Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 31.05.2010 - Az.: 12 Sa 875/09 Leitsatz: Verwendet ein Mitarbeiter den Computer am Arbeitsplatz über Wochen fast ausschließlich dazu, private Mails zu beantworten und sich in Erotik-Chat-Rooms aufzuhalten, kann der Arbeitgeber auch gegenüber einem langjährigen Mitarbeiter eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht mehr nachkommt und massive Arbeitsrückstände auflaufen.
Landgericht Memmingen, Urteil v. 22.12.2009 - Az.: 1 HK O 1751/09 Leitsatz: Die Übernahme von Unternehmensdaten in eine Internet-Datenbank und eine damit einhergehende Zusendung von Werbe-E-Mails ist nur zulässig, wenn der Adressat der E-Mail-Werbung im Vorfeld ausdrücklich eingewilligt hat. Andernfalls ist die Zusendung rechtswidrig.
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 24.11.2009 - Az.: StB 48/09 (a) Leitsatz: Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, ist die gesamte Beschlagnahme eines E-Mail-Postfachs eines Beschuldigten unverhältnismäßig. Grundsätzlich darf nur auf den Datenbestand zugegriffen werden, der für das Strafverfahren notwendig ist.
Landgericht Berlin, Beschluss v. 16.10.2009 - Az.: 15 T 7/09 Leitsatz: Im Fall von Spam-E-Mails schließt der Unterlassungsanspruch nicht nur die tatsächlich beanstandete Rechtsverletzung mit ein, sondern auch im Kern gleichartige. Daher wird die Wiederholungsgefahr nicht bereits dann ausgeräumt, wenn die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt ist. Es bedarf vielmehr einer unbeschränkten und allgemein formulierten Unterlassungserklärung.
2. Verstößt das Unternehmen mehrfach gegen das Unterlassungsverbot, so ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angemessen und verhältnismäßig.
Landgericht Muenchen, Beschluss v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09 Leitsatz: Eine Bestätigungs-E-Mail, in welcher der User aufgefordert wird, seine Anmeldung für das zugesandte Angebot (z.B. einen Newsletter) zu bestätigen, stellt keine unerlaubte E-Mail-Werbung dar. Vielmehr ist dieses Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen Missbrauch durch Spamming zu verhindern.
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 218/07 Leitsatz: Auch das einmalige Zusenden einer Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Spam-Mails beeinträchtigen regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens und sind mit zusätzlichem personellen sowie finanziellen Aufwand verbunden.
Landgericht Essen, Urteil v. 20.04.2009 - Az.: 4 O 368/08 Leitsatz: Die Zusendung von Werbe-Mails bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des E-Mail-Empfängers. Es ist nicht ausreichend, dass sich ein Unternehmen bei der Versendung des Single-Opt-In-Verfahrens bedient. Der Nachweis einer Einwilligung kann nur durch das Double-Opt-In-Verfahren erfolgen.
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 31.03.2009 - Az.: 1 StR 76/09 Leitsatz: E-Mails sind anderen Postsendungen gleichgestellt. Eine Sicherstellung von gespeicherten oder eingegangenen Mails beim Provider erfolgt daher nach den Grundsätzen einer Beschlagnahme von Postsendungen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 19.03.2009 - Az.: 4 U 179/08 Leitsatz: Die unerwünschte E-Mail-Werbung für Versicherungen in Form von Autohauspolicen an Autohäuser ist wettbewerbswidrig. Nur wenn das Autohaus eine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, liegt keine unzumutbare Belästigung vor und die Reklame ist zulässig.
Bundesarbeitsgericht , Beschluss v. 10.03.2009 - Az.: 1 ABR 93/07 Leitsatz: Eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates an den Arbeitgeber per E-Mail genügt dem Formerfordernis der Textform. Damit ist das Schriftlichkeitsgebot des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt.
2. Die Höhe des Streitwerts bei einem Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter E-Mail-Werbung bestimmt sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und kann bis zu 15.000 € erreichen.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2008 - Az.: 324 O 38/08 Leitsatz: Ein Presseunternehmen darf rechtmäßig erlangte parteiinterne E-Mails des Parteivorsitzenden der NPD auch in wörtlichen Zitaten veröffentlichen, sofern sie lediglich parteipolitische Aspekte betreffen und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausreichend groß ist.
Landgericht Heidelberg, Beschluss v. 18.01.2008 - Az.: 11 Qs 2/08 Leitsatz: Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht per E-Mail eingelegt werden. Bei dem in elektronischer Form übermittelten Einspruch fehlt es an der Unterschrift des Verfassers ebenso wie an der Vorlage eines Schriftstückes.
Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.02.2006 - Az.: II ZR 200/04 Leitsatz: Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Oberlandesgericht Muenchen_1, Urteil v. 16.09.1999 - Az.: 6 U 6228/98 Leitsatz: 1. Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
2. Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.
3. Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer der Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.
Landesarbeitsgericht Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 26.09.1997 - Az.: 5 TaBV 1/97 Leitsatz: Auch im Bereich des § 40 Abs. 2 BetrVG gilt der Grundsatz, daß der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung zu führen hat. Der Betriebsrat hat daher die Frage, ob zur Information der Belegschaft die Nutzung eines im Betrieb vorhandenen "eMail-Systems" erforderlich ist, grundsätzlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu beurteilen.