Amtsgericht Oldenburg, Urteil v. 16.03.2010 - Az.: 7 C 7487/09 Leitsatz: Bei einem Access-Provider-Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Danach ist kein Erfolg geschuldet - insbesondere nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.06.2009 - Az.: 6 U 223/08 Leitsatz: Die Bewerbung von Free-Wireless-Zugängen, die es Usern ermöglicht fremde, bereits bestehende Flatrate-Internet-Zugänge kostenlos zu nutzen, sind geeignet das Absatzinteresse und Vertriebssystem regulärer Internetprovider zu schädigen und sind damit verboten.
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 28.04.2009 - Az.: 20 ZD 2/09 Leitsatz: In die Rechte eines Beamten wird nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn er auf dienstlichen Datenträgern pornografische Schriften speichert und daraufhin seine privaten Dateien (insb. E-Mails) durchsucht und beschlagnahmt werden.
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 31.03.2009 - Az.: 1 StR 76/09 Leitsatz: E-Mails sind anderen Postsendungen gleichgestellt. Eine Sicherstellung von gespeicherten oder eingegangenen Mails beim Provider erfolgt daher nach den Grundsätzen einer Beschlagnahme von Postsendungen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.02.2009 - Az.: 4 U 190/08 Leitsatz: Telefonwerbung gegenüber Unternehmen ohne deren mutmaßliche Einwilligung ist eine belästigende und damit unzulässige Werbung. Aus einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung kann nicht automatisch das mutmaßliche Einverständnis gefolgt werden.
Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.02.2009 - Az.: III ZR 179/08 Leitsatz: Eine Kündigungsfrist von 6 Werktagen benachteiligt den Telefonkunden nicht unangemessen, da er in dieser Zeit immer noch rechtzeitig Zugang zum Telefonfestnetz durch einen anderen Anbieter erlangen kann.
2. Werden inhaltlich verschiedene Schreiben versendet, so ist in jedem Fax ein eigenständiger Verstoß zu sehen, der auch jeweils einzeln berechnet wird.
2. Die zuvor gewonnen Zufallsfunde aus der Überwachung der Telekommunikation dürfen aufgrund der geänderten Anordnungsvoraussetzungen verwendet werden.
Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.11.2008 - Az.: I ZR 112/06 Leitsatz: 1. Bereits die Übernahme kleinster Tonfetzen aus einem fremden Tonträger (Tonträger-Sampling) verletzt die Rechte des Tonträgerherstellers aus dem Urheberrechtsgesetz.
2. Unter gewissen Voraussetzungen ist aber eine Übernahme von Sequenzen als freie Benutzung zulässig.
Landgericht Bonn, Urteil v. 30.10.2008 - Az.: 18 O 80/08 Leitsatz: 1. Fehlt Telefonkarten ein Gültigkeitsvermerk und werden sie seitens des Herausgebers zwischenzeitlich gesperrt, so müssen sie gegen aktuelle Karten eingetauscht werden.
2. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Amtsgericht Papenburg, Urteil v. 30.10.2008 - Az.: 4 C 247/08 Leitsatz: Muss ein Telekommunikationsunternehmen die Richtigkeit von erfassten Telefonverbindungen und daraus entstandenen Telefongebühren eines Festnetzanschlusses beweisen, so reicht die Vorlage eines „Technischen Prüfberichts“ nach § 45 i TKG hierfür nicht aus, wenn er nicht einen bestimmten Mindestinhalt hat.
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 176/07 Leitsatz: 1. Das Umstellen von Telefonanschlüssen auf andere Netzbetreiber ist wettbewerbswidrig, wenn der betroffene Teilnehmer nicht sein Einverständnis dazu erklärt oder einen derartigen Auftrag erteilt hat (sog. Slamming).
2. Ein Telekommunikationsunternehmen haftet als Mitstörer für das Verhalten seiner Reseller, weil diese als Beauftragte des Unternehmens anzusehen sind.
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.09.2008 - Az.: 6 U 197/07 Leitsatz: Die Nutzung einer Servicenummer, die mit der Servicenummer eines Konkurrenten bis auf eine Ziffer übereinstimmt, stellt ein unlauteres Abfangen von Kunden dar, wenn Anrufer dieser Nummer nicht auf die Identität des Anbieters hingewiesen werden.
Landgericht Bonn, Beschluss v. 28.08.2008 - Az.: 6 S 154/08 Leitsatz: Für den Zeugenbeweis besteht ein Verwertungsverbot, wenn während eines Telefongesprächs der Lautsprecher ohne Erlaubnis laut gestellt wird und Dritte das Gesprochene mithören können. Ist die Bewertung dieser Zeugenaussage unterblieben, besteht an der Rechtmäßigkeit der Beweisaufnahme jedoch kein Zweifel.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 27.08.2008 - Az.: 315 O 360/08 Leitsatz: Bewirbt ein Telekommunikationsunternehmen einen Tarif mit der Behauptung "Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate" ist dies irreführend, wenn die Bandbreite des Internetzugangs ab einem bestimmten Volumen beschränkt wird.
Amtsgericht Bonn, Urteil v. 16.08.2008 - Az.: 3 C 65/07 Leitsatz: 1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für die Gespräche eines Familienmitgliedes, die von diesem Anschluss geführt werden. Daher hat er Vorkehrungen zu treffen, wenn er die Anwahl bestimmter Rufnummer unterbinden oder sperren lassen möchte.
2. Auskunftsdienste können jederzeit und ohne Einschränkung an andere Rufnummern weiterleiten. Dies gilt auch für die Weiterleitung zu Sex-Hotlines.
Landgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 30.07.2008 - Az.: 2-06 O 173/08 Leitsatz: Die Werbung mit einer Telefon-Flatrate zum "Endlos telefonieren" ist irreführend und damit rechtswidrig, wenn ein Kunde aufgefordert wird, Telefongespräche zu reduzieren und/oder einen Tarifwechsel vorzunehmen, weil er übermäßig viel telefoniert hat.
Landgericht Berlin, Urteil v. 15.07.2008 - Az.: 15 O 618/07 Leitsatz: 1. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass, wenn ein bestimmtes Unternehmen im Rahmen eines unerlaubten Werbeanrufs vom Anrufer benannt wird, es auch der tatsächlicher Veranlasser des Anrufs ist.
2. Alleine die theoretische Möglichkeit, dass ein Mitbewerber in Schädigungsabsicht den Namen des Unternehmens im Rahmen des Werbeanrufs benennt, ist außerordentlich unwahrscheinlich und reicht daher nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände des Einzelfalls, die einen anderen Geschehensablauf (z.B. den Anruf eines Mitbewerbers) plausibel und nicht mehr lebensfremd erscheinen lassen.
Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 11.06.2008 - Az.: 3-13 O 61/06 Leitsatz: Verzögert ein Telekommunikations-Dienstleister die vertraglich geschuldete Umschaltung des Festnetzanschlusses pflichtwidrig, so ist er dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst das Gericht nach eigenem Ermessen.
2.Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes des Kunden eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum „gemeinsamen Erfüllungsort“ nicht anzuwenden.
3. a) Einem Verweisungsbeschluss ist wegen Vorliegens von Willkür ausnahmsweise die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO u. a. dann zu versagen, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm weder in den Gründen seines Verweisungsbeschlusses noch in dort in Bezug genommenen Teilen der gerichtlichen Verfahrensakte erörtert hat und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet; ein vorsätzliches Außerachtlassen der Norm ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
b) Ist hiernach Willkür zu bejahen, gilt diese als geheilt, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte und die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals durch das Gericht aufgeworfen wurde.