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275,- EUR Schadensersatz für Upload eines Films mittels Filesharing
Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 20.11.2008 - Az.: 32 C 1512/08 - 84
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Leitsatz:
1. Anschlussinhaber haften als Störer für die von ihrem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen.
2. Für das unberechtigte Anbieten eines Filmwerks im Internet ist ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen. Die Höhe ist im Einzelfall danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als angemessen vereinbart hätten.
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Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin des Rechtes, den Film "Wir kommen in High Definition 3" über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Sie mahnte den Beklagten mit der Begründung ab, dieser habe den Film über eine Tauschbörse unberechtigt im Internet veröffentlicht. Hierzu berief sie sich auf eine Auskunft der Staatsanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren der angegebenen IP-Adresse den Beklagten zuordnete.
Der Beklagte bestritt von einer derartigen Handlung Kenntnis zu haben. Er selbst habe sie jedenfalls nicht begangen, könne aber nicht ausschließen, dass ein Dritter unberechtigt seinen Anschluss genutzt habe. Im Übrigen bestritt er, zum angegebenen Zeitpunkt die angegebene IP-Adresse genutzt zu haben. |
Entscheidung:
Das Gericht sprach der Klägerin einen Schadenersatz zu.
Das unberechtigte Uploaden von Filmwerken im Internet stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Eine Urheberrechtsverletzung sei vorliegend anzunehmen, da das pauschale Bestreiten des Beklagten unerheblich sei. Dieser habe der ausführlichen Darstellung der Klägerin über die Ermittlung der IP-Adresse und des Beklagten als Anschlussinhaber nichts entgegen setzen können. Insbesondere habe er nicht erläutert, wie es zu einem Zugriff Dritter auf seinen Internetanschluss gekommen sein soll. Deshalb sei ein Anscheinsbeweis dahingehend anzunehmen, dass er die von seinem Anschluss aus begangenen Rechtsverletzungen selbst begangen habe. Der Einwand, die IP-Adresse sei von einem Dritten genutzt worden, sei hier nicht aussagekräftig. Über eine IP-Adresse könne immer nur der Anschlussinhaber, jedoch nicht der tatsächliche Nutzer ermittelt werden.
Im Übrigen hafte er aber auch als Störer, wenn Dritte von seinem Anschluss aus Rechtsverletzungen begingen. Jeder Anschlussinhaber sei für die Gefahren, die von seinem Anschluss ausgingen, verantwortlich.
Der Schadenersatz für derartige Urheberrechtsverletzungen sei danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als fiktive Lizenz vereinbart hätten. Vorliegend sah das Gericht keinen Anlass, von den klägerseitig geforderten 275,- € abzuweichen. Als Gegenstandswert für die ebenfalls zu ersetzenden Abmahnkosten nahm das Gericht 10.000,- € an. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei auch geboten gewesen, zum einen weil das Urheberrecht eine schwierige Rechtsmaterie sei, zum anderen weil bereits die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung des Anschlussinhabers nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden könne.
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