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Einführung

Teil 1: Urteile thematisch

- Abmahnung
- Affiliates / Merchants
- Arbeitsrecht & Internet
- Comics
- Datenschutz
- Direktmarketing
- Domain-Recht
- E-Mails
- Fernabsatzrecht
- Frames / Framing
- Games
- Gewinnspiele
- Glücksspiele
- Haftung im Internet
- Hausrecht online
- Impressum
- IP-Speicherung
- Jugendschutz
- Klingeltöne
- Links / Linkhaftung
- Mehrwertdienste
- Meta-Tags
- Mitstörerhaftung
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- Podcast
- Preisangabe
- Premiums-SMS
- R-Gespräche
- Software
- Sonstiges
- Spam
- Suchmaschinen
- Telekommunikation
- Telemedien
- ZKDSG / Pay-TV

Teil 2: Urteile nach Rechtsgebieten

- Markenrecht
- Online-Recht
- Presserecht
- Software-Recht
- Strafrecht
- TK-Recht
- Urheberrecht
- Wettbewerbsrecht



Alle Urteile zum Strafrecht


Bundesgerichtshof , Beschluss v. 24.11.2009 - Az.: StB 48/09 (a)
Leitsatz:
Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, ist die gesamte Beschlagnahme eines E-Mail-Postfachs eines Beschuldigten unverhältnismäßig. Grundsätzlich darf nur auf den Datenbestand zugegriffen werden, der für das Strafverfahren notwendig ist.

Landgericht Saarbruecken, Beschluss v. 02.07.2009 - Az.: 2 Qs 11/09
Leitsatz:
Die Musikindustrie hat in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen das Recht auf Akteneinsicht. Andernfalls würde der Urheberrechtsschutz ins Leere laufen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 18.06.2009 - Az.: 13 U 9/09
Leitsatz:
Wird das bekannte Telefonverzeichnis "Das Örtliche" nachgeahmt, so kann nicht ohne weiteres von einem Branchenbuch-Betrug ausgegangen werden. Nur weil ein Angebotsschreiben ähnlich aufgemacht und in Art einer Rechnung gestaltet ist, liegt nicht zwingend eine Täuschung vor. Etwas anderes gilt, wenn die Gesamtschau der Umstände die Täuschungsabsicht darlegt.

Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 10.06.2009 - Az.: 2 Qs 224/09
Leitsatz:
Werden in einer P2P-Musiktauschbörse Dateien zum unberechtigten Download bereitgestellt und aufgrund dessen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, so erhält der Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Akteneinsicht.

Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 14.05.2009 - Az.: 20 K 1861/08
Leitsatz:
Die Polizei darf im Rahmen der Vorschriften des Polizeigesetzes erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur präventiven Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Insbesondere beim Internetbetrug ist die erkennungsdienstliche Maßnahme aufgrund der polizeilichen Generalklausel gerechtfertigt.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 28.04.2009 - Az.: 20 ZD 2/09
Leitsatz:
In die Rechte eines Beamten wird nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn er auf dienstlichen Datenträgern pornografische Schriften speichert und daraufhin seine privaten Dateien (insb. E-Mails) durchsucht und beschlagnahmt werden.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 31.03.2009 - Az.: 1 StR 76/09
Leitsatz:
E-Mails sind anderen Postsendungen gleichgestellt. Eine Sicherstellung von gespeicherten oder eingegangenen Mails beim Provider erfolgt daher nach den Grundsätzen einer Beschlagnahme von Postsendungen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.03.2009 - Az.: 2 Sa 776/08
Leitsatz:
Eine Verdachtskündigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn auf dem Privat-Computer eines Polizisten gelöschte Dateien wieder herstellbar sind, deren Besitz die Verwirklichung eines Straftatbestandes darstellen.

Landgericht Karlsruhe, Beschluss v. 23.03.2009 - Az.: Qs 45/09
Leitsatz:
Setzt der Betreiber einer Homepage einen Link auf andere Internetseiten, die wiederum mit rechtswidrigen Webseiten verlinkt sind, so kann dies eine strafrechtliche Durchsuchung begründen. Jeder einzelne Link kann kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte sein, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind.

Landgericht Duisburg, Urteil v. 10.03.2009 - Az.: 34 KLs 41/08
Leitsatz:
Bietet jemand auf der Internetplattform eBay gefälschte Markenartikel an, die er als Originalware ausweist, so macht er sich wegen gewerbsmäßigem Betrug in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung strafbar. Eine hohe Freiheitsstrafe von vier Jahren ist dann angemessen, wenn der Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Jahren fast 8.000 solcher Straftaten begeht.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2009 - Az.: 918 C 463/08
Leitsatz:
Wird im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Rückerstattung eines Kaufpreises aus einem im Internet geschlossenen Kaufvertrag vorläufiger Rechtsschutz beantragt (Arrest), so sind dieser Arrestanspruch und dessen Vollziehung zu bejahen, wenn der Kläger die Gründe dafür glaubhaft darlegen kann.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 2 BvR 1372/07
Leitsatz:
1. Besteht der Verdacht, dass mit Kreditkarten der Zugang zu Internetangeboten mit kinderpornografischem Inhalt bezahlt wird, darf die Staatsanwaltschaft von den Kreditinstituten einen Datenabgleich mit den Konten verlangen.

2. Der bloße Abgleich ohne Trefferübereinstimmung verletzt einen Kreditkarteninhaber nicht in seinen Grundrechten, wenn die Anonymität des Betroffenen jederzeit gewahrt ist.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 02.02.2009 - Az.: 7 CS 08.2310
Leitsatz:
Eine unzulässige pornografische Darstellung Minderjähriger und damit ein Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag liegt nicht vor, wenn die abgebildete Person tatsächlich volljährig ist. Dabei ist nicht das Alter im Zeitpunkt der Verbreitung maßgeblich, sondern das Alter bei Fertigung der verbreiteten Aufnahmen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 21.01.2009 - Az.: 2 Ss 155/08
Leitsatz:
Täuscht der Besteller von Domains bei Abschluß des Online-Vertrages über seine Zahlungsabsicht, stellt dies weder einen Computerbetrug noch ein Erschleichen von Leistungen dar.

Landgericht Hannover, Urteil v. 20.01.2009 - Az.: 62 c 69/08
Leitsatz:
Die Vermummung einer links-gerichteten Demonstrantin auf einer Demonstration gegen Neonazis ist nicht strafbar, wenn dadurch verhindert werden soll, dass erneut Fotos von ihr gemacht werden, die von den Rechtsradikalen zwecks Diffamierung ins Internet gestellt werden.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.11.2008 - Az.: 3 StR 342/08
Leitsatz:
1. Ändern sich während eines Strafverfahrens die prozessualen Voraussetzungen, so ist für das weitere verfahren die neue Rechtslage maßgeblich.

2. Die zuvor gewonnen Zufallsfunde aus der Überwachung der Telekommunikation dürfen aufgrund der geänderten Anordnungsvoraussetzungen verwendet werden.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 07.10.2008 - Az.: 1 Ss 486/07
Leitsatz:
1. Die Vermummung einer links-gerichteten Demonstrantin ist strafbar, auch wenn sie dadurch nur verhindern möchte, dass Rechtsradikale sie fotografieren und die Bilder dann zwecks Diffamierung ins Internet stellen.

2. Um sich vor vorbeiziehenden Rechtsradikalen unkenntlich zu machen, ist es ausreichend, die Hände vor das Gesicht zu halten oder dem Demonstrationszug den Rücken zu zukehren.

Landgericht Landau, Beschluss v. 24.09.2008 - Az.: 3 Qs 130/08
Leitsatz:
1. Ein Durchsuchungsantrag der Staatsanwaltschaft muss hinreichend bestimmt sein.

2. Der Hinweis auf die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen reicht nicht aus.

Landgericht Berlin, Urteil v. 17.09.2008 - Az.: (571) 63 Js 6608/06 Ns (165/07)
Leitsatz:
Wer eine unrechtmäßige Pfändung einer Internet-Domain betreibt, macht sich wegen versuchten Betruges zum Nachteil des betroffenen Domain-Inhabers schuldig.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.08.2008 - Az.: 2 StR 329/08
Leitsatz:

Landgericht Koeln, Beschluss v. 25.06.2008 - Az.: 111 Qs 172/08
Leitsatz:

Landgericht Stuttgart, Beschluss v. 19.06.2008 - Az.: 16 Qs 48/08
Leitsatz:
Es bestehen Bedenken an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln beim Strafbefehl per E-Mail, da eine Überprüfung des Verfassers mangels Unterschrift nicht gewährleistet ist.

Oberlandesgericht Zweibruecken, Beschluss v. 07.04.2008 - Az.: 1 Ss 178/07
Leitsatz:

Landgericht Heidelberg, Beschluss v. 18.01.2008 - Az.: 11 Qs 2/08
Leitsatz:
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht per E-Mail eingelegt werden. Bei dem in elektronischer Form übermittelten Einspruch fehlt es an der Unterschrift des Verfassers ebenso wie an der Vorlage eines Schriftstückes.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2008 - Az.: 164 Gs 1082/07
Leitsatz:

Landgericht Hamburg_1, Beschluss v. 08.01.2008 - Az.: 619 Qs 1/08
Leitsatz:

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 14.11.2007 - Az.: 2 BvR 371/07
Leitsatz:

Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 102/05
Leitsatz:
1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.

3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.

4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung

Bundesgerichtshof_1 , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 165/05
Leitsatz:
1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.

3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.

4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 10.10.2007 - Az.: 1 BvR 370/07
Leitsatz:

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 25.07.2007 - Az.: 2 BvR 2282/06
Leitsatz:

Amtsgericht Offenbach, Beschluss v. 20.07.2007 - Az.: 4 GS 442/07
Leitsatz:

Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.07.2007 - Az.: I ZR 18/04
Leitsatz:
1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.

2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

3. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

4. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.

Amtsgericht Pforzheim, Urteil v. 26.06.2007 - Az.: 8Cs 84 Js 5040/07
Leitsatz:

Amtsgericht Halle-Saalkreis, Beschluss v. 11.03.2007 - Az.: 395 Gs 34/07
Leitsatz:

Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.08.2006 - Az.: 5 StR 405/05
Leitsatz:

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 29.06.2006 - Az.: 2 BvR 902/06
Leitsatz:

Amtsgericht Marburg, Urteil v. 09.01.2006 - Az.: 51 Ls 2 Js 6842/04
Leitsatz:

Landgericht Ulm, Beschluss v. 21.03.2002 - Az.: 2 Qs 2016/02
Leitsatz:

Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.06.2001 - Az.: 1 StR 66/01
Leitsatz:
1. Die Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB erfaßt sämtliche Varianten der in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 des § 184 StGB.

2. Ein Verbreiten (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.

Ein Zugänglichmachen (§ 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird.

3. Das Tatbestandsmerkmal des § 184 Abs. 3 StGB "sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben" liegt stets vor, wenn die Person des tatsächlichen sexuellen Mißbrauchs ein Kind ist. In den übrigen Fällen kommt es auf die Sicht eines verständigen Betrachters an.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.12.2000 - Az.: 1 StR 184/00
Leitsatz:
Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Auschwitzlüge”), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 27.06.2000 - Az.: 5St RR 122/00
Leitsatz:
Wer kinderpornograhische Schriften über Internet per E-Mail versendet, erfüllt nicht den Tatbestand des "Verbreitens".



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