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Abmahnkosten-Streitwert für Print-Veröffentlichungen zwei Drittel höher als bei Online-Publikationen
Landgericht Berlin, Urteil v. 19.03.2009 - Az.: 27 O 1234/08
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Leitsatz:
Der den Abmahnkosten zugrundeliegende Streitwert für Online-Veröffentlichungen beträgt 1/3 des Wertes, der für Print-Veröffentlichungen angesetzt wird.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine auf das Presserecht spezialisierte Kanzlei. Für ihre Mandanten machte sie hauptsächlich Unterlassung- und Richtigstellungsansprüche geltend.
Die Beklagte war Herausgeberin ein Zeitung, die auch in einer Online-Version angeboten wurde. Wegen der rechtswidrigen Berichterstattung in der Print- und Online-Ausgabe der Zeitung über einen Mandanten der Klägerin, machte diese u.a. Unterlassungsansprüche geltend. Für die identischen Verstöße in der Zeitung und in der Internet-Ausgabe wurde derselbe Streitwert angesetzt. Jeder dieser Verstöße wurde abgemahnt. Die dafür angefallenen außergerichtlichen Kosten machte die Klägerin für ihren Mandanten im Verfahren einzeln geltend.
Die Beklagte war der Auffassung, dass sie zwar ersatzpflichtig sei, die Kosten aber wegen des identischen Verstoßes als zu hoch berechnet seien.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Beklagten Recht, da sie zwar ein Zahlungsanspruch treffe, nicht aber in der geforderten Höhe.
Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass der Streitwert für die Online-Veröffentlichung als zu hoch angesetzt zu werten sei und damit auch die Festsetzung der erforderlichen außergerichtlichen Kosten.
Als Begründung wurde angeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung angemessen sei, dass bei Online-Veröffentlichungen etwa 1/3 des Werts einer vergleichbaren Print-Veröffentlichung festgesetzt werde.
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