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Abdruck intimer Urlaubsfotos von Sabine Christiansen rechtswidrig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.07.2009 - Az.: 324 O 840/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Veröffentlichung von Urlaubsbildern von der TV-Journalistin Sabine Christiansen, welche sie und ihren Mann küssend am Strand zeigen, verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Moderatorin und ist rechtswidrig. Für den Abdruck der Fotos in dem Pressebericht erhält Sabine Christiansen eine Geldentschädigung von 15.000,- EUR.



Sachverhalt:

Die Klägerin war die TV-Journalistin Sabine Christiansen, die mehr als 10 Jahre eine eigene Politik-Talkshow moderierte. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Zeitung, die vier Bilder aus dem Karibik-Urlaub von Sabine Christiansen abdruckte. Sie und ihr Mann waren darauf zu sehen, wie sie sich an einem relativ leeren und geschützten Strand küssten.

Da die Moderatorin sich durch die Veröffentlichung in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah, begehrte sie eine Geldentschädigung von 50.000,- EUR.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der TV-Journalistin, hielten jedoch nur eine Enttschädigung i.H.v. 15.000,- EUR für angemessen.

Sie führten zur Begründung aus, dass auch eine in Deutschland überragend bekannte Person es nicht hinzunehmen brauche, in einer privaten Situation am Strand fotografiert zu werden. Zwar habe sie des öfteren von sich aus in der Presse darüber berichtet, wohin und mit wem sie in den Urlaub fahre. Das zeuge davon, dass es der Moderatorin nicht per se unangenehm sei, Details ihres Privatlebens zu veröffentlichen.

Dennoch sei sie in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt, da die Fotos heimlich aufgenommen worden seien und sie in einer äußerst intimen Situation zeigten. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass öffentliche Personen einen Rückzugsbereich bräuchten, in dem sie sich völlig ungestört fühlen dürften. Gerade bei alltäglichen Urlaubsbetätigungen müsse sie von Belästigungen der Presse verschont werden. Die Freiheit der Presse müsse daher vorliegend hinter den berechtigten Interessen der Klägerin zurücktreten.




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