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650 EUR Schadensersatz für rechtswidrige Nutzung von Online-Stadtplänen
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 19.08.2009 - Az.: 161 C 8713/09
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Leitsatz:
Die Schadensberechnung nach rechtswidriger Kartennutzung von Online-Stadtplänen richtet sich nach objektiven Kriterien. Zugrunde gelegt wird die Gebühr, die die Parteien im Vorfeld vertraglich vereinbart hätten. Dabei muss derjenige, dessen Rechte verletzt wurden, nicht das preiswerteste Angebot zugrunde legen.
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Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb einen Online-Stadtplandienst. Die Beklagte verwendete für die eigenen Webseite als Anfahrtsskizze einen Kartenausschnitt, ohne eine Gebühr an die Klägerin zu leisten.
Die Klägerin machte daraufhin Schadensersatz und Abmahnkosten gegen die Beklagte geltend. Dabei legte sie die Lizenzgebühren zugrunde, die sie üblicherweise für eine solche Nutzung verlangte. |
Entscheidung:
Der Richter gab der Klage statt und sprach der Klägerin 650,- Schadensersatz zu.
Die Beklagte sei verpflichtet, die angemessene Lizenzgebühr sowie die Abmahnkosten zu zahlen. Die angemessene Lizenzgebühr berechne sich danach, was die Parteien vertraglich üblicherweise vereinbart hätten. Dabei komme es drauf an, was ein Lizenzgeber vernünftigerweise gefordert und was der Lizenznehmer vernünftigerweise gewährt hätte.
Dabei betonte das Gericht, dass es für die Schadenberechnung darauf ankomme, dass nicht gerade derjenige, der die ausschließlichen Nutzungsrechte anderer verletze, besser stehen solle, als derjenige, der von dem Rechteinhaber eine Erlaubnis erteilt bekommen habe.
Die Klägerin müsse sich hier trotz der Einwände der Beklagten nicht auf das günstigste oder billigste Angebot einlassen, welches am Markt zu finden sei. Ein solches Recht stehe dem Rechteverletzer nicht zu.
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