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Mangels Unterscheidungskraft ist "Homepage Easy" als Marke nicht eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.12.2009 - Az.: 25 W (pat) 101/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bezeichnung "Homepage Easy" ist als Marke für die Bereiche IT und Telekommunikation nicht eintragbar. Die englischen Begriffe haben in den deutschen Sprachgebrauch Einzug gefunden und sind derartig allgemein gehalten, dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.



Sachverhalt:

Der Kläger beantragte die Anmeldung der Bezeichnung "Homepage Easy" als Marke für die Bereiche IT und Telekommunikation. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück und begründete dies damit, dass die Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig sei.

Der Kläger war anderer Auffassung und ersuchte Hilfe beim Bundespatentgericht.


Entscheidung:

Die Richter beschlossen, die Anmeldung der Marke abzuweisen.

Sie argumentierten, dass die Worte "Homepage" und "Easy" in Deutschland mittlerweile sprachüblich und allgemein verwendet würden. Ohne weiteres könne auch ein Verbraucher, der des Englischen nicht so mächtig sei, die Bedeutung und Übersetzung nachvollziehen.

Darüber hinaus stehe der Begriff "Homepage" für die Startseite einer Internetpräsenz und werde auch fast ausschließlich von dem durchschnittlichen Verbraucher so verstanden. "Homepage Easy" weise daher einen äußerst engen Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf. Es fehle daher bei dem Gesamtbegriff an der notwendigen Unterscheidungskraft.




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