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Abbildung von Günther Jauch auf Rätselheft rechtswidrig
Bundesgerichtshof , Urteil v. 31.08.2009 - Az.: I ZR 8/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bild-Veröffentlichung von Günther Jauch auf einem Rätselheft ist rechtswidrig, wenn das Heftinnere keinen begleitenden Text enthält und somit nur der reine Werbewert von Günther Jauch ausgenutzt wird. Da ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung fehlt, tritt das Veröffentlichungsinteresse der Presse in den Hintergrund.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um den "Wer wird Millionär?"-Moderator Günther Jauch. Die Beklagte war Herausgeberin eines Rätselheftes. Auf dem Titelblatt eines Sonderheftes war Günther Jauch abgebildet mit der Textzeile:

"Günther Jauch zeigt mit `Wer wird Millionär ?`wie spannend Quiz sein kann".



Der Moderator war der Auffassung, dass die Bild-Veröffentlichung rechtswidrig sei, da er in die Verwendung des Fotos nicht eingewilligt habe. Zudem fehle ein begleitender Bericht, der die Veröffentlichung des Bildnisses rechtfertige. Die Vorinstanzen wiesen die Klage durchweg ab. Daher wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshof.


Entscheidung:

Die Richter gaben Günther Jauch Recht. Bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen habe die Pressefreiheit gegenüber dem Recht des Klägers am eigenen Bild und an dessen kommerzieller Nutzung in den Hintergrund zu treten.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die angegriffene Bild-Berichterstattung ohne die Einwilligung des Moderator unzulässig sei. Zwar müsse Günther Jauch aufgrund seines hohen Bekanntheitsgrades Beiträge und Bildnis-Veröffentlichungen bis zu einem gewissen Grad hinnehmen. Dennoch stehe er jeglicher Veröffentlichung durch die Presse nicht schutzlos gegenüber.

Bei der Gewichtung des öffentlichen Informationsinteresses komme dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall habe lediglich eine knappe Bildunterschrift das Foto kommentiert, die keine bedeutsame Aussage gehabt habe.

Ein Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung könne darin nicht gesehen werden. Auch im Heftinneren fehle ein redaktioneller Text. Es sei daher offensichtlich, dass die Beklagte lediglich den Werbewert der Person Günther Jauch ausnutzen wolle. Insofern müsse das Veröffentlichungsinteresse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts zurücktreten.




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