Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil v. 12.01.2010 - Az.: 14 C 1016/09 Leitsatz: Bietet ein Mobilfunkdienst Nutzern die Möglichkeit an, eine Eintragung von Handynummern vorzunehmen, um die angebotenen Dienste zu nutzen und versendet nach der Anmeldung Bestätigungs-SMS, so stellt dies keine unerwünschte Werbung und damit keinen Wettbewerbsverstoß dar.
Landgericht Memmingen, Urteil v. 22.12.2009 - Az.: 1 HK O 1751/09 Leitsatz: Die Übernahme von Unternehmensdaten in eine Internet-Datenbank und eine damit einhergehende Zusendung von Werbe-E-Mails ist nur zulässig, wenn der Adressat der E-Mail-Werbung im Vorfeld ausdrücklich eingewilligt hat. Andernfalls ist die Zusendung rechtswidrig.
Landgericht Berlin, Beschluss v. 16.10.2009 - Az.: 15 T 7/09 Leitsatz: Im Fall von Spam-E-Mails schließt der Unterlassungsanspruch nicht nur die tatsächlich beanstandete Rechtsverletzung mit ein, sondern auch im Kern gleichartige. Daher wird die Wiederholungsgefahr nicht bereits dann ausgeräumt, wenn die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt ist. Es bedarf vielmehr einer unbeschränkten und allgemein formulierten Unterlassungserklärung.
2. Verstößt das Unternehmen mehrfach gegen das Unterlassungsverbot, so ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angemessen und verhältnismäßig.
Landgericht Muenchen, Beschluss v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09 Leitsatz: Eine Bestätigungs-E-Mail, in welcher der User aufgefordert wird, seine Anmeldung für das zugesandte Angebot (z.B. einen Newsletter) zu bestätigen, stellt keine unerlaubte E-Mail-Werbung dar. Vielmehr ist dieses Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen Missbrauch durch Spamming zu verhindern.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 19.03.2009 - Az.: 4 U 179/08 Leitsatz: Die unerwünschte E-Mail-Werbung für Versicherungen in Form von Autohauspolicen an Autohäuser ist wettbewerbswidrig. Nur wenn das Autohaus eine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, liegt keine unzumutbare Belästigung vor und die Reklame ist zulässig.
Oberlandesgericht Zweibruecken, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 4 U 51/08 Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Unterlassung unerlaubter telefonischer Werbung, der lediglich den Wortlaut einer Verbotsnorm (beispielsweise § 7 UWG) wiederholt, ist nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rechtsnorm selbst eindeutig gefasst ist oder der Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung höchstrichterlich geklärt ist.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.02.2009 - Az.: 4 U 190/08 Leitsatz: Telefonwerbung gegenüber Unternehmen ohne deren mutmaßliche Einwilligung ist eine belästigende und damit unzulässige Werbung. Aus einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung kann nicht automatisch das mutmaßliche Einverständnis gefolgt werden.
2. Die Höhe des Streitwerts bei einem Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter E-Mail-Werbung bestimmt sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und kann bis zu 15.000 € erreichen.
Landgericht Berlin, Urteil v. 22.12.2008 - Az.: 52 O 288/08 Leitsatz: Ist eine ordnungsgemäße Korrespondenz gewährleistet, haben Rechtsanwälte die Möglichkeit selbst über die Kontaktaufnahme durch eine Rechtsschutzversicherung zu bestimmen. Sie sind nicht verpflichtet, mit der Versicherung einschränkungslos zu korrespondieren.
Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.12.2006 - Az.: VI ZR 188/05 Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail-Werbung) verlangt werden kann.
Landgericht Augsburg, Urteil v. 04.05.1999 - Az.: 2 O 4416/98 Leitsatz: Für die Zusendung einer unverlangten E-Mail-Werbung besteht dann ein sachlicher Grund, wenn der Empfänger zuvor eine kostenpflichtige Dienstleistung des Absenders in Anspruch genommen hat.