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Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis des Anspruchs
Landgericht Berlin, Beschluss v. 24.04.2009 - Az.: 15 O 757/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann verschiedene Gründe haben und bedeutet nicht zwingend die Anerkenntnis des gegnerischen Anspruchs. Ein Motiv kann beispielsweise sein, dass keine Wiederholung beabsichtigt ist und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden soll.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Reichweite und Auswirkung einer Unterlassungserklärung, die die Beklagte auf Verlangen der Klägerin abgegeben hatte.

Die Klägerin war der Auffassung, dass durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung der Anspruch anerkannt worden sei.


Entscheidung:

Die Richter kamen zu dem Entschluß, dass eine Unterlassungserklärung aus verschiedenen Gründen abgegeben werden könne. Dies bedeute nicht zwingend, dass der gegnerische Anspruch auch inhaltlich anerkannt werden solle. Der Abgemahnte könne trotz der Unterwerfung der Überzeugung sein, dass sein Handeln rechtmäßig gewesen sei.

Ein Motiv könne beispielsweise sein, dass der Abgemahnte an der Wiederholung der beanstandeten Werbemaßnahme kein besonderes Interesse habe und die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheue.




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