Oberlandessgericht Muenchen, Beschluss v. 11.08.2009 - Az.: 6 U 3740/09 Leitsatz: Wird eine Vielzahl von Abmahnungen nur ausgesprochen, um Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen, handelt der Abmahnende rechtsmissbräuchlich. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in einem Zeitraum von 18 Jahren rund 4.000 Abmahnungen ausgesprochen werden, in der jeweils die Begleichung der Abmahnkosten in Höhe von 650,- EUR bis 1.000,- EUR verlangt wird.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 07.07.2009 - Az.: 4 U 28/09 Leitsatz: Es handelt sich um keinen Abmahnungsmissbrauch, wenn eine Abmahnung als "Retourkutsche" oder "Denkzettel" ausgesprochen wird. Solange sachfremde Ziele nicht das alleinige Motiv eines Abmahnenden sind, kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden.
Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 07.05.2009 - Az.: 31 AR 232/09 Leitsatz: Wird infolge einer rechtswidrigen Nutzung von Online-Stadtplänen Schadensersatz geltend gemacht, ist auch das Gericht des Klägers örtlich zuständig (sogenannter fliegender Gerichtsstand). Dabei muss im Sachvortrag aber geltend gemacht werden, dass die Internetseite des Urheberrechts-Verletzers auch im Bezirk des Klägers bestimmungsgemäß abrufbar ist.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 28.04.2009 - Az.: 4 U 216/08 Leitsatz: 1. Rechtsmissbräuchlich sind Abmahnungen, bei denen nicht das wirtschaftliche und wettbewerbspolitische Interesse des Abmahners, sondern sachfremde Erwägungen, z.B. ein Gebührenerzielungsinteresse, im Mittelpunkt stehen.
2. Bei einer umfangreichen Abmahntätigkeit kann von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen sein, wenn zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebes ein Missverhältnis besteht und/oder die Art und Weise der Verfolgung von Rechtsverstößen rechtsmissbräuchlich erscheint.
Landgericht Berlin, Beschluss v. 24.04.2009 - Az.: 15 O 757/07 Leitsatz: Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann verschiedene Gründe haben und bedeutet nicht zwingend die Anerkenntnis des gegnerischen Anspruchs. Ein Motiv kann beispielsweise sein, dass keine Wiederholung beabsichtigt ist und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden soll.
Landgericht Stade, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 8 O 46/09 Leitsatz: Liegt ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Umsatz eines eBay-Händlers und dessen Abmahntätigkeit wegen Wettbewerbsverstößen vor, sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich. Dann steht nur das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund und nicht die Überwachung des fairen Wettbewerbs.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 4 U 211/08 Leitsatz: Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Internet ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein eklatantes Missverhältnis zwischen Abmahnungen und der Geschäftstätigkeit vorliegt. Besteht darüber hinaus zu dem abmahnenden Rechtsanwalt ein Verwandtschaftsverhältnis, ist das ein Indiz dafür, dass mit den Abmahnungen nur eine gewinnbringende Beschäftigung betrieben wird.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.03.2009 - Az.: 4 U 184/08 Leitsatz: Steht bei negativen Äußerungen lediglich die Presse-Berichterstattung im Vordergrund, wird die Presse nur im Rahmen ihres journalistischen Auftrags tätig. Von einer Wettbewerbshandlung ist dann nicht auszugehen.
Landgericht Berlin, Urteil v. 12.03.2009 - Az.: 27 O 1132/08 Leitsatz: Wird in einer Unterlassungserklärung versehentlich einen andere Person benannt, als diejenige, die von dieser Rechtsverletzung betroffen war, sind die Abmahnkosten des Rechtsanwalts trotzdem zu erstatten.
Landgericht Berlin, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 27 S 11/08 Leitsatz: Unterlassungs- und Widerrufsansprüche sind verschiedene Angelegenheiten und können in verschiedenen Verfahren geltend gemacht werden. Es besteht keine Pflicht, die Anspruchschreiben zusammenzufassen, um die Anwaltskosten des Schädigers zu reduzieren.
2. Routinemäßig erstellte Abmahnschreiben, denen immer der gleiche, rechtlich einfach gelagerte Sachverhalt zugrunde liegt, lösen lediglich eine 0,3-Geschäftgebühr aus.
Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 13.02.2009 - Az.: 32 C 2323/08 Leitsatz: Entgegen der Rechtsauffassung der meisten Gerichte können Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht vor jedem beliebigen Gericht in Deutschland verfolgt werden. Zwischen der Verletzungshandlung und dem angerufenen Gericht muss eine Sachnähe bestehen. Dazu reicht es nicht aus, dass der Anwalt des Klägers seine Kanzlei im Bezirk des angegangenen Gerichts hat.
2. Werden die Rechtsverletzungen trotz mehrerer gerichtlicher Entscheidungen wissentlich fortgeführt, muss diesem Umstand in der Höhe der Abmahnkosten Rechnung getragen werden.
2. Der Abmahnende erhält seine anwaltlichen Kosten nicht erstattet, wenn er bereits zuvor zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen hat, da er gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt.
Kammergericht , Urteil v. 20.01.2009 - Az.: 5 U 48/08 Leitsatz: Wird ein Produkt zum eigenen wirtschaftlichen Nachteil beworben, kann dies eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellen, wenn der Verbraucher damit zu einem Alternativkauf ermutigt wird.
Landgericht Berlin, Urteil v. 15.01.2009 - Az.: 27 O 765/08 Leitsatz: Für eine Abmahnung reicht es aus, dass der Verletzte nur die Äußerungen benennt, die er für unzulässig hält. Der Abgemahnte kann nicht erwarten, dass ihm im einzelnen dargelegt wird, welche Äußerungen zulässig sind und welche nicht.
Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 15.01.2009 - Az.: 2/3 O 411/08 Leitsatz: Soweit die Reservierung einer Webadresse Rechte Dritter verletzt, haftet die DENIC dafür als Mitstörer nur, wenn ihr ein rechtskräftiger Titel oder eine wirksame Unterwerfungserklärung des eingetragenen Domaininhabers vorgelegt wird.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.12.2008 - Az.: 3 U 152/07 Leitsatz: Es liegt keine irreführende Werbung eines Pharmaherstellers vor, wenn er Bücher über Arzneimittel auf einem Kongress verteilt, in denen sein Wirkstoff als das "nierensicherste" beschrieben wird, obwohl dies wissenschaftlich überholt ist. Wissenschaftliche Publikationen sind keine Werbung.
Landgericht Bielefeld, Urteil v. 05.11.2008 - Az.: 18 O 34/08 Leitsatz: Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur dazu dient, die eigenen Einkünfte zu verbessern. Indizien für den Missbrauch können vor allem ein systematisches Abmahn-Vorgehen sein, eine enge persönliche Beziehung zu dem beauftragten Anwalt sowie überzogene Streitwerte, die hohe Anwaltsgebühren verursachen.
Landgericht Berlin, Urteil v. 28.10.2008 - Az.: 16 O 263/08 Leitsatz: Die Durchführung von 19 Abmahnverfahren wegen Wettbewerbsverletzungen in einem Zeitraum von acht Monaten ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung den eigenen Umsatz des Abmahnenden im zugrunde liegenden Wettbewerb deutlich übersteigen und lediglich offensichtliche kleine Rechtsverstöße geahndet werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Abmahnungen lediglich zur Beeinträchtigung der Mitbewerber ausgesprochen wurden.
2. Ein weiteres Tätigwerden seitens des Abmahnenden ist nur in Ausnahmefällen notwendig. Nicht jedoch in dem Fall, dass der Schuldner die Abmahnpauschale zahlt, aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 16.06.2008 - Az.: 210 C 28/08 Leitsatz: Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren besteht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens nur zur Hälfte. Von einem Mitverschulden ist auszugehen, wenn der Betroffene bereits durch einen einfachen Hinweis hätte verhindern können, dass ein persönlichkeitswidriger Zeitungsartikel überhaupt erscheint.
Landgericht Bonn, Urteil v. 26.05.2008 - Az.: 6 S 278/07 Leitsatz: Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Achtjährigen ist sittenwidrig und löst einen Schadensersatzanspruch aus. Ein achtjähriges Kind ist besonders schutzwürdig, so dass ein anwaltliches Schreiben sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 26.02.2008 - Az.: 3 W 297/08 Leitsatz: Ein überhöhter Geschäftswert in einer Abmahnung deutet auf reines Gebühreninteresse hin und ist Rechtsmissbrauch. Vor allem dann, wenn es sich bei den Beteiligten um kleine, umsatzschwache Unternehmen handelt und die abmahnende Partei den Wert auf 15.000,- EUR festsetzt, obwohl lediglich eine Summe von ca. 2.000,- EUR realistisch ist.