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600 EUR Schadensersatz für urheberrechtswidrige Nutzung von kurzem Gedicht
Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.03.2011 - Az.: 57 C 14084/10
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Leitsatz:
Auch wenn Gedichte auf einem Online-Portal kostenlos für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden, so stellt die Übernahme für eine durch Werbung finanzierte Internetseite einen Urheberrechtsverstoß dar. Kann die Urheberin anhand von Rechnungen nachweisen, dass sie üblicherweise eine Lizenz in Höhe von 75 Cent pro Zeichen erhält, so steht ihr diese Summe in Form von Schadensersatz zu.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war Dichterin und stellte die Gedichte auf ihrer Webseite zum kostenlosen Download für private Zwecke zur Verfügung. Der Beklagte betrieb eine kommerzielle Internetseite und nutzte eines der Gedichte für seinen Onlineauftritt ohne die Einwilligung der Klägerin.
Diese ging gegen den Beklagten vor und begehrte die Zahlung eines Schadensersatzes von etwas mehr als 600,- EUR. Pro Zeichen verlange sie normaler Weise 75 Cent. Da das Gedicht ca. 800 Zeichen lang war, stehe ihr ein Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zu. Der Beklagte war nicht bereit, mehr als 150,- EUR zu zahlen, so dass die Klägerin gerichtliche Hilfe ersuchte. |
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klägerin Recht.
Der Beklagte habe sich rechtswidrig verhalten, indem er das urheberrechtlich geschützte Werk ungefragt über 4 Monate lang auf seinem kommerziellen Webauftritt verwendet habe. Auch wenn die Klägerin die Gedichte kostenlos zur Verfügung gestellt habe, so gelte dies nur für private Zwecke.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatz zu. Dieser berechne sich anhand der Lizenzanalogie, wonach dem Geschädigten die Summe zustehe, die er normaler Weise in Rechnung gestellt hätte. Vorliegend habe die Klägerin anhand von Quittungen und Rechnungen nachweisen können, dass sie pro Zeichen 75 Cent erhalte. Da das Gedicht etwa 800 Zeichen lang gewesen sei, sei der Schadensersatz in Höhe von 600,- EUR angebracht.
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