Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


30.000 EUR Schadensersatz für Jens Lehmann wegen unerlaubter Foto-Nutzung
Landgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 12.03.2009 - Az.: 2-3 O 363/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verwendet ein Unternehmen das Bildnis eines bekannten Sportlers (hier: ein Foto des ehemaligen Nationaltorwarts Jens Lehmann) für Werbezwecke ohne dessen Einwilligung, so liegt eine rechtsgrundlose Bereicherung und eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten vor. Das Unternehmen ist dem Sportler zum Schadensersatz in Form eines Lizenzentgeltes verpflichtet.



Sachverhalt:

Die Beklagte war eine Agentur, die u.a. Fitnessgeräte vermarktete. Die Geräte bewarb sie mit einem Banner, auf dem ein Foto des ehemaligen Nationaltorwarts Jens Lehmann abgedruckt war. Die Beklagte hatte keine Einwilligung von Jens Lehmann eingeholt, so dass auch keine Lizenzgebühren an ihn gezahlt wurden.

Daraufhin verklagte Jens Lehmann die Agentur zur Zahlung des fiktiven Lizenzentgelts. Er behauptete, dass er in ähnlich gelagerten Fällen 50.000,- EUR für die Verwendung seines Bildnisses verlange.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers, sprachen ihm jedoch nur 30.000,- EUR und nicht die geforderten 50.000,- EUR zu.

Der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr bestehe, da der Kläger über die werbemäßige Verwertung seines Bildes selbst entscheiden könne. Da die Agentur das Honorar für die Foto-Verwendung nicht gezahlt habe, sei sie rechtsgrundlos bereichert. Auch verletze die Werbung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da die Beklagte sich den Werbewert von Jens Lehmann zu Nutze gemacht habe. Allein der Berechtigte entscheide darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis dem Geschäftsinteresse Dritter verwendet werde.

Die Höhe der Lizenzgebühr setzte das Gericht auf 30.000,- EUR fest, wobei es sich an vergleichbaren Fällen orientierte. Bei der Berechnung des Schadensersatzes seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei maßgebend die Werbewirkung und der Bekanntheitsgrad des Abgebildeten seien.

Der Kläger sei ein sehr bekannter und bei vielen Fans beliebter Spieler. Er war Torwart der Deutschen Nationalmannschaft und daher der breiten Öffentlichkeit bekannt. Auf dem Werbebanner sei er zwischen anderen Sportlern mittig platziert worden, so dass der Betrachter ihn als zentrale Werbefigur wahrnehme. Die geringe Auflage der Banner und die Tatsache, dass diese hauptsächlich in einem Kaufhaus aufgehängt wurden, sprächen jedoch dafür, dass die Verbreitung nicht sehr groß und daher die Vermarktung der Person gering gewesen sei. Vergleichsweise größer wäre eine Verbreitung gewesen - und damit auch eine Rechtfertigung für einen höheren Schadensersatz -, wenn das Bild in einer Zeitschrift erschienen wäre, die eine Auflage von beispielsweise 300.000 Stück gehabt hätte.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen