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20.000 EUR Vertragsstrafe wegen Fax-Spam
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil
v. 16.12.2008 - Az.: I-20 U 48/08
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Leitsatz:
1. Der Verstoß gegen die Verpflichtung aus einer Unterlassungserklärung, keine unverlangte Werbung per Telefax zu versenden, kann die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000,- EUR begründen.
2. Werden inhaltlich verschiedene Schreiben versendet, so ist in jedem Fax ein eigenständiger Verstoß zu sehen, der auch jeweils einzeln berechnet wird.
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Sachverhalt:
Der Beklagte verpflichtete sich in einer Unterlassungserklärung, keine Werbung per Telefax ohne zumindest zu vermutendes Einverständnis des Empfängers vorzunehmen. Dennoch versandte er im Rahmen einer Werbeaktion weitere Faxschreiben an Adressaten, die nicht zu seinem aktuellen Kundenstamm gehörten.
Die Adressen erwarb er von einem Drittunternehmen. In den Übernahmeverträgen war geregelt, dass sowohl aktuelle Kundenadressen als auch inaktive Kontaktdaten geliefert wurden.
Der Kläger war der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliege, da die Faxwerbung unerlaubt und ohne Einwilligung der Empfänger vorgenommen worden sei.
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Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht, da der Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe.
Zumindest fünf Mal habe er unverlangt und außerhalb seiner aktuellen Kundenbeziehung Faxe versandt. Da jedes Schreiben höchst unterschiedlich gestaltet sei und den Kunden in ganz unterschiedlicher Weise anspreche, liege jeweils ein einzelner Verstoß vor, der auch einzeln geahndet werde.
Der Beklagte habe die Adressen zwar von einem Drittunternehmen erhalten, jedoch müsse er sich vor der Versendung von Werbeschreiben überzeugen, ob der jeweilige Adressat sein Einverständnis für eine solche Aktion abgegeben habe oder dieses Einwilligung zumindest vermutet werden könne. Aufgrund des Übernahmevertrages habe dem Beklagten auch klar sein müssen, dass in dem Bestand durchaus inaktive Adressen enthalten seien.
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