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50.000 EUR Gegenstandswert im markenrechtlichen Löschungsverfahren
Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.04.2009 - Az.: 25 W (pat) 8/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Festsetzung des Gegenstandwertes in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren richtet sich in erster Linie nach der Benutzung der Marke. Ist über die Benutzung nichts bekannt, wird ein Regelwert von 25.000,- EUR angenommen. Bei benutzten Marken ist regelmäßig ein Gegenstandswert von 50.000,- EUR festzusetzen.



Sachverhalt:

In einem markenrechtlichen Löschungsverfahren wurde die Festsetzung des Gegenstandwertes beantragt.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass der Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung an dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Zeichens zu messen sei. In erster Linie müsse aber auf die Benutzung und Verteidigung der angegriffenen Marke abgestellt werden.

In dem Fall einer Marke, über deren Benutzung nichts bekannt sei, werde ein Regelwert von 25.000,- EUR. Bei benutzten Marken - wie im vorliegenden Fall - sei ein regelmäßig auf 50.000,- EUR festgesetzter Gegenstandswert angemessen, wenn dem Gericht keine Unterlagen über den genauen Umfang der markenmäßigen Benutzung vorliegen.




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