- EUR verlangt wird.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen ehemaligen Anwalt, dem bereits vor etwa 20 Jahren die Zulassung entzogen wurde. Er arbeitete heute in der Bau- und Immobilienbranche.
Er war der Auffassung, dass er gegen eine konkurrierende Immobilienfirma einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch habe und beantragte daher in der Erstinstanz erfolgreich eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht hob auf den Widerspruch der Beklagten die einstweilige Verfügung wieder auf, da es die Ansprüche für rechtsmissbräuchlich hielt.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
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Entscheidung:
Die Richter erklärten in dem Hinweisbeschluss, dass sie beabsichtigten, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führten zur Begründung aus, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, da die Abmahnung gegen die Beklagte lediglich darauf abziele, Einnahmen aus dieser Abmahntätigkeit zu erzielen. Der Beweggrund des Klägers sei nicht gewesen, den fairen Wettbewerb zu fördern. Die Abmahnungen dienten daher nicht der Einhaltung der wettbewerblichen Regeln.
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Kläger kurz vor der Aussprache der Abmahnung gegen die Beklagte bereits knapp 60 ähnlich gelagerte Abmahnungen versandt hatte. Insgesamt habe der ehemalige Rechtsanwalt seit dem Verlust der anwaltlichen Zulassung, d.h. seit knapp 18 Jahren, etwa 4.000 Abmahnungen ausgesprochen. Allein im Jahr 2008 seien es 1.100 gewesen. Dabei seien in nur ganz wenigen Fällen einstweilige Verfügungen erlassen worden.
In einem Großteil dieser Abmahnungen sei die Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 650,- EUR bis 1.000,- EUR verlangt worden. In der Gesamtschau sei für die Richter daher eindeutig gewesen, dass das Verhalten des Klägers unlauter und rechtswidrig sei und ihm daher kein Unterlassungsanspruch zustehe.
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