2. Verstößt das Unternehmen mehrfach gegen das Unterlassungsverbot, so ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angemessen und verhältnismäßig.
Landgericht Muenchen, Beschluss v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09 Leitsatz: Eine Bestätigungs-E-Mail, in welcher der User aufgefordert wird, seine Anmeldung für das zugesandte Angebot (z.B. einen Newsletter) zu bestätigen, stellt keine unerlaubte E-Mail-Werbung dar. Vielmehr ist dieses Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen Missbrauch durch Spamming zu verhindern.
Landgericht Essen, Urteil v. 20.04.2009 - Az.: 4 O 368/08 Leitsatz: Die Zusendung von Werbe-Mails bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des E-Mail-Empfängers. Es ist nicht ausreichend, dass sich ein Unternehmen bei der Versendung des Single-Opt-In-Verfahrens bedient. Der Nachweis einer Einwilligung kann nur durch das Double-Opt-In-Verfahren erfolgen.
Oberlandesgericht Zweibruecken, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 4 U 51/08 Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Unterlassung unerlaubter telefonischer Werbung, der lediglich den Wortlaut einer Verbotsnorm (beispielsweise § 7 UWG) wiederholt, ist nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rechtsnorm selbst eindeutig gefasst ist oder der Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung höchstrichterlich geklärt ist.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.02.2009 - Az.: 4 U 190/08 Leitsatz: Telefonwerbung gegenüber Unternehmen ohne deren mutmaßliche Einwilligung ist eine belästigende und damit unzulässige Werbung. Aus einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung kann nicht automatisch das mutmaßliche Einverständnis gefolgt werden.
2. Nur wenn das Foto in die Menge hinein gemacht wird und die betroffene Person lediglich als Beiwerk fungiert, darf es ohne das Einverständnis des Abgebildeten im Internet veröffentlicht werden.
2. Die Höhe des Streitwerts bei einem Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter E-Mail-Werbung bestimmt sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und kann bis zu 15.000 € erreichen.
Landgericht Berlin, Urteil v. 05.08.2008 - Az.: 16 O 287/08 Leitsatz: Ein Händler muss wieder in das offizielle Internet-Händlerverzeichnis eines Markenherstellers für Schulrucksäcke (hier: "Scout") aufgenommen werden, wenn sein Ausschluß darauf beruhte, dass er seine Waren über eBay verkauft hat. Ein eBay-Shop hat keine qualitativen Unterschiede zu den Internetangeboten offizieller Händler.
Landgericht Muenchen, Urteil v. 24.06.2008 - Az.: 33 O 22144/07 Leitsatz: Ein Vertriebsunternehmen, welches hochwertige Sportartikel in seinem Segment hat, kann seinen Bestellern den Verkauf der Produkte über Online-Auktions-Plattformen durch eine Bestimmung in den AGB untersagen.
Amtsgericht Bochum, Urteil v. 08.05.2008 - Az.: 44 C 13/08 Leitsatz: Bietet ein Online-Auktionshaus Live-Shopping an, so verstößt der Betreiber der Plattform gegen Treu und Glauben, wenn das gesamte Angebot für den Kunden nicht transparent gestaltet ist und ihn finanziell ungewöhnlich stark belastet.
2. Das ist bei Gutscheinen der Fall, die lediglich 1 Jahr gültig sind, da die gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre dauert.
Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.07.2007 - Az.: I ZR 18/04 Leitsatz: 1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
4. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.02.2002 - Az.: I ZR 230/99 Leitsatz: a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.
Landgericht Augsburg, Urteil v. 04.05.1999 - Az.: 2 O 4416/98 Leitsatz: Für die Zusendung einer unverlangten E-Mail-Werbung besteht dann ein sachlicher Grund, wenn der Empfänger zuvor eine kostenpflichtige Dienstleistung des Absenders in Anspruch genommen hat.