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„Screen-Scraping“ bei Online-Flugticket-Vermittlung erlaubt
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 05.03.2009 - Az.: 6 U 221/08
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Leitsatz:
Das Vermitteln von Flugtickets im Wege des "Screen-Scraping" muss von einem anderen Internet-Unternehmen geduldet werden, da weder gegen den urheberrechtlichen Datenbankschutz noch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Unternehmen, das die Internetseiten der Beklagten auf das von ihrem Kunden gewünschte Flugziel durchsuchte und daraufhin die gefundene Verbindung sowie den Flugpreis auf ihrer eigenen Internetseite anzeigte. Dem Kunden wurde dadurch die Möglichkeit gegeben, einen unmittelbaren Buchungsauftrag abzusenden (sogenanntes "Screen-Scraping").
Die Beklagte war der Auffassung, dass dieses Verhalten rechtlich zu beanstanden sei und erklärte, dass die von der Klägerin gebuchten Tickets keine Gültigkeit hätten.
Gegen diesen Ausschluss wehrte sich die Klägerin.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden im Sinne der Klägerin, da das "Screen-Scraping" weder gegen den urheberrechtlichen Datenbankschutz noch gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Der Ausschluss der Klägerin durch die Beklagte erfolge daher zu Unrecht.
Das virtuelle Hausrecht sei nicht schon deshalb verletzt, weil die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen erklärt habe, dass sie mit dieser Form der Nutzung ihrer Internetseite nicht einverstanden sei. Die Richter merkten dazu an, dass einseitig aufgestellte Regelungen den Zugriff auf die Homepage nicht in wirksamer Weise beschränken könnten. Dem Betreiber einer Internetseite stehe es offen, den Zugang durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen. Solange die Beklagte von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch mache, komme jeder Erklärung über von ihr gewollten Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.
Ein Verstoß gegen die Datenbankrechte läge auch nicht vor, da das Durchsuchen der Internetseite auf bestimmte Flugziele oder Flugzeiten noch kein rechtswidriges Vervielfältigen im Sinne des Urheberrechts darstelle. Die Datensätze einzelner Flugverbindungen, die die Klägerin gegebenenfalls auslese und auf ihrer eigenen Online-Präsenz wiedergebe, könnten nicht als "wesentlicher Teil" der Datenbank im Sinne der urheberrechtlichen Vorschriften gesehen werden. Diese Datensätze seien auch nicht geschützt, da deren Nutzung durch die Klägerin im Rahmen einer normalen Auswertung der Datenbank erfolge und die berechtigten Interessen der Beklagten nicht unzumutbar beeinträchtigt seien.
Die Behauptung der Beklagten, die Vermarktung der Flugtickets durch "Screen-Scraping" sei als wettbewerbsrechtliche gezielte Behinderung einzustufen, weil die Geschäftstätigkeit der Klägerin in massiver Weise beeinträchtigt werde, habe die Beklagte nur pauschal behauptet, ohne konkrete Nachweise erbringen zu können.
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