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400.000 EUR Streitwert für 1.000 rechtswidrige Filesharing-Musikdateien
Landgericht Koeln, Urteil v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 889/08
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Leitsatz:
Ermöglichen Eltern ihren Kindern den Zugang zum Internet, so haften sie für die Rechtsverletzungen durch Filesharing als Mitstörer, wenn sie ihren Prüfungspflichten nicht nachkommen. Dazu gehört die Installierung einer Firewall und die Einrichtung eines Computer-Benutzerkontos mit beschränkten Zugangsrechten.
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Sachverhalt:
Über den Internetzugang der Beklagten wurden mittels Filesharing knapp 1.000 Musikstücke zum Download angeboten. Wie sich herausstellte, hatte der 13-jährige Sohn der Beklagten dies getan.
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musikdateien war die Klägerin. Auf Aufforderung gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht die Abmahnkosten.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 5.800,- EUR habe, da die Beklagte als Anschlußinhaberin zumindest als Störerin hafte. Daher ersuchte die Klägerin gerichtliche Hilfe.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie stellten zunächst fest, dass die Beklagte nach der Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung hafte. Die Rechtsverletzung habe der Sohn begangen, der jederzeit Zugriff auf den Computer gehabt habe. Zwar setze die Störerhaftung eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten haben.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Beklagte ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Es sei ihr als Erziehungsberechtigte und Anschlußinhaberin zumutbar gewesen, wirksame Maßnahmen vorzunehmen, um Rechtverletzungen zu vermeiden. So habe sie beispielsweise den Kindern ein eigenes Computer-Benutzerkonto mit eingeschränkten Rechten einräumen können. Darüber hinaus hätte sie eine Firewall einrichten können, um die Downloadvorgänge zu verhindern.
Damit liege ein Rechtsverletzung vor, die auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichte. Diese lagen hier bei 5.800,- EUR. Der Streitwert wurde entsprechend der ständigen Rechtsprechung auf 400.000,- festgesetzt, da es sich insgesamt um knapp 1.000 Musikstücke handelte.
Einen Fall der Reduzierung der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG lehnte das Gericht ab, da die Norm erst nach dem zu beurteilenden Sachverhalt in Kraft getreten ist und eine Rückwirkung auf Altfälle nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus finde die Regelung auch inhaltlich keine Anwendung, da eine unerhebliche Rechtsverletzung bei knapp 1.000 Musikstücken nicht mehr gegeben sei.
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