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"1 2 3 dabei" kann nicht als Marke für Internetauktionen eingetragen werden
Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.09.2008 - Az.: 33 W (pat) 113/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Mangels Unterscheidungskraft im Bereich der Internetauktionen kann die Zahlen-Wort-Folge „1 2 3 dabei“ nicht als Marke eingetragen werden. Die Folge „1 2 3“ hat Slogancharakter und wird bereits von verschiedenen Anbietern genutzt, so dass sie nicht mehr als Herkunftshinweis verstanden werden kann.



Sachverhalt:

In einem Markenbeschwerdeverfahren begehrte die Anmelderin, die Zahlen-Wort-Folge "1 2 3 dabei" u.a. für die Bereiche "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet" sowie "Telekommunikation; Bereitstellung und Betrieb von Internet-Plattformen, insbesondere in Zusammenhang mit Online-Auktionen" als Marke einzutragen.


Entscheidung:

Das Bundespatentgericht lehnte die Eintragung ab. Die Folge "1 2 3 dabei" sei für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig.

Der Bestandteil "1 2 3" werde häufig verwendet, um einen schnellen Ablauf zu beschreiben. Der Zusatz "dabei" drücke aus, dass man schnell bei einem Ereignis dabei sein bzw. an ihm teilnehmen könne. Dies sei im Hinblick auf Internetauktionen rein beschreibend, da auch diese in wenigen Schritten schnell und einfach ablaufen.

Zudem spiele die Folge "1 2 3" auf den bei Auktionen üblichen Zuschlag "Zum Ersten, zum Zweiten und… zum Dritten" an.

Das Gericht führte zahlreiche Beispiele, auch aus dem Internetauktionsbereich, auf, bei denen die Folge " bzw. sogar die gesamte Zahlen-Wort-Folge "1 2 3 dabei" bereits verwendet wird.

Damit sei in dieser Folge lediglich ein Slogan zu sehen, den viele Anbieter nutzen und der daher nicht mehr geeignet sei, einen Herkunftshinweis zu begründen.




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