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Abmahner muss Wettbewerbsverhältnis nachvollziehbar darstellen
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 20.02.2009 - Az.: 3 W 161/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Spricht ein Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung aus, so muss er das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses in nachvollziehbarer Weise darlegen.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Mitbewerber und betrieben eBay-Shops. Die Klägerin mahnte die Beklagte aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ab, weil sie der Auffassung war, dass die Beklagte als gewerbliche Anbieterin im gleichen Warenbereich tätig sei und sie daher in unmittelbaren Wettbewerb stünden.

Die Beklagte widersprach der Abmahnung, weil die Angebote der Parteien unterschiedlich seien. Sie erklärte gegenüber der Klägerin, dass sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht pauschal ablehne, jedoch erklärt haben wolle, worauf die Klägerin ein Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses begründe.

Da die Klägerin keine Veranlassung dies zu begründen, reichte sie Klage ein und begehrte gerichtliche Entscheidung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Beklagten Recht.

Spreche ein Mitbewerber gegenüber seinen Konkurrenten eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes aus, so müsse er das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer Weise behaupten. Denn der als Verletzer in Anspruch genommene müsse sich nur demjenigen unterwerfen, der ihm gegenüber auch berechtigt dazu sei.

Dabei gehe es nicht darum die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses in jeder Einzelheit aufzuzeigen. Aber es könne nicht dem Abgemahnten überlassen werden selbst herauszusuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis liegen solle.




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