Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 31.05.2010 - Az.: 12 Sa 875/09 Leitsatz: Verwendet ein Mitarbeiter den Computer am Arbeitsplatz über Wochen fast ausschließlich dazu, private Mails zu beantworten und sich in Erotik-Chat-Rooms aufzuhalten, kann der Arbeitgeber auch gegenüber einem langjährigen Mitarbeiter eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht mehr nachkommt und massive Arbeitsrückstände auflaufen.
Arbeitsgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 24.02.2010 - Az.: 7 Ca 5872/09 Leitsatz: Auch wenn ein Art Direktor kreativ arbeiten soll, so rechtfertigt dies nicht, dass er Hunderte von Pornos während der Arbeitszeit auf seinen Dienst-Computer herunterlädt. Auch die Position als Art Direktor stellt für ein solches Handeln keinen ausreichenden sachlichen Grund dar.
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 27.01.2010 - Az.: 9 U 38/09 Leitsatz: Dem Mitarbeiter eines Unternehmens ist es untersagt, Hackersoftware auf seinen Dienst-Laptop herunterzuladen. Er verstößt damit gegen urheberrechtliche Bestimmungen des § 95a Abs.3 UrhG, was einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen kann.
Bundesarbeitsgericht , Beschluss v. 10.03.2009 - Az.: 1 ABR 93/07 Leitsatz: Eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates an den Arbeitgeber per E-Mail genügt dem Formerfordernis der Textform. Damit ist das Schriftlichkeitsgebot des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt.
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 17.12.2008 - Az.: 7 Sa 317/08 Leitsatz: 1. Werden am Arbeitsplatz innerhalb eines Unternehmens über das Intranet E-Mails mit pornografischem Inhalt versendet, begründet dies lediglich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber und keine außerordentliche Kündigung, wenn die Adressaten nicht besonders schutzwürdig sind.
2. Der Ruf eines Unternehmens kann nachweisbar geschädigt werden, wenn diese E-Mails an externe Freunde oder Bekannte weitergeleitet werden.
Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 27.04.2006 - Az.: 2 AZR 386/05 Leitsatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist noch zugemutet werden kann.
2. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem Betriebsrat eine unternehmeninterne Intranet-Homepage zur Verfügung zu stellen.
Landesarbeitsgericht Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 26.09.1997 - Az.: 5 TaBV 1/97 Leitsatz: Auch im Bereich des § 40 Abs. 2 BetrVG gilt der Grundsatz, daß der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung zu führen hat. Der Betriebsrat hat daher die Frage, ob zur Information der Belegschaft die Nutzung eines im Betrieb vorhandenen "eMail-Systems" erforderlich ist, grundsätzlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu beurteilen.