Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11 Leitsatz: Ein Online-Buchhändler haftet für Urheberrechtsverletzungen in den von ihm vertriebenen Büchern erst ab Kenntnis. Denn ein Buchhändler ist heutzutage lediglich als technischer Verbreiter anzusehen, der mit dem Inhalt des einzelnen Werkes nichts zu tun hat. Eine Vorab-Kontrolle sämtlicher Bücher ist ihm nicht zumutbar.
Landgericht Koeln, Urteil v. 28.12.2010 - Az.: 28 O 402/10 Leitsatz: Der Diensteanbieter Blogspot.com kann für den rechtswidrigen Inhalt, den seine bloggenden Nutzer auf ihrer Webseite veröffentlichen, ab Kenntnis in Anspruch genommen werden. Er hat als derjenige, der den Blog zur Verfügung stellt, für dessen Inhalt zu haften, unabhängig davon, ob es sich um die Einträge Dritter handelt.
Landgericht Berlin, Urteil v. 21.10.2010 - Az.: 52 O 229/10 Leitsatz: Ein Online-Bewertungsportal, das seinen Usern u.a. die Möglichkeit bietet, Kommentare über Hotels einzustellen, ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Bewertungen zuvor auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Landgericht Berlin, Urteil v. 13.04.2010 - Az.: 27 O 190/10 Leitsatz: Ein Webseitenbetreiber, der auf seiner Internetpräsenz den RSS-Feed Dritter integriert, macht sich die Inhalte zu eigen. Er haftet daher als Mitstörer für rechtswidrige News, die über den RSS-Feed verbreitet werden.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.03.2010 - Az.: 308 O 640/08 Leitsatz: Die Deutsche Telekom haftet nicht für die rechtswidrigen Inhalte, die auf der Domain "d(...).am" begangen werden. Bei einem Access-Provider handelt es sich um einen neutralen technischen Anbieter, der nicht dazu verpflichtet werden kann, eine Sperrung des Internetzugangs vorzunehmen.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.03.2010 - Az.: 7 U 70/09 Leitsatz: Der Online-Blog-Anbieter Blogspot haftet für die rechtwidrigen Blog-Einträge seiner User, wenn er trotz Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Entfernung aus dem Netz unternimmt.
Landgericht Muenchen, Beschluss v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09 Leitsatz: Eine Bestätigungs-E-Mail, in welcher der User aufgefordert wird, seine Anmeldung für das zugesandte Angebot (z.B. einen Newsletter) zu bestätigen, stellt keine unerlaubte E-Mail-Werbung dar. Vielmehr ist dieses Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen Missbrauch durch Spamming zu verhindern.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.07.2009 - Az.: 327 O 117/09 Leitsatz: Der Inhaber der Internetdomain "wwwmoebel.de" verletzt weder in marken- noch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht die Rechte der Inhaber der Domains "möbel.de" und "moebel.de". Zwischen den Adressen liegt keine kennzeichenrechtlich relevante Verwechslung vor.
Bundesgerichtshof , Urteil v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08 Leitsatz: Ein Domainverpächter haftet für die Rechtsverletzungen des Pächters auf der Webseite nur dann, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Als Verpächter einer Domain ist es ihm aber nicht zuzumuten, die gesamte Webseite allgemein nach Rechtsverletzungen zu überprüfen. Nach Kenntniserlangung des Rechtsverstoßes ist es ihm aber zumutbar, den Inhalt sofort zu löschen.
Landgericht Berlin, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 27 S 1/09 Leitsatz: Eine Zeitung haftet für die rechtsverletzenden Äußerungen eines Dritten in einem Online-Interview als Verbreiter, wenn sie sich von den Aussagen nicht genügend distanziert, thematisch nicht auch unterschiedliche Richtungen verfolgt und keine Möglichkeit zur Stellungnahme gibt.
Landgericht Koeln, Urteil v. 10.06.2009 - Az.: 28 O 173/09 Leitsatz: Der Betreiber eines Online-Video-Portals haftet ab Kenntnis für die rechtswidrigen Äußerungen in einem fremden, in seine Plattform eingebetteten Film ("embedded videos").
Landgericht Koeln, Urteil v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 889/08 Leitsatz: Ermöglichen Eltern ihren Kindern den Zugang zum Internet, so haften sie für die Rechtsverletzungen durch Filesharing als Mitstörer, wenn sie ihren Prüfungspflichten nicht nachkommen. Dazu gehört die Installierung einer Firewall und die Einrichtung eines Computer-Benutzerkontos mit beschränkten Zugangsrechten.
Landgericht Stade, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 8 O 46/09 Leitsatz: Liegt ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Umsatz eines eBay-Händlers und dessen Abmahntätigkeit wegen Wettbewerbsverstößen vor, sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich. Dann steht nur das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund und nicht die Überwachung des fairen Wettbewerbs.
Landgericht Karlsruhe, Beschluss v. 23.03.2009 - Az.: Qs 45/09 Leitsatz: Setzt der Betreiber einer Homepage einen Link auf andere Internetseiten, die wiederum mit rechtswidrigen Webseiten verlinkt sind, so kann dies eine strafrechtliche Durchsuchung begründen. Jeder einzelne Link kann kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte sein, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind.
2. In ein Fußball-Internetportal (hier: "hartplatzhelden.de") dürfen ohne die Genehmigung des zuständigen Sportverbandes keine Aufnahmen von Amateurspielen eingestellt werden.
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 18.03.2009 - Az.: 12 O 5/09 Leitsatz: Ein Buchhändler, der ein bestelltes Buch mit rechtswidrigem Inhalt ausliefert, haftet nicht als Störer, wenn er sofort nach Kenntnis der Rechtsverletzung Maßnahmen ergreift, die künftige Verletzungen ausschließen. Der Einbau eines ISBN-Filters ist dafür eine geeignete Maßnahme.
2. Routinemäßig erstellte Abmahnschreiben, denen immer der gleiche, rechtlich einfach gelagerte Sachverhalt zugrunde liegt, lösen lediglich eine 0,3-Geschäftgebühr aus.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.02.2009 - Az.: 324 O 601/08 Leitsatz: Trifft ein Anwalt unwahre Tatsachenbehauptungen auf seiner Homepage, die geeignet sind, das öffentliche Ansehen des Betroffenen negativ zu beeinflussen, so sind diese Aussagen rechtswidrig und begründen einen Unterlassungsanspruch.
2. Werden die Rechtsverletzungen trotz mehrerer gerichtlicher Entscheidungen wissentlich fortgeführt, muss diesem Umstand in der Höhe der Abmahnkosten Rechnung getragen werden.
2. Der Abmahnende erhält seine anwaltlichen Kosten nicht erstattet, wenn er bereits zuvor zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen hat, da er gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt.
2. Für das unberechtigte Anbieten eines Musiktitels im Internet ist ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen. Die Höhe ist im Einzelfall danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als angemessen vereinbart hätten.
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: I-20 U 1/08 Leitsatz: 1. Der Admin-C haftet aufgrund seiner Funktion und Aufgabenstellung nicht als Mitstörer für Markenrechtsverletzungen. Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er Kenntnis von Rechtverletzungen Dritter hat.
2. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Second-Level-Domain fällt in den Aufgabenbereich des Domaininhabers. Dabei ist es unerheblich, ob dieser seinen Sitz im In- oder Ausland hat.
Kammergericht , Beschluss v. 29.01.2009 - Az.: 10 W 73/08 Leitsatz: 1. Eine Person, die eine herabsetzende Behauptung über Dritte auf ihrer Internet-Seite aufstellt, die nicht ihrem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, sondern vielmehr auf einem unwidersprochenen Pressebericht (hier: "WAZ"-Artikel) beruht, handelt nicht rechtswidrig.
2. Nur der Presse obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Von einzelnen Personen darf eine vergleichbare Sorgfalt nur dann verlangt werden, soweit diese Tatsachenbehauptungen aus ihrem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich stammt.
3. Erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Presseberichts besteht eine Löschungspflicht.
Landgericht Dresden, Urteil v. 23.01.2009 - Az.: 10 O 2246/08 Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nur zur Zahlung der Vertragsstrafe, wenn schuldhaft dagegen verstoßen worden ist. Es liegt aber dann kein schuldhafter Verstoß des Unterlassungsschuldner vor, wenn dieser zuvor einen Rechtsanwalt zur Überprüfung und Freigabe der Internetseite beauftragt hat.
2. Selbst wenn der Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat, kann dem Unterlassungsschuldner dies nicht zugerechnet werden. Der Anwalt ist kein Erfüllungsgehilfe des Unterlassungsschuldners.
2. Bildagenturen unterliegen bei der Weitergabe von Bildern einem strengen Sorgfaltsmaßstab.
Landgericht Berlin, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 16 S 9/08 Leitsatz: Ein Händler kann von einem Dritten keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser von ihm angefertigte Fotos in einem Internet-Forum veröffentlicht, um seine Begeisterung für die Produkte des Händlers auszudrücken, und damit eine Werbewirkung für den Händler eintritt. In einem solchen Fall liegt keine vermögenswerte Nutzung der Fotos vor.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2008 - Az.: 5 U 224/06 Leitsatz: Der Betreiber eines Internet-Foto-Dienstes, der es Usern ermöglicht, Bilddateien hochzuladen und jedem Nutzer zur Verfügung zu stellen, begeht bei fehlender Rechtezusicherung eine Urheberrechtsverletzung. Die Verantwortlichkeit des Anbieters beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine Störereigenschaft, er haftet vielmehr als Täter dieser Rechstverletzung.
2. Für das unberechtigte Anbieten eines Filmwerks im Internet ist ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen. Die Höhe ist im Einzelfall danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als angemessen vereinbart hätten.
2. Wurden die Nutzungsrechte von Hotelbewertungen an den Portalbetreiber übertragen, ist dieser nicht verpflichtet, rechtmäßige Einträge zu löschen.
Landgericht Muenchen, Urteil v. 04.12.2008 - Az.: 7 O 330/08 Leitsatz: 1. Der Inhaber einer Domain und der Admin-C haben dafür Sorge zu tragen, dass rechtswidrige Inhalte, wie z.B. das ungenehmigte Veröffentlichen von Online-Stadtplänen, unverzüglich gelöscht werden. Kommen sie einer solche Pflicht nicht nach, liegt darin ein mindestens fahrlässiges Verhalten, das eine Haftung als Täter auslöst.
2. Der Inhaber des Betriebes, der zu der Domain gehört, haftet für die unerlaubten Inhalte als Mittäter, wenn er die Internetseite billigt und im Impressum als Ansprechpartner mit Namen, Mobilfunknummer und Steuernummer eingetragen ist.
2. Für das unberechtigte Anbieten eines Filmwerks im Internet ist ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen. Die Höhe ist im Einzelfall danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als angemessen vereinbart hätten.
2. Vor Kenntnis treffen einen Buchhändler grundsätzlich keine Überwachungs- und Prüfpflichten, da dies
bei dem stetig anwachsenden Buchsortiment nicht zumutbar wäre.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.11.2008 - Az.: 308 O 548/08 Leitsatz: 1. Ein Access-Provider haftet auch nach Kenntnis rechtswidriger Inhalte im Internet nicht als Störer für den Abruf der Inhalte durch seine Kunden. Er vermittelt, anders als Plattform- oder Forenbetreiber, denen es gerade auch auf die Inhalte ihres Angebots ankommt, nur den neutralen Zugang zu sämtlichen Internetangeboten.
2. Der Access-Provider ist demnach nicht verpflichtet, entsprechende DNS-Sperren einzurichten.
2. Ein Admin-C haftet für die Rechtsverletzungen durch den Domainnamen, da der Admin-C berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.
Landgericht Mannheim, Beschluss v. 25.08.2008 - Az.: 7 O 224/08 Leitsatz: 1. Der Inhaber eines räumlich eingeschränkten urheberrechtlichen Nutzungsrechts ist nicht befugt, einem Dritten Online-Nutzungsrechte für andere Länder durch Lizenzierung einzuräumen.
2. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten findet nicht statt.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.08.2008 - Az.: 7 U 29/08 Leitsatz: Ein Verlag, welcher seine Domain einem Dritten überlässt, haftet nicht als Mitstörer für die Rechtsverletzungen auf dieser Internetseite, wenn er die Störung gleich nach Kenntnis beseitigt.
2. Für eine Fehlbuchung des Kunden haftet der Anbieter daher nicht.
Landgericht Koeln, Urteil v. 09.04.2008 - Az.: 28 O 690/07 Leitsatz: 1. Ein Model, dem uneingeschränkte Nutzungsrechte an Fotos, auf denen es abgebildet ist, zur nichtkommerziellen Nutzung sowie zur Eigenwerbung eingeräumt sind, darf das Foto nicht auf einer Escort-Service-Plattform einstellen und dem Betreiber Unterlizenzen einräumen.
2. Der Betreiber einer solchen Plattform haftet für Urheberrechtsverletzungen als Störer, weil er sich die Fotos zueigen macht, indem er sich eigene Nutzungsrechte übertragen lässt. Haftungsprivilegien für fremde Rechtsverstöße kann er nicht in Anspruch nehmen.
2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.
2. Die Schutzpflicht einer Bank, ihren Kunden vor einem etwaigen Missbrauch von Zugangsdaten zu warnen, umfasst nicht die Kunden, die ihre Transaktionen illegal mittels Phishing durchführen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 23.10.2007 - Az.: 4 U 87/07 Leitsatz: 1. Wer einen Mitbewerber in einem Blog beleidigt und dabei in Wettbewerbsabsicht handelt, wird strenger beurteilt als derjenige, der ohne Wettbewerbsabsicht handelt. Selbst wenn die herabsetzende Äußerung wahr ist, berechtigt sie nicht dazu, einen Mitbewerber geschäftlich zu schädigen.
2. Die Äußerung des Mitbewerbers ist dann gerechtfertigt, wenn dem Recht auf Meinungsfreiheit eine größere Bedeutung beizumessen ist als der geäußerten Kritik.
2. Dies ist dann der Fall, wenn das Webhosting-Unternehmen die Identitätsmerkmale seiner User nicht speichert und damit eine effektive Rechtsverfolgung nicht möglich ist.
Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04 Leitsatz: 1. Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I).
2. Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
3. Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.03.2007 - Az.: VI ZR 101/06 Leitsatz: Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
Landgericht Berlin, Urteil v. 18.01.2007 - Az.: 16 O 570/06 Leitsatz: Wer eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Abmahnungen mit einem auffällig hohen Streitwert ausspricht, um hohe Abmahnkosten zu generieren, handelt rechtsmissbräuchlich. Wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung kann der Abgemahnte Schadensersatz verlangen.
Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.
Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.
Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.