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20.000,- EUR Schadensersatz für intime Details in Autobiographie
Landgericht Berlin, Urteil v. 24.06.2008 - Az.: 27 O 310/08
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Leitsatz:
Wird über intime Details über die Liebesbeziehungen einer Person in einer Autobiographie berichtet, so stellt das eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und rechtfertigt eine Geldentschädigung von 20.000,- EUR.
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Sachverhalt:
Der Beklagte war Autor eines Buches, welches sein eigenes Leben sowie das seines Vaters und seines Großvaters beschrieb. Gleich zu Beginn machte der Autor deutlich, dass er den Wahrheitsgehalt der Erzählungen nicht überprüft hatte und nur das aufschrieb, was sich in seinen Erinnerungen befand.
Auf einigen Seiten schilderte der Beklagte sein Verhältnis zu der Klägerin. Sie habe aufgrund eines Fluchtversuchs im Gefängnis einsitzen müssen, wo eine streng hierarchische Hackordnung geherrscht habe. Sie sei von der "Obermackerin gekrallt worden, deren Schmusi sie gewesen sei". Sie habe unter ständiger Langeweile gelitten und "Deshalb diese vielen Männergeschichten, deshalb auch ihre Bereitschaft, es lesbisch zu versuchen, ihr Interesse an der Perversion". Auch stellte der Autor die Behauptung auf, dass "alle sie für eine Nutte, für ein leichtes Mädchen, für ein Groupie, für ein Luder" gehalten hätten.
Diese Aussagen hielt die Klägerin für eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und verlangte eine presserechtliche Geldentschädigung in Höhe von 40.000,- EUR. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht, hielten allerdings eine Zahlung von nur 20.000,- EUR für die rechtsverletzenden Äußerungen für angemessen.
Eine Geldentschädigung komme zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Zwar könne sich der Beklagte auf die Kunstfreiheit berufen, da es sich bei dem Buch um eine freie schöpferische Gestaltung handle. Jedoch werde die Freiheit der Kunst nicht schrankenlos gewährt. Seien auch andere, im Grundgesetz geschützte Freiheitsrechte betroffen, müsse im Einzelfall zwischen den verschieden Belangen abgewogen werden.
Im vorliegenden Fall greife die Darstellung in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Es liege kein Grund vor, das Intimleben der Klägerin einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Beklagte zeichne in der Autobiographie ein Charakterbild der Klägerin, das unzweifelhaft von zahlreichen auch heute noch als sittlich anstößig empfunden werde. Sie müsse es sich nicht gefallen lassen, dass sie vor 25 Jahren von "allen" für ein "Partyluder" oder "eine Nutte" gehalten worden sei und Einzelheiten aus ihrem Liebesleben veröffentlicht würden.
Da der Beklagte das Buch mit den streitigen Passagen jedoch nur in einer geringen Auflage gedruckt habe und nicht detailliert über die Art und Weise der intimen Kontakte berichtete, hielt das Gericht eine Zahlung von 20.000,- EUR für erforderlich, aber auch ausreichend.
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