 |
         |
 |
Abmahner muss nur auf Rechtsverletzungen hinweisen
Landgericht Berlin, Urteil v. 15.01.2009 - Az.: 27 O 765/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Für eine Abmahnung reicht es aus, dass der Verletzte nur die Äußerungen benennt, die er für unzulässig hält. Der Abgemahnte kann nicht erwarten, dass ihm im einzelnen dargelegt wird, welche Äußerungen zulässig sind und welche nicht.
|
Sachverhalt:
Die Parteien stritten darüber, wer die Kosten des vorangegangenen Gerichtsverfahrens zu tragen hatte.
Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Zeitschrift rechtswidrige Äußerungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzten. Daraufhin ließ sie die Beklagte abmahnen und verlangte die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Beklagte erkannte den geltend gemachten Anspruch sofort an, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Sie war der Auffassung, dass die Klägerin erst erklären und begründen müsse, welche Teile der Berichterstattung sie für unzulässig halte. Obwohl hierdurch das Gerichtsverfahren habe vermieden werden können, habe die Klägerin dies nicht getan. Aus diesem Grund treffe die Klägerin auch die Kostenpflicht des Prozesses.
|
Entscheidung:
Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass trotz eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten von der Beklagten zu tragen seien.
Zwar habe die Beklagte den Unterlassungsanspruch umgehend akzeptiert. Dennoch habe sie Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass sie nur mit Hilfe eines gerichtlichen Verfahrens ihr Ziel erreichen werde, da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Darüber hinaus habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie dies auch nur tun werde, wenn die Klägerin erkläre, welche Teile der Berichterstattung unzulässig gewesen seien.
Die Richter waren der Auffassung, die Beklagte könne nicht verlangen, dass ihr mitgeteilt werde, welche weiteren Teile der Berichterstattung rechtswidrig seien. Andernfalls würde dem Verletzten ein Erklärungszwang auferlegt, obwohl grundsätzlich den Schädiger die Verpflichtung treffe, die Berechtigung seiner Äußerung nachzuweisen.
Die Klägerin habe zu Recht nicht auf solche Anfragen seitens der Beklagten reagiert und habe ihre Ansprüche gleich vor Gericht geltend machen dürfen.
Die Kosten des Gerichtsverfahrens habe daher die Beklagte zu tragen.
|
|
|
|