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Einführung

Teil 1: Urteile thematisch

- Abmahnung
- Affiliates / Merchants
- Arbeitsrecht & Internet
- Comics
- Datenschutz
- Direktmarketing
- Domain-Recht
- E-Mails
- Fernabsatzrecht
- Frames / Framing
- Games
- Gewinnspiele
- Glücksspiele
- Haftung im Internet
- Hausrecht online
- Impressum
- IP-Speicherung
- Jugendschutz
- Klingeltöne
- Links / Linkhaftung
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- Mitstörerhaftung
- Mobile Commerce
- Podcast
- Preisangabe
- Premiums-SMS
- R-Gespräche
- Software
- Sonstiges
- Spam
- Suchmaschinen
- Telekommunikation
- Telemedien
- ZKDSG / Pay-TV

Teil 2: Urteile nach Rechtsgebieten

- Markenrecht
- Online-Recht
- Presserecht
- Software-Recht
- Strafrecht
- TK-Recht
- Urheberrecht
- Wettbewerbsrecht



Urteile zum Domain-Recht


Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 19.03.2010 - Az.: 6 U 180/09
Leitsatz:
RTL unterliegt im Streit um die Domain "www.dsds-news.de" und kann von der Privatperson, welche die Domain zuerst für sich anmeldete und bisher benutzte, nicht verlangen, auf sie zu verzichten. Allein das Kürzel DSDS ist nicht derartig bekannt, dass RTL ein überwiegendes Interesse an der weiteren Nutzung der Internetdomain hat.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.07.2009 - Az.: 327 O 117/09
Leitsatz:
Der Inhaber der Internetdomain "wwwmoebel.de" verletzt weder in marken- noch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht die Rechte der Inhaber der Domains "möbel.de" und "moebel.de". Zwischen den Adressen liegt keine kennzeichenrechtlich relevante Verwechslung vor.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08
Leitsatz:
Ein Domainverpächter haftet für die Rechtsverletzungen des Pächters auf der Webseite nur dann, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Als Verpächter einer Domain ist es ihm aber nicht zuzumuten, die gesamte Webseite allgemein nach Rechtsverletzungen zu überprüfen. Nach Kenntniserlangung des Rechtsverstoßes ist es ihm aber zumutbar, den Inhalt sofort zu löschen.

Landgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 20.05.2009 - Az.: 2-6 O 671/08
Leitsatz:
1. Die Richtlinien der DENIC sehen die Möglichkeit der Vergabe von Ein-Buchstaben-Domains nicht vor. Die Richtlinien stellen einen sachlichen Grund für eine Nicht-Vergabe von Second-Level-Domains mit nur einem Buchstaben dar.

2. Da von der DENIC nur 26 Ein-Buchstaben-Domains vergeben werden können, tritt ihr gemeinwohlorientiertes Interesse an der sinnvollen Zuordnung in den Vordergrund.

Landgericht Koeln, Urteil v. 08.05.2009 - Az.: 81 O 220/08
Leitsatz:
1. Ein ungerechtfertigter Dispute-Eintrag bei der DENIC verletzt das Recht des Domain-Inhabers.

2. Der Inhaber der Domain "welle.de" verletzt nicht das Namensrecht der niedersächsischen Gemeinde Welle. Es besteht kein Löschungsanspruch der Gemeinde in Bezug auf die Internetadresse, da der Inhaber die prioritätsälteren Rechte hat und der Domain-Name aus einem Allgemeinbegriff besteht.

Europaeischer_Gerichtshof , Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: C-483/07
Leitsatz:
Der Inhaber der Wortmarke "Galileo" hat keinen Anspruch auf die Domain "galileo.eu", da der Name nicht zur freien Verfügung steht und die Benutzung Organen und Einrichtungen der Europäischen Union vorbehalten ist.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 27 W (pat) 108/08
Leitsatz:
Der Domainname "www.IT-Visions.de" ist für den Bereich Werbung, Medien und EDV-Beratung als Marke nicht eintragungsfähig. Der Verbraucher versteht unter der Bezeichnung ohne weiteres die Übersetzung IT-Fantasien.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: I-20 U 1/08
Leitsatz:
1. Der Admin-C haftet aufgrund seiner Funktion und Aufgabenstellung nicht als Mitstörer für Markenrechtsverletzungen. Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er Kenntnis von Rechtverletzungen Dritter hat.

2. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Second-Level-Domain fällt in den Aufgabenbereich des Domaininhabers. Dabei ist es unerheblich, ob dieser seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Landgericht Nuernberg_Fuerth, Urteil v. 28.01.2009 - Az.: 3 O 5509/08
Leitsatz:
1. Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor, wenn ein Händler irrtümlich vorgibt, Domain-Namen zu verkaufen, deren Inhaber er nicht in Wahrheit nicht mehr ist und die aus einem veralteten Listenbestand stammen.

2. Domain-Händler und Firmen für Suchmaschinenoptimierung stehen in keinem Wettbewerbsverhältnis.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 21.01.2009 - Az.: 2 Ss 155/08
Leitsatz:
Täuscht der Besteller von Domains bei Abschluß des Online-Vertrages über seine Zahlungsabsicht, stellt dies weder einen Computerbetrug noch ein Erschleichen von Leistungen dar.

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 15.01.2009 - Az.: 2/3 O 411/08
Leitsatz:
Soweit die Reservierung einer Webadresse Rechte Dritter verletzt, haftet die DENIC dafür als Mitstörer nur, wenn ihr ein rechtskräftiger Titel oder eine wirksame Unterwerfungserklärung des eingetragenen Domaininhabers vorgelegt wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.01.2009 - Az.: 5 W 1/09
Leitsatz:
1. Wird durch gerichtliche Entscheidung die Nutzung einzelner konkreter Domainnamen aufgrund Markenrechts untersagt, so erstreckt sich das Verbot nicht auf alle ähnlichen Verletzungen.

2. Im vorliegenden Fall war ursprünglich die Nutzung der Domains "gübstiger.de" und "günstigert.de" untersagt worden. Die neu registrierten Domains "günstigef.de", "günstiher.de", "günatiger.de" und "günstger.de" sind von diesem Verbot nicht mit umfasst. Der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz vom kerngleichen Verstoß kann auf den Bereich des Markenrechts nicht übertragen werden, da bereits die Abweichung einzelner Buchstaben ausreicht, um eine inhaltliche Übereinstimmung abzulehnen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls.

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 07.01.2009 - Az.: 2-06 O 362/08
Leitsatz:
1. Soweit eine Domaine mit der für Deutschland stehenden Endung ".DE" identisch mit einem KfZ-Kennzeichen ist, darf die Vergabestelle DENIC einen diesbezüglichen Registrierungswunsch ablehnen.

2. Eine Registrierungspflicht folgt auch nicht aus dem Kartellrecht, da für die Weigerung ein sachlicher Grund vorliegt.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.10.2008 - Az.: 2-03 O 291/08
Leitsatz:
1. Die Abkürzung eines Vereinsnamens kann Namensschutz genießen. Wird die Abkürzung als Domain registriert, kann dies eine Namensrechtsverletzung begründen.

2. Ein Admin-C haftet für die Rechtsverletzungen durch den Domainnamen, da der Admin-C berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.10.2008 - Az.: I ZR 11/06
Leitsatz:
1. Registriert ein Treuhänder, der nicht Namensträger ist, eine Domain für einen Dritten, der Namensträger ist, so kann er sich auf das Namensrecht des Dritten berufen und rechtmäßiger Inhaber der Domain sein.

2. Eine namensrechtliche Berechtigung kann sich ausnahmsweise auch für Vornamen ergeben, wenn es sich um einen sehr seltenen Namen handelt, der hohe Kennzeichnungskraft besitzt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 18.09.2008 - Az.: 315 O 988/07
Leitsatz:
Wird ein Zeichen als Bestandteil einer E-Mail-Adresse oder eines Domainnamens verwendet, kann ein markenrechtlicher Schutz entstehen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 17.09.2008 - Az.: (571) 63 Js 6608/06 Ns (165/07)
Leitsatz:
Wer eine unrechtmäßige Pfändung einer Internet-Domain betreibt, macht sich wegen versuchten Betruges zum Nachteil des betroffenen Domain-Inhabers schuldig.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.08.2008 - Az.: 7 U 29/08
Leitsatz:
Ein Verlag, welcher seine Domain einem Dritten überlässt, haftet nicht als Mitstörer für die Rechtsverletzungen auf dieser Internetseite, wenn er die Störung gleich nach Kenntnis beseitigt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.06.2008 - Az.: 312 O 937/07
Leitsatz:
1. Die Verwendung des Wortes „eBay“ in Domainnamen durch einen Rechtsanwalt ist nicht zulässig und verstößt gegen das Markenrecht, da bei dem Nutzer der Eindruck erweckt wird, es besteht eine Zusammenarbeit zwischen eBay und dem Juristen.

2. Auf der Homepage der Kanzlei darf der Anwalt als Tätigkeitsfeld den Begriff „eBay-Recht“ angeben, da der Benutzer darunter ein anwaltliches Dienstleistungsangebot annimmt.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: 3 W 67/08
Leitsatz:
1. Die Domain "pelikan-und-partner.de" verletzt die Kennzeichenrechte des Schreibwarenherstellers PELIKAN.

2. Der Zusatz "und-partner" führt nicht zu einem ausreichenden namensrechtlichen Abstand, da hiermit nicht die Verwechslungsgefahr mit dem gewerblich tätigen Hersteller PELIKAN ausgeräumt ist. Zudem wird der Werbewert und die Kennzeichnungskraft deutlich beeinträchtigt, wenn ein Dritter denselben Domain-Namen trägt wie das Unternehmen PELIKAN.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 29.04.2008 - Az.: 11 U 32/04 (Kart)
Leitsatz:
1. Die DENIC hat kartellrechtlich eine marktbeherrschende Stellung iSd. § 19 Abs.2 Nr.1 GWB.

2. Der Automobilhersteller Volkswagen hat gegen die DENIC einen Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen DE-Domain (hier: "vw.de"). Denn der Automobilhersteller Volkswagen wird gegenüber anderen Mitbewerbern - z.B. den Bayerischen Motorenwerken (BMW), die im Internet unter der Domain "bmw.de" auftreten - sachlich nicht gerechtfertigt ungleich behandelt.

3. Der Anspruch wäre nur dann nicht gegeben, wenn eine entsprechende Top-Level-Domain (".vw") existieren würde.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 01.04.2008 - Az.: 33 O 15411/07
Leitsatz:
Wird ein Domainname registriert, der das Namensrecht eines anderen verletzt, muss auf diese Domain verzichtet werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 3 U 152/05
Leitsatz:

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 6 U 37/07
Leitsatz:
Eine Gemeinde, die ein Bestattungsunternehmen als erwerbswirtschaftliche, nicht hoheitliche Einrichtung betreibt, darf dieses auch als städtische Einrichtung darstellen, z.B. durch ein Stadtwappen auf dem Briefkopf oder durch Nutzung eines städtischen Domainnamens. Allerdings darf nicht der Eindruck hoheitlicher Tätigkeit dadurch erweckt werden, dass der Zusatz "Der Magistrat" verwendet wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.08.2007 - Az.: 3 U 158/04
Leitsatz:

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 137/04
Leitsatz:
1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).

Amtsgericht Ludwigshafen, Urteil v. 23.05.2007 - Az.: 2 h C 22/07
Leitsatz:
1. Spitznamen haben eine Individualisierungsfunktion und stehen einem bürgerlichen Namen gleich, so dass sie im Rahmen des Persönlichkeitsrechts Namenschutz entfalten.

2. Der Spitzname kann bei einer Kollision zweier Domains in einem domainrechtlichen Streit gegenüber dem bürgerlichen Namen obsiegen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2007 - Az.: 3 U 20/05
Leitsatz:

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 15.02.2007 - Az.: I ZR 251/02
Leitsatz:
1. Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. "6 aus 49") eingeengt hat.

2. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 59/04
Leitsatz:
1. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

2. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

3. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.

Bundesfinanzhof , Urteil v. 19.10.2006 - Az.: III R 6/05
Leitsatz:
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.09.2006 - Az.: I ZR 201/03
Leitsatz:
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 21.08.2006 - Az.: 1 BvR 2047/03
Leitsatz:

Kammergericht Berlin, Urteil v. 17.12.2002 - Az.: 5 U 79/02
Leitsatz:

Bundesgerichtshof_1 , Beschluss v. 25.11.2002 - Az.: AnwZ B 41/02
Leitsatz:
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.

Landgericht Essen, Urteil v. 25.04.2002 - Az.: 11 O 96/02
Leitsatz:

Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.04.2002 - Az.: I ZR 317/99
Leitsatz:
a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.

c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 05.02.2002 - Az.: 5 U 178/01
Leitsatz:

Landgericht Erfurt, Urteil v. 31.01.2002 - Az.: 3 O 2554/01
Leitsatz:

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.01.2002 - Az.: 2a O 245/01
Leitsatz:

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 16.01.2002 - Az.: 2a O 172/01
Leitsatz:

Landgericht Potsdam, Urteil v. 16.01.2002 - Az.: 2 O 566/01
Leitsatz:

Oberlandesgericht Koeln_1, Urteil v. 21.12.2001 - Az.: 6 U 104/01
Leitsatz:

Landgericht Mannheim, Urteil v. 30.11.2001 - Az.: 7 O 296/01
Leitsatz:

Oberlandesgericht Koeln_1, Urteil v. 27.11.2001 - Az.: 15 U 108/01
Leitsatz:

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.11.2001 - Az.: I ZR 138/99
Leitsatz:
1. Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

2. Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

3. Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

4. Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

5. Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 15.11.2001 - Az.: 29 U 3769/01
Leitsatz:

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.11.2001 - Az.: 38 O 81/01
Leitsatz:

Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 06.11.2001 - Az.: 3 U 2393/01
Leitsatz:

Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.10.2001 - Az.: 5 U 101/01
Leitsatz:

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 20.09.2001 - Az.: 29 U 5906/00
Leitsatz:

Oberlandesgericht Muenchen_1, Urteil v. 20.09.2001 - Az.: 29 U 3014/01
Leitsatz:

Landgericht Hannover, Urteil v. 12.09.2001 - Az.: 7 O 349/01 (18)
Leitsatz:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.09.2001 - Az.: 6 U 13/01
Leitsatz:

Landgericht Mannheim, Urteil v. 24.08.2001 - Az.: 7 O 189/01
Leitsatz:

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 23.08.2001 - Az.: 13 U 152/01
Leitsatz:

Landgericht Mainz, Urteil v. 09.08.2001 - Az.: 1 O 488/00
Leitsatz:

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 17.07.2001 - Az.: 6 U 1/01
Leitsatz:

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 02.07.2001 - Az.: 11 KfH O 48/01
Leitsatz:

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.06.2001 - Az.: 20 U 5/01
Leitsatz:

Landgericht Coburg, Urteil v. 13.06.2001 - Az.: 12 O 284/01
Leitsatz:

Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 13.06.2001 - Az.: 10 O 116/01
Leitsatz:

Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 05.06.2001 - Az.: 3 U 817/01
Leitsatz:

Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 216/99
Leitsatz:
1. Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.

2. Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

Bundesgerichtshof_1 , Urteil v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 251/99
Leitsatz:
1. Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

2. Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

Amtsgericht Bad_Berleburg, Beschluss v. 16.05.2001 - Az.: 6 M 576/00
Leitsatz:

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 10.05.2001 - Az.: 6 U 72/00
Leitsatz:

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 19.04.2001 - Az.: 29 U 5725/00
Leitsatz:

Landgericht Hannover, Urteil v. 18.04.2001 - Az.: 22 O 1849/01-55
Leitsatz:

Landgericht Darmstadt, Urteil v. 17.04.2001 - Az.: 16O 501/00
Leitsatz:

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 04.04.2001 - Az.: 2a O 437/00
Leitsatz:

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 29.03.2001 - Az.: 13 U 309/00
Leitsatz:

Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.03.2001 - Az.: 315 O 856/00
Leitsatz:

Landgericht Duesseldorf, Beschluss v. 16.03.2001 - Az.: 25 T 59/01
Leitsatz:

Landgericht Berlin, Urteil v. 06.03.2001 - Az.: 16 O 33/01
Leitsatz:

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.02.2001 - Az.: 5 U 9865/00
Leitsatz:

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 13.02.2001 - Az.: 5 W 38/01
Leitsatz:

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 09.02.2001 - Az.: 2 U 131/00
Leitsatz:

Landgericht Leipzig, Urteil v. 08.02.2001 - Az.: 11 O 8573/00
Leitsatz:

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 11.01.2001 - Az.: 6 U 5719/99
Leitsatz:

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2000 - Az.: 20 U 28/00
Leitsatz:
1. "T. Box" ist eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für einen Einzelhandel mit Tee.

2. Mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen der Marke "T-Box" für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation und den Internet-Domain-Namen "t-Boxale" und "t-box. com" eines Einzelhandels mit Tee keine Verwechslungsgefahr.

3. Die bisher nicht benutzte Marke "T-Box" der Deutschen Telekom AG ist nicht deshalb bekannt, weil auf sie eine Bekanntheit ihrer ähnlich gebildeten "T"-Marken oder ihres Konzernzeichens "T" ausstrahlen würde.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 24.11.2000 - Az.: 5 U 7264/00
Leitsatz:
Das Angebot, eine kostenlose Registrierung einer "de"-Adresse durchzuführen; verstößt nicht gegen § 1 UWG.

Es geht insoweit nicht um eine wettbewerbswidrige Wertreklame, die den Interessenten unsachlich beeinflusst und unzulässig übertrieben anlockt. Das beanstandete Verhalten führt auch nicht zu einer allgemeinen Marktstörung.

Landgericht Wiesbaden, Beschluss v. 09.08.2000 - Az.: 3 O 129/00
Leitsatz:

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 27.07.2000 - Az.: 6 U 50/00
Leitsatz:
Schutz der Internet-Domain "mediafacts" im Wege einstweiliger Verfügung.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 06.07.2000 - Az.: 18 U 34/00
Leitsatz:

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.03.2000 - Az.: 16 O 663/99
Leitsatz:

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 03.02.2000 - Az.: 6 U 5475/99
Leitsatz:

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 20.01.2000 - Az.: 29 U 5819/99
Leitsatz:

Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 11.01.2000 - Az.: 3 U 1352/99
Leitsatz:

Oberlandesgericht Muenchen_1, Urteil v. 16.09.1999 - Az.: 6 U 6228/98
Leitsatz:
1. Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

2. Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.

3. Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer der Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.

Landgericht Paderborn, Urteil v. 01.09.1999 - Az.: 4 O 228/99
Leitsatz:
Können beide Parteien sich auf Namensrechte aus § 12 BGB berufen, so findet das Prioritätsprinzip seine Anwendung: Wer die betreffende Domain zuerst registriert, bleibt alleiniger Inhaber.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 12.08.1999 - Az.: 6 U 4484/98
Leitsatz:
Die Wahl eines bekannten Firmen-Namens (hier: "Rolls Royce") als Second-Level-Domain verletzt die Kennzeichenrechte des Markeninhabers, wenn keine sachliche Rechtfertigung für die Benutzung besteht.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 13.07.1999 - Az.: 3 U 58/98
Leitsatz:

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 22.04.1999 - Az.: 29 W 1389/99
Leitsatz:
1. Aus einem produktbeschreibenden Firmenbestandteil wie auch aus einer gleichlautenden Internet-Domain können ohne Verkehrsgeltung keine Unterlassungsansprüche hergeleitet werden.

2. Ob eine Internet-Domain kennzeichnungsmäßig verwendet wird, hängt von ihrer konkreten Gestaltung und Nutzung ab.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 25.03.1999 - Az.: 6 U 4557/98
Leitsatz:
1. Die Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Unternehmenskennzeichens als Internet-Adresse durch eine Person gleichen Namens, und zwar auch bei rein privater Nutzung, behindert den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung. Bei der erforderlichen Interessenabwägung gebührt dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem des Namensträgers.

2. Der Kennzeicheninhaber kann von dem Eingetragenen verlangen, daß dieser Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung der Domain auf ihn einwilligt.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 18.06.1998 - Az.: 4 O 160/98
Leitsatz:
Die Verwendung eines Begriffs als Second-Level-Domain kann Namens- oder Kennzeichenrechte begründen, wenn er aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht und die angesprochenen Verkehrskreisen den Begriff als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers werten.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 02.04.1998 - Az.: 6 U 4798/97
Leitsatz:
1. Wird eine Zeitschrift ("Freundin") regelmäßig seit 50 Jahren herausgegeben und hat eine Auflage von über 600.000 Exemplaren, ist von einer bekannten Marke iSd. § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG auszugehen.

2. Die Benutzung des Zeitschriftes als Second-Level-Domain stellt eine Markenverletzung dar.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.03.1997 - Az.: 5 U 659/97
Leitsatz:
1. Für kennzeichenrechtliche Streitigkeiten bei Domains ist das Gericht des Ortes zustädig, an dem die Webseite bestimmungsgemäß abrufbar ist.

2. Eine fremde Marke als Domain zu registrieren ist eine Kennzeichenverletzung.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 13.02.1997 - Az.: 6 W 5/97
Leitsatz:
Eine Domain mit einem Allgemeinbegriff als Second-Level-Domain, auf der ein Presseunternehmen Wirtschaftsinformationen der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, ist weder marken- noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.



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