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AGB-Klauseln eines Telekommunikationsunternehmens teilweise unwirksam
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.01.2010 - Az.: 6 U 119/09
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Leitsatz:
Ein Telekommunikationsanbieter muss einige seiner rechtswidrigen AGB-Klauseln, die er in den bisherigen Verträgen über Mobilfunkleistungen verwendet hat, ändern. Dabei handelt es sich um folgende Klauseln:
- Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist.
- Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. |
Diese sind unwirksam, weil sie den Kunden in unangemessener Weise benachteiligen.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war ein Telekommunikationsunternehmen, welches seinen Kunden Mobilfunkleistungen anbot. Bei der Klägerin handelte es sich um einen Wettbewerbsverein, der einige AGB-Klauseln der Beklagten als unwirksam beanstandete. Im einzelnen handelte es sich um folgende Klauseln:
1. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch (…) unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
2. Nach Verlust der D Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei D angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen D den Zugang vermittelt.
3. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist.
4. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. |
Die Klägerin ersuchte zur Überprüfung der Klauseln gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin teilweise Recht.
Dabei erachteten sie die Klauseln als rechtmäßig:
1. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch (…) unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
2. Nach Verlust der D Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei D angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen D den Zugang vermittelt. |
Beide Klauseln benachteiligten den Kunden nicht in unangemessener Weise. Trotz des praktisch vollständig technisierten Massengeschäfts habe ein Teilnehmer für das seiner Risikosphäre zuzurechnenden Verhalten Dritter vertraglich einzustehen
Die folgenden Klauseln hingegen benachteiligten den Kunden in unangemessener Weise.
3. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist. |
Die Abbedingung der gesetzlich 30-Tagesfrist habe für den Kunden schlichtweg negative Folgen. Es sei fraglich, ob eine ordnungsgemäße Überweisung immer in diesem kurzen Zeitraum überhaupt immer durchführbar sei. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Verkürzung der Frist sei nicht erkennbar.
4. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. |
Die Durchführung einer Sperrung sei bei Festnetzanschlüssen erst bei einem Betrag von mindestens 75,-EUR zulässig. Werde das heutige Telefonier-Verhalten zugrunde gelegt, sei es nicht zu rechtfertigen, warum eine Sperrung des Hand-Anschlusses bereits bei einem Fünftel dieses Betrages erfolgen solle.
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