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3.000,- EUR Schadensersatz bei rechtswidriger Online-Pressemitteilung aus Österreich
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 7 U 94/08
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Leitsatz:
1. Die Berichterstattung im Web, mit der unzutreffende Behauptungen über heimliche Liebesbeziehungen eines prominenten Adligen aufgestellt werden, verletzt das Persönlichkeitsrecht.
2. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf der Gesichtspunkt des Ausmaßes der Verbreitung nicht außer Betracht bleiben. 3.000,- EUR Schadensersatz sind angemessen, wenn es sich um eine österreichische Pressemitteilung handelt, die in Deutschland kaum zur Kenntnis genommen wird.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen in Österreich lebenden Adligen, der als Unternehmer tätig war und Oberhaupt eines ehemals regierenden Fürstenhauses war. Zur Bewerbung ihrer Zeitschriften auch in Deutschland veröffentlichte die Beklagte im Internet eine Pressemitteilung über den Kläger, der die Überschrift: "Exklusiv: Eine verhängnisvolle Affaire?" trug.
In dem Bericht ging es um die Beziehungen des Klägers zu verschiednen Frauen. In dem Artikel wurde behauptet, dass er sich heimlich mit vielen Frauen getroffen haben soll, mit einer sei er verlobt gewesen, während er eigentlich noch offiziell mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe.
Die Berichterstattung hielt der Kläger für rechtswidrig und forderte die Beklagte zur Unterlassung auf. Nach Erhebung der Klage auch auf Zahlung von 30.000,- EUR Schadensersatz veröffentlichte die Beklagte eine Richtigstellung. Der Kläger verfolgte die Zahlung der Geldentschädigung weiter vor dem Oberlandesgericht.
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Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger teilweise Recht.
In der im Internet verbreiteten Berichterstattung liege eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, da es sich um Beleidigungen handle, die den Kläger in seinem Ansehen erheblich herabsetzen würden. Insofern stelle der Beitrag einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar.
Nur weil eine Person in der Öffentlichkeit stehe und die Medien auch zur Selbstdarstellung nutze, heiße das nicht, dass uneingeschränkt über das Privatleben desjenigen berichtet werden dürfe.
Aufgrund des schwerwiegenden rechtswidrigen Eingriffs sei die Zahlung einer Geldentschädigung geboten. Der Betrag von 3.000,- EUR sei dabei als angemessen anzusehen, da der Artikel im Internet nur gefunden werden konnte, wenn man ganz bestimmte Suchbegriffe eingegeben habe. Insofern sei der Kreis der angesprochenen Leser und damit die Verbreitung der österreichischen Pressemitteilung vor allem in Deutschland sehr begrenzt.
Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte freiwillig eine Richtigstellung gedruckt habe. Diese war ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt nach so deutlich, umfassend und unmissverständlich, dass die Beeinträchtigung dadurch fast vollständig ausgeglichen worden sei.
Die Klage habe in Deutschland erhoben werden dürfen, da die europäischen Regelungen dies für die Beeinträchtigung durch unerlaubte Handlungen erlaubten.
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